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Zur rechtlichen Bewertung von "Fischfrevel"

von Hermann Drosse`, Niederkassel

In Fischereikreisen, nicht zuletzt bei den Funktionären von Anglervereinen und -verbänden, aber auch in der strafrechtlichen Praxis und der von Fischereiverwaltungsbehörden besteht vielfach Unklarheit, ob ein mit einem Fischereierlaubnisschein ausgestatteter Angler bei einem Fehlverhalten, das man als "Fischfrevel" im weitesten Sinne bezeichnen könnte, den Tatbestand der Fischwilderei als Straftat erfüllt, oder ob es sich bei der Tat nur um eine Qrdnungswidrigkeit nach Landesfischereirecht und / oder allein einen Verstoß gegen Vereinsrecht (Satzung und / oder Gewässerordnung) handelt. Das Problem soll an folgenden Fallgestaltungen verdeutlicht werden.
Der im Besitz eines vom Fischereiberechtigten (Eigentümer oder Pächter eines Fischereigewässers, Inhaber eines selbständigen Fischereirechts oder Fischereigenossenschaft) ausgestellten Fischereierlaubnisscheins befindliche und im übrigen auch mit Fischereischein versehene Angler
- fischt neben der zugelassenen Handangel oder an ihrer Stelle mit Grundschnur, Reuse oder Netz,
- fängt und erbeutet 3 Karpfen statt 2, oder überschreitet sonst die Tagesfangmenge,
- fängt und erbeutet untermaßige Fische,
- fischt mit 3 Ruten statt 2,
- angelt auf Grund statt wie erlaubt mit Pose, oder auch umgekehrt,
- angelt mit 3 Haken an der Schnur statt gestatteter 2,
- fischt mit Drillingen,
- setzt eine Köderfischsenke ein,
- angelt von Brücken oder Schiffs-/Bootsanlegern aus,
- angelt statt vom Ufer vom Kahn aus,
- verbringt den Köder schwimmend zum Angelplatz,
- betreibt Watfischerei,
- angelt die ganze Nacht durch,
- fängt Salmoniden, obwohl er dies nicht darf,
- angelt in einem Salmonidengewässer mit Wurm, statt mit der künstlichen Fliege,
- blinkert oder fischt mit anderen Kunstködern, obwohl dies in dem betreffenden Gewässer oder Gewässerabschnitt oder in der betreffenden Zeit nicht erlaubt ist,
- angelt in der Schonzeit,
- angelt in einem gesperrten Gewässerabschnitt,
- angelt als Gastfischer in einer nur Vereinsmitgliedern vorbehaltenen Gewässerstrecke,
- läßt eine andere Person mitangeln,
- veräußert die gefangenen Fische gegen Entgelt,
- fährt trotz Verbotes mit dem Auto unmittelbar bis ans Wasser,
- angelt mit lebendem Köderfisch,
- hältert gefangene Fische lebend im Setzkescher, usw., usw.

Bei der Untersuchung des Problems ist auszugehen von §293 StGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Nach dieser Vorschrift begeht Fischwilderei und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unser Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt, (weiterer Gesetzestext vorliegend nicht von Bedeutung).

Der Begriff des Fischens umfaßt jede Handlung, die auf Fang, Inbesitznahme, Zueignung, Erlegung bis hin zur Tötung eines fischbaren wildlebenden Wassertieres gerichtet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der erstrebte Erfolg erreicht wird (RGSt 17,161), also z.B. das Auslegen der Angeln, Netze, Pausen (HG GA 40, 210; 43, 152), das Ausfahren mit einem Boot, auch wenn es noch nicht zum beabsichtigten Auslegen des Fanggerätes gekommen ist (HG JW 1887, 509), nicht hingegen die bloße Anfahrt zum Fischwasser und das Montieren und Beködern der Angel am Gewässer (OLG Frankfurt, NJW 84, 812).

Eine Verletzung fremden Fischereirechts kommt allerdings nur beim Fang von wildlebenden, d.h. herrenlosen Fischen infrage. Fische in Teichen und sonstigen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos, sondern stehen im Eigentum des Gewässereigentümers (~ 960 BGB). Der unberechtigte Fischfang in einem solchen Gewässer kann demnach keine Fischwilderei sein. Es handelt sich vielmehr um versuchten oder vollendeten Diebstahl gem. § 242 StGB, ggfls. um Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB (Bayerisches Oberstes Landesgericht 1, 299; KG DJ 37, 1363).

"Unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts", dh. unberechtigt fischt zunächst derjenige Angler, der überhaupt kein Recht zum Fischen hat.
Das ist der Angler, der weder selbst Inhaber des Fischereirechts (siehe oben), noch im Besitz einer vom Fischereirechtsinhaber erteilten Erlaubnis zum Fischfang Fischereierlaubnisschein) ist, der "klassische" Schwarzangler oder Fischwilderer.
Der Fischereierlaubnisschein dient als Legitimation dafür, daß sein Inhaber privatrechtlich dazu berechtigt ist, in einem Gewässer die Fischerei auszuüben. Er dokumentiert, daß zwischen dem Inhaber des Fischereirechts einerseits und dem Inhaber des Scheins andererseits ein Fischereierlaubnisvertrag abgeschlossen worden ist. Nach dem Landesfischereirecht muß der Erlaubnisschein u.a. auch Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge enthalten. Fehlen sie, dürfte der Erlaubnisschein allerdings nicht ungültig sein (Molitor, LFG NW, 1988, 5. 76).

In den oben vorgestellten Fällen wird davon ausgegangen, daß der betreffende Angler im Besitz eines vom Fischereirechtsinhaberausgestellten Erlaubnisschein ist.
Fischwilderei im bisher erörterten Sinne kommt also nicht in Betracht.

Nun hat aber bereits das Kammergericht (Berlin) mit Urteil vom 16.2.1932-S 14/32-(JW 32, 1589) den Begriff der Verletzung fremden Fischereirechts weiter gefaßt und klar gestellt: Unberechtigt fischt auch derjenige, der den Umfang oder den Inhalt des ihm eingeräumten Fischereirechts überschreitet, weil er auch insoweit in die ausschließliche Befugnis des eigentlichen Fischereirechtsinhabers zum Fang und zur Aneignung der Fische eingreift. Wird die Ausübung des Fischereirechts nicht im vollen Umfang übertragen, so ist das Fischen auch nur in den Grenzen des übertragenen Umfanges des Rechts berechtigt und darüber hinaus unberechtigt. So auch OLG Zweibrücken, Beschluß vom 2.12.1991 - 1 Ss 65/91 -(NSTE Nr. 1 zu § 293 StGB). Ebenso Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, § 293 Rn. 4; Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, Rn 9; Leibziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. 1988, § 293 Rn 3 ff.

Wendet man diesen Grundsatz auf die beschriebenen Fälle an, könnte man bei oberflächlicher Betrachtungsweise zu dem Ergebnis kommen, es handele sich durchweg um Fischwilderei. So einfach ist die Sach- und Rechtslage indessen meist nicht.

