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DIE GRÄTE

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Veröffentlicht am Mittwoch, den 01. August, 2001 - 13:09:   

Dazu habe ich auch einen schönen Artikel von Ingolf Clausen gefunden der sicher nicht nur zum schmunzeln ist:

Vom Releasen und vom Marmeladeklauen

Die Sache liegt schon etwas zurück, und ich hatte sie fast vergessen. Wenn da nicht neulich ein Jungangler mit der Überzeugungskraft der jugendlichen Unbekümmertheit lautstark verkündet hätte: "Es ist gar nicht verboten, maßige Fische zurückzusetzen!" Der Landesverband höchstpersönlich habe das erklärt.
Ich erinnerte mich: das Vorstandsmitglied eines Angelvereins, nennen wir ihn Herr Vorstand, ärgerte sich darüber, daß in unseren Nachbarländern überall "catch and release" praktiziert oder sogar verlangt wird, nur bei uns soll das angeblich verboten sein. Unser Herr Vorstand wollte der Sache auf den Grund gehen und schlug (was sonst?) das Fischereigesetz auf. Dort fand er etwas über das Aneignungsrecht; über eine Aneignungspflicht fand er nichts. "Also", verkündete er, "wenn wir nach dem Gesetz nur das Recht zur Aneignung haben, nicht aber die Pflicht, dann darf ich jeden gefangenen Fisch wieder zurücksetzen!" Alles wäre so schön einfach gewesen, wenn da nicht ein anderer überschlauer Vorstandshansel so etwas wie "Tierschutzgesetz" gemurmelt hätte. Das ist natürlich Quatsch, denn im Tierschutzgesetz steht überhaupt nichts übers Angeln drin, ja, das Wort Fisch wird dort nicht ein einziges Mal genannt. Um ganz sicher zu gehen, wurde der Landessportfischerverband um Stellungnahme gebeten. Der Geschäftsführer des Landesverbandes nahm sich dieser Sache gerne an. Aus seiner langjährigen persönlichen Erfahrung wußte er zu sagen, daß in allen vom ihm besuchten europäischen Ländern die Angler die Möglichkeit haben, einen maßigen Fisch, den sie nicht verwerten wollen, zurückzusetzen, weil, wie er verständnisvoll erläuterte, "der Betreffende, was ja immerhin möglich ist, keine Rechte essen mag". Das Gebot, jeden gefangenen maßigen Fisch zu töten, sei nicht praktikabel. Eine derartige Regel sei widersinnig. Und schließlich fand auch der Geschäftsführer die Lösung des Problems im Fischereigesetz. Hier sei nur von der Befugnis, sich die Fische anzueignen, die Rede. "Auf die Ausübung dieser Befugnis kann aber jeder Angler aus den unterschiedlichsten Gründen verzichten," ließ er den Herrn Vorstand wissen. Und damit wissen wir es auch. Es gilt das Fischereigesetz, und danach ist es nicht verboten, maßige Fische zurückzusetzen. Also, setzt Euren Fang ruhig zurück, Leute. Marmelade ist sowieso gesünder als Fisch. Und wer mag, darf im Supermarkt getrost ein Glas Erdbeermarmelade klauen. Ich habe das geprüft: Weder im Lebensmittelgesetz noch im Ladenschlussgesetz, geschweige denn in der Konfitürenverordnung (die auch für Marmelade gilt) steht irgendwo etwas davon, daß es verboten ist, sich Marmelade ohne Bezahlung anzueignen. Eine Garantie für die Richtigkeit meiner Aussage übernehme ich allerdings nicht.

Eine Garantie übernehme ich, - nach entsprechender Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft, für folgende Aussage:
Wer einen maßigen, nichtgeschonten Fisch zurücksetzt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz.

Wenn der Staatsanwaltschaft das bekannt wird, leitet sie ein Verfahren ein. Das Paradoxe an dieser Sache ist, daß es tatsächlich nicht verboten ist, einen maßigen Fisch zurückzusetzen. Aber: mit dem zurückgesetzten Fisch schwimmt auch der ,,vernünftige Grund" davon. Das heißt, der vernünftige Grund (Hege oder Verzehr), der es mir erlaubte, einem Fisch durch den Fang mit der Angel Schmerzen zuzufügen, fällt im Nachhinein weg, wenn ich den Fisch zurücksetze. Und ohne "vernünftigen Grund" verstößt das Angeln gegen das Tierschutzgesetz. Auf Neudeutsch bedeutet das: wer catcht, darf nicht releasen, denn wer releast, durfte nicht catchen!

Ingolf Clausen




Das sollten besonders die Waller und Big- Karpfenangler sich mal durch den Kopf gehen lassen

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