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...was Angler & Co betrifft, -auch indirekt!

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Beko

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Veröffentlicht am Freitag, den 20. Juli, 2001 - 12:07:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Zur Zulässigkeit des Angelns mit "Wat-Boots" bzw. "Schwimmstühlen" oder auch "Belly- Boot"

Seit einiger Zeit bietet die Angel- oder Sportgeräte - lndustrie sog. Watboots und Schwimmstühle an, die geeignet sind, beim Fischfang eingesetzt zu werden. Bei den Wat-Boots handelt es sich um Hosen mit an den Füßen angebrachten Schwimmflossen und einem aufblasbaren, untergangssicheren Schwimmgürtel im Brustbereich, mit deren Hilfe man an sonst nicht oder kaum erreichbaren, oder nahe an besonders günstigen Plätzen im Gewässer die Fischerei ausüben kann. Schwimmstühle sind ebenfalls aufblasbare und dann schwimmfähige Stühle aus Kunststoff, welche die gleichen Möglichkeiten eröffnen.

Zur Frage der Zulässigkeit solcher Geräte bei der Ausübung der Angelfischerei ist - auf der Grundlage der Bestimmungen des in Nordrhein-Westfalen geltenden Fischereirechts, das allerdings auf das gesamte Bundesgebiet übertragen werden kann - auszuführen:

Das Landes-Fischereigesetz NRW (zu vgl. § 3) definiert das Fischereirecht als die Befugnis, in einem Gewässer Fische usw. zu fangen und sich anzueignen, Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, weiche Methoden und Geräte (Handangel, Netze, Reusen, Elektrofischgeräte - diesbezüglich sind allerdings § 14 ff Landesfischereiordnung zu beachten) dabei eingesetzt werden (Molitor, Das Fischereigesetz für das Land NRW, 2. Auflage Seite 13), Gesetzliche Einschränkungen ergeben sich lediglich aus § 39 LFG (Verbot des Einsatzes von künstlichem Licht, Sprengstoff usw.), § 42 LFG (Vorschriften zum Schutz der Fische) sowie aus dem Tierschutzgesetz (z.B. Einsatz lebender Köderfische, diesbezüglich auch § 7 Landesfischereiordnung). Die Verwaltungsvorschrift zum LFG gibt zu der angeschnittenen Frage keine Auskünfte.

Alle evtl. weiteren Einschränkungen sind daher allein Inhalt der Fischereipacht- und -Erlaubnisverträge, die der Fischereiberechtigte mit Pächtern und Erlaubnisscheininhabern abschließt.
Wenn darin z. B. das Angeln nur vom Ufer aus erlaubt ist, oder die Watfischerei, das Angeln vom Boot oder anderen Fahrzeugen aus, oder das Ausbringen des Köders mittels Schwimmens nicht erlaubt sind, so schließt dies auch das Angeln mit den oben genannten Hilfsmitteln aus.
Eventuelle Zuwiderhandlungen wären als Fischwilderei anzusehen!

H. Drosse`
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Beko

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Veröffentlicht am Freitag, den 20. Juli, 2001 - 12:09:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Also Albert & Co,
aufgepasst!
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Beko

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Veröffentlicht am Freitag, den 01. Februar, 2002 - 20:12:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Wer Fische fängt, soll sie essen
Karpfenangler wegen Tierquälerei zu Geldstrafe verurteilt.
Einen Angler in Bad Oeynhausen kostet sein Hang zur
Selbstdarstellung 800 Mark Strafe.

Dies ist kein Anglerlatein: Wer einen großen Fisch an Land zieht, muss unter Umständen mit einer saftigen Geldstrafe rechnen. Denn deutsche Gerichte machen nun Ernst mit dem Tierschutz auch beim Fisch. So verurteilte das Amtsgericht Bad Oeynhausen einen Karpfenangler zu einer Geldstrafe von 800 Mark. (Aktenzeichen: 5Cs 16 Js 567/00). Der verurteilte Angler gehört zu jenen ,,Sportfischern" in der deutschen Anglerszene, die es ausschließlich auf den Rekordfisch abgesehen haben, und getreu dem Motto: Wo kein Kläger, da auch kein Richter, scheren sie sich kaum ums Tierschutzgesetz.
Das Urteil des Amtsgerichts dürfte jedoch Signalwirkung haben.