Ein Blick in von Fischereirechtsinhabern ausgestellte Fischereierlaubnisscheine zeigt, daß darin zwar die Erlaubnis zum Fischfang erteilt, jedoch der Umfang oder der Inhalt der Erlaubnis bzw. ihre Grenzen meist nur grob oder unvollständig beschrieben werden. Vor allem fällt auf, daß kaum ein Fischereierlaubnisschein dem anderen inhaltlich gleicht. Dies ist sicherlich auch bedingt durch odie unterschiedliche Charakteristik der einzelnen Gewässer. Jeder Fischereirechtsinhaber formuliert eigene Bestimmungen, Gebote oder Verbote. Sie finden sich teils im Text auf der Vorderseite des Erlaubnisscheins, teils als "Auflage" oder dergleichen bezeichnet auf der Rückseite des Scheins. Nicht selten händigt der Fischereirechtsinhaber manchmal mit, manchmal ohne besonderen Hinweis darauf im Erlaubnisschein mit diesem zusammen zusätzlich ein Merkblatt oder gar eine Gewässerordnung aus, die die Ausübung der Fischerei betrifft. Dabei wird der Inhalt des Merkblattes oder der Gewässerordnung in dem einen Falle ausdrücklich zum Inhalt der erteilten Fischereierlaubnis erklärt, im anderen Falle wird er gar nicht oder nur mehr oder weniger beiläufig erwähnt. Manchmal wird auch allein oder ergänzend allgemein auf die Beachtung der Bestimmungen von (Landes-) Fischereigesetzen oder (Landes-) Fischereiordnungen oder Landschaftsgesetzen hingewiesen. Hin und wiederfindet sich auch der Hinweis, daß beim Fischen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit zu beachten sind. Mit einem Wort, es gibt keine Einheitlichkeit. Da liegt das Problem, zugleich aber auch seine Lösung:
Entscheidend für die Frage der rechtlichen Beurteilung des Tathandelns kommt es nämlich darauf an, was genau erlaubt oder verboten worden ist.
Ist der Fischfang ausdrücklich nur mit der Handangel zugelassen, so ist der Einsatz der Grundschnur(Legangel) unerlaubt. Sind nach dem Inhalt des Erlaubnisscheins nur 2 Angeln zugelassen, dann stellt der Einsatz einer3. Angel ebenso wie der einer Grundschnur, bereits ein Überschreiten des Umfanges der erteilten Erlaubnis dar mit der Folge, daß der Angler unberechtigt fischt und damit fremdes Fischereirecht verletzt. Das gleiche gilt im Hinblick auf den nicht erlaubten Einsatz von Netzen oder Reusen (OLG Zweibrücken aaO). Sind nur bestimmte Arten des Fischfanges freigegeben, so ist das Fischen vermittels anderer Fangarten unberechtigt (RG JW 32, 1589). In allen Fällen liegt eine strafbare Fischwilderei gern. § 293 StGB vor.
Ebenso ist es zu beurteilen, wenn entgegen klaren Bestimmungen im Erlaubnisschein die Tagesfangmenge überschritten, die Zahl der höchstens zugelassenen Haken nicht beachtet, die erlaubte Angelzeit (etwa bis nach Sonnenuntergang) nicht eingehalten, in einem Salmonidengewässer mit Wurm statt, wie nur erlaubt, mit Fliege geangelt wird, Salmoniden gefangen werden, wenn dies nicht gestattet ist, mit Kunstködern zu einer Zeit geangelt wird, in der dies untersagt ist. Das gleiche gilt, wenn z.B. statt der allein zum Angeln freigegebenen anderen Fischarten Salmoniden gefangen werden, oder trotz Verbotes vom Kahn, statt vom Ufer aus, oder auf Grund geangelt wird, obwohl das Angeln nur mit Pose erlaubt worden ist (OLG Königsberg, Urteil vom 6.3.1939 - Ss 12/39 - (HRR
1939, Nr. 1072
). Das gleiche gilt natürlich im umgekehrten Falle.

Ein klarer Fall des Überschreitens der erteilten Erlaubnis liegt vor, wenn eine dritte Person mitangelt(RG DiRZ 29, Nr. 80) und zwar nicht nur für den Dritten selbst, sondern auch für den gestattenden Inhaber eines Erlaubnisscheins. Das gleiche gilt, wenn in einem allgemein gesperrten Gewässerabschnitt gefischt wird, oder ein Gastfischerin einem Streckenabschnitt angelt, der z.B. nur den Mitgliedern eines Fischereivereins zum Angeln vorbehalten ist.

Werden die gefangenen Fische entgegen der erteilten Erlaubnis veräußert, dürfte hingegen kaum eine Fischwilderei vorliegen, weil der Fischfang und die Aneignung der Fische, als der eigentliche Inhalt des übertragenen Rechts, bereits beendet sind, bevor der Verkauf des Fanges erfolgt. Anders indessen, wenn der Angler von vorneherein vorhatte, seinen Fang zu verkaufen. Dies dürfte allerdings im Einzelfall nur schwer nachweisbar sein.

Findet sich im Erlaubnisschein kein besonderer Hinweis auf die Einhaltung von Schonzeiten oder Mindestmaßen, scheidet eine Fischwilderei nach dem StGB aus. Es verbleibt dann allerdings eine Ordnungswidrigkeit nach Landesfischereirecht (zu vgl. Tröndle aaO und Leibziger Kommentar aaO, wenngleich in der dort dargestellten Allgemeinheit mißverständlich).

Enthält der Erlaubnisschein - wie meist - keine Bestimmung über Watfischerei oder den Gebrauch einer Köderfischsenke, so ist vom Erlaubtsein auszugehen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Angler den Köder an seiner Angel schwimmend zum eigentlichen Fangplatz verbringt und dort auslegt.

Soll das Angeln mit Drillingen ausgeschlossen werden, muß der Fischereirechtsinhaber dies im Erlaubnisschein ausdrücklich klarstellen. Dann liegt im Falle eines Verstoßes Fischwilderei vor, anderenfalls ist es - soweit nicht tierschutzrechtliche Bedenken bestehen oder Landesfischereirecht entgegensteht - erlaubt.

Lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach Straßenverkehrs-recht oder nach Landesfischerei- oder Landschaftsgesetzen und keine Fischwilderei liegt vor, wenn der Angler trotz eines gesetzlichen Verbotes und entgegen der Erlaubnis mit dem Auto bis zum Fischwasser fährt. Ähnliches dürfte gelten beim verbotswidrigen Angeln von Schiffs- oder Bootslandungsbrücken aus. Diese Fälle betreffen ihrer Natur nach nicht den eigentlichen Inhalt des übertragenen Fischereirechts, d.h. den Fang und die Aneignung von Fischen, sondern haben in erster Linie Ordnungscharakter.

Wiederum anders zu beurteilen sind das Angeln mit lebenden Köderfischen und der Gebrauch des Setzkeschers zur Lebendhälterung gefangener Fische. Diese anglerischen Praktiken sind bereits nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten und nach §17 TierSchG als Tierquälerei strafbar (zu vgl. für den Köderfisch: Urteil des LG Mainz vom 7.10.1985-11 Js2259/85-7
Ns -‚ abgedruckt in MDR 88, 1050; für den Setzkescher: Beschluß des OLG Düsseldorf vom 20.4.1993 - Ss 171/92 -‚abgedruckt in MDR 93, 1231
). Verbietet der Fischereirechtsinhaber diese anglerischen Methoden darüber hinaus ausdrücklich im Fischereierlaubnisschein, so macht die Zuwiderhandlung das Angeln außerdem noch zur Fischwilderei. Für den Fall des Angelns mit dem lebenden Köderfisch ist dies zweifelsfrei. Es trifft aber auch für den Einsatz des Setzkeschers zu. Zwar wird der Setzkescher erst nach dem Fang des Fisches eingesetzt, jedoch ist die ebenfalls zur übertragenen Fischereiberechtigung gehörende Aneignung des gefangenen Fisches mit seinem Einsatz in den Kescher noch nicht beendet, dessen Gebrauch damit also noch Teil des Fischens, das im übrigen -vgl. oben - bis zum Töten des gefangenen Fisches andauert.

Wenn im Fischereierlaubnisschein allgemein auf die Beachtung der landesfischereirechtlichen Bestimmungen (Gesetze und Verordnungen) hingewiesen wird, handelt es sich nicht um eine wirksame inhaltliche Eingrenzung der erteilten Fischereierlaubnis. Dafür ist ein so allgemeiner Hinweis zu unbestimmt. Sollen einzelne Bestimmungen des Landesfischereirechts zum Inhalt der erteilten Erlaubnis werden, müßten sie konkret wiedergegeben werden.

Ebenso ist der Hinweis auf die Beachtung der Grundsätze der Fischwaidgerechtigkeit zu beurteilen. Was hierunter zu verstehen ist, unterliegt einer ständigen Änderung der Anschauungen, ist also auch zu unbestimmt, um eine eindeutige Klarstellung des Umfanges und der Grenzen der erteilten Fischereierlaubnis herbeizuführen.
Aus alledem folgt:

Will der Fischereirechtsinhaber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die von ihm gewollte Art und Weise der Ausübung des Fischfanges an seinem Gewässer auf den zuwiderhandelnden Angler strafrechtlichen Druck im Sinne einer Fischwilderei ausüben, sollte er den Erlaubnisschein inhaltlich in allen ihm wichtigen Punkten klar und eindeutig formulieren. Die Aushändigung eines Merkblattes ohne ausdrücklichen Hinweis, daß dessen Inhalt zugleich Inhalt der erteilten Erlaubnis ist, reicht nicht aus. Zumindest gäbe es Unklarheiten, die sich im Zweifel zugunsten des " Frevlers" auswirken würden. Wenn der Fischereierlaubnisschein n demgegenüber keine inhaltlichen Beschränkungen des übertragenen Rechts enthält, läge - abgesehen vom Fall des Mitangelnlassens eines Dritten - in keinem der o.a. Fälle Fischwilderei vor. In Betracht kämen dann allein Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht
("Fischfrevel" im engeren Sinne
). Zwar ist es möglich und rechtlich zulässig, den genauen Inhalt der erteilten Erlaubnis unabhängig vom reinen Wortlaut des Fischereierlaubnisscheines (bloße Legitimationsurkunde) auch in anderer Weise zu ermitteln (zu vgl. OLG Königsberg, a. a. 0.), jedoch ist dies ein meist mit großem Umstand und zweifelhaftem Erfolg verbundener Weg. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern vielmehr, daß der Erlaubnisschein selbst Umfang und Grenzen des übertragenen Fischereiausübungsrechts eindeutig klar stellt.

In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt: Anglervereine, die als Inhaber (Eigentümer oder Pächter) von Fischerei-rechten Erlaubnisscheine an Vereinsmitglieder oder Gastfischerausgeben, haben oft eine mehr oder weniger umfangreiche Gewässerordnung oder entsprechende Bestimmungen in ihrer Satzung. Sollen deren speziell auf den Inhalt des übertragenen Fischereiausübungsrechts bezügliche Bestimmungen für den Fall der Zuwiderhandlung unter den Druck einer Bestrafung wegen Fisch-wildere gestellt werden, muß der Erlaubnisschein ausdrücklich ergeben, daß die betreffenden Vorschriften der Satzung oder der Gewässerordnung Inhalt, Umfang und Grenzen der erteilten Erlaubnisfestlegen. Geschieht dies nicht, sind Verstöße des Anglers gegen diese Bestimmungen nicht als Fischwilderei zu bewerten. Soweit die Zuwiderhandlung nicht zugleich Landesfischereirecht verletzt und damit ordnungswidrig wäre, liegt allein ein Verstoß gegen die Satzung oder die Gewässerordnung des Fischereivereins vor. Das würde zwar ausreichen, ein Vereinsmitglied zu disziplinieren, jedoch - abgesehen von der meist angedrohten Einziehung des Fischereierlaubnisscheins - keine weitere Handhabe gegen einen Gastangler bieten.

Selbstverständlich müssen die Gewässerordnung oder Satzung bzw. die einschlägigen Bestimmungen daraus dem Angler (insbesondere auch dem Gastfischer) ausgehändigt, d.h. zur Kenntnis gebracht werden. Anderenfalls könnte er sich darauf berufen, die inhaltlichen Grenzen der ihm erteilten Erlaubnis nicht gekannt zu haben, so daß - mangels vorsätzlichen Handelns - eine Bestrafung wegen Fischwilderei, die mindestens bedingten Vorsatz erfordert (Bayerisches Oberstes Landesgericht 6, 93; Tröndle aaO), nicht in Betracht kommt.

Falls die einzelne Handlung zugleich auch Vorschriften des Tierschutzgesetzes verletzt, z.B. Einsatz von lebendem Köderfisch oder Setzkescher, kann sie - zu vgl. oben - auch in diesem Falle als Tierquälerei verfolgt werden.

Soweit das Tathandeln nicht nur gegen das Vereinsrecht sondern darüber hinaus gegen
Bestimmungen des Landesfischereirechts (Fischereigesetze und / oder Fischereiordnungen) verstößt, z.B. Nichtbeachtung von Schonzeiten oder Mindestmaßen, könnte es - zu vgl. oben - allerdings auch als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden.

Zur Klarstellung: Das Angeln ohne Fischereischein ist allein eine Ordnungswidrigkeit nach Landesfischereirecht und stellt keine Fischwilderei dar. Mit der privatrechtlichen Befugnis zum Fischfang hat der öffentlich-rechtliche Fischereischein nämlich nichts zu tun. Es handelt sich dabei allein um ein von der Fischereibehörde ausgestelltes Ausweispapier, mit dem die Ordnungsbehörde bescheinigt, daß gegen eine Fischereiausübung durch den Inhaber Einwendungen nicht bestehen.

Abschließend noch ein Hinweis:
Eine Verfolgung wegen Fischwilderei setzt, gerade in den vorliegend besprochenen Fällen, in denen der "Frevler" über einen Fischereierlaubnisschein verfügt, stets einen ausdrücklichen Strafantrag des verletzten Fischereirechtsinhabers voraus (~ 294 StGB).

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Veröffentlicht am Mittwoch, den 01. August, 2001 - 13:09:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Dazu habe ich auch einen schönen Artikel von Ingolf Clausen gefunden der sicher nicht nur zum schmunzeln ist:

Vom Releasen und vom Marmeladeklauen

Die Sache liegt schon etwas zurück, und ich hatte sie fast vergessen. Wenn da nicht neulich ein Jungangler mit der Überzeugungskraft der jugendlichen Unbekümmertheit lautstark verkündet hätte: "Es ist gar nicht verboten, maßige Fische zurückzusetzen!" Der Landesverband höchstpersönlich habe das erklärt.
Ich erinnerte mich: das Vorstandsmitglied eines Angelvereins, nennen wir ihn Herr Vorstand, ärgerte sich darüber, daß in unseren Nachbarländern überall "catch and release" praktiziert oder sogar verlangt wird, nur bei uns soll das angeblich verboten sein. Unser Herr Vorstand wollte der Sache auf den Grund gehen und schlug (was sonst?) das Fischereigesetz auf. Dort fand er etwas über das Aneignungsrecht; über eine Aneignungspflicht fand er nichts. "Also", verkündete er, "wenn wir nach dem Gesetz nur das Recht zur Aneignung haben, nicht aber die Pflicht, dann darf ich jeden gefangenen Fisch wieder zurücksetzen!" Alles wäre so schön einfach gewesen, wenn da nicht ein anderer überschlauer Vorstandshansel so etwas wie "Tierschutzgesetz" gemurmelt hätte. Das ist natürlich Quatsch, denn im Tierschutzgesetz steht überhaupt nichts übers Angeln drin, ja, das Wort Fisch wird dort nicht ein einziges Mal genannt. Um ganz sicher zu gehen, wurde der Landessportfischerverband um Stellungnahme gebeten. Der Geschäftsführer des Landesverbandes nahm sich dieser Sache gerne an. Aus seiner langjährigen persönlichen Erfahrung wußte er zu sagen, daß in allen vom ihm besuchten europäischen Ländern die Angler die Möglichkeit haben, einen maßigen Fisch, den sie nicht verwerten wollen, zurückzusetzen, weil, wie er verständnisvoll erläuterte, "der Betreffende, was ja immerhin möglich ist, keine Rechte essen mag". Das Gebot, jeden gefangenen maßigen Fisch zu töten, sei nicht praktikabel. Eine derartige Regel sei widersinnig. Und schließlich fand auch der Geschäftsführer die Lösung des Problems im Fischereigesetz. Hier sei nur von der Befugnis, sich die Fische anzueignen, die Rede. "Auf die Ausübung dieser Befugnis kann aber jeder Angler aus den unterschiedlichsten Gründen verzichten," ließ er den Herrn Vorstand wissen. Und damit wissen wir es auch. Es gilt das Fischereigesetz, und danach ist es nicht verboten, maßige Fische zurückzusetzen. Also, setzt Euren Fang ruhig zurück, Leute. Marmelade ist sowieso gesünder als Fisch. Und wer mag, darf im Supermarkt getrost ein Glas Erdbeermarmelade klauen. Ich habe das geprüft: Weder im Lebensmittelgesetz noch im Ladenschlussgesetz, geschweige denn in der Konfitürenverordnung (die auch für Marmelade gilt) steht irgendwo etwas davon, daß es verboten ist, sich Marmelade ohne Bezahlung anzueignen. Eine Garantie für die Richtigkeit meiner Aussage übernehme ich allerdings nicht.

Eine Garantie übernehme ich, - nach entsprechender Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft, für folgende Aussage:
Wer einen maßigen, nichtgeschonten Fisch zurücksetzt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz.

Wenn der Staatsanwaltschaft das bekannt wird, leitet sie ein Verfahren ein. Das Paradoxe an dieser Sache ist, daß es tatsächlich nicht verboten ist, einen maßigen Fisch zurückzusetzen. Aber: mit dem zurückgesetzten Fisch schwimmt auch der ,,vernünftige Grund" davon. Das heißt, der vernünftige Grund (Hege oder Verzehr), der es mir erlaubte, einem Fisch durch den Fang mit der Angel Schmerzen zuzufügen, fällt im Nachhinein weg, wenn ich den Fisch zurücksetze. Und ohne "vernünftigen Grund" verstößt das Angeln gegen das Tierschutzgesetz. Auf Neudeutsch bedeutet das: wer catcht, darf nicht releasen, denn wer releast, durfte nicht catchen!

Ingolf Clausen




Das sollten besonders die Waller und Big- Karpfenangler sich mal durch den Kopf gehen lassen

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