In Deutschland gibt es an die 10.000 Karpfenspezialisten unter den Anglern, die nur angeln, um den größten und schönsten Karpfen in ihrem Fotoalbum präsentieren zu können. Sie sind technisch hoch gerüstet und überlisten die dicken Karpfen mit speziellen Köderkugeln. Da kann es auch vorkommen, dass ein Karpfen mehrmals im Jahr gefangen und mit Namen versehen. Den Fisch zu fangen, um ihn zu verspeisen, ist in diesen Kreisen verpönt. Laut Tierschutzgesetz rechtfertigt jedoch nur das Angeln zum Verzehr, dass Fischen am Angelhaken Schmerzen zugefügt werden. Der Verurteilte hatte in der Weser einen Riesenkarpfen (44 Pfund schwer) gefangen und sofort gesehen, dass der Fisch nicht mehr zum Verzehr geeignet war. Dennoch löste ihn der Freizeitfischer nicht sofort vorsichtig vom Haken und setzte den Fisch ins Wasser zurück. Vielmehr legte er das Tier nach Lösen des Hakens auf eine Waage. Anschießend postierte sich der Mann mit dem Fisch vor einer Kamera und fotografierte sich mit dem Karpfen per Selbstauslöser. Erst danach setzte er den Karpfen in die Weser zurück. Das Foto wurde in einer Anglerzeitung veröffentlicht, der Tierschutzbund erstattete deshalb Anzeige wegen Tierquälerei. Der Angler war fest davon überzeugt, nichts Unrechtes getan zu haben. Von Tierquälerei könne nicht die Rede sein, meinte er. Doch damit lag er falsch. Das Gericht: ,,Dem Fisch werden durch den Angelvorgang durch Anhieb, Anhaken, Drill, Landung und Abhaken Unlustgefühle vermittelt, die er als seiner Wesensart zuwiderlaufende, instinktwidrige und gegenüber seinem Selbsterhaltungstrieb lebensfeindliche Einwirkung und Einschränkung seines
Wohlbefindens empfindet. Dieser Vorgang ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Fisch nach dem Abhaken sofort zum Zwecke des Verzehrs getötet wird.
Selbst wenn der dicke Karpfen nur fünf Minuten an Land gehalten worden sei, reiche das. ,,Dieser Vorgang war den gefangenen Karpfen mit länger anhaltenden, erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden", bescheinigte das Gericht. Das Übersenden des Fotos an eine Angelzeitung lasse im Übrigen nur den Schluss zu, dass der Angler dies zur Selbstdarstellung tat.
Kölner Stadt- Anzeiger vom 28.09.2001
von Horst Stolzenberg

Quelle: AFZ Fischwaid
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Beko

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Veröffentlicht am Freitag, den 01. Februar, 2002 - 20:15:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Dazu noch ein Leserbrief von Werner Kleint an die Redaktion der Verbandszeitung des VDSF, der AFZ Fischwaid, letzte Ausgabe 6/ 2001 :

800 DM Strafe für zurückgesetzten Karpfen
Dieser Leserbrief an den Chefredakteur der "Angelwoche", Verlag Jahr, war bei Redaktionsschluss der AFZ- Fischwaid noch nicht abgedruckt
Sehr geehrter Herr Schwarzer, es musste doch einfach einmal der Fall eintreten, wie jetzt von Ihnen in der Ausgabe vom 26. Oktober 2001 berichtet. Sie machen nur einen gewaltigen Fehler in Ihrer Argumentation. Immer wieder lese ich in den Publikationen der Angelzeitungen, dass der Angler eine bedauernswerte Kreatur ist, dem immer mehr Rechte genommen werden. Dies ist in der Tat richtig und kann so nicht hingenommen werden.
Wo hegt hei dem geschilderten Fall das Problem? Ein Angler (übrigens ein Stellvertreter vieler Angler, die unseren Ruf schädigen) fängt einen Fisch, den er fangen, wiegen, fotografieren und zurücksetzen will. Soweit so gut: fangen, wiegen o.k.
- etc, nur die Reihenfolge stimmt nicht.
Fangen, messen (wir haben in Deutschland keine Mindestgewichte !!l - also warum wiegen als vorrangige Zielsetzung?), einen maßigen Fisch abschlagen, dann wiegen, danach fotografieren usw. Diese Reihenfolge wäre und ist in Ordnung. Was Sie allerdings anprangern ist, dass es dem Angler verboten wird aus purer Lust am Drill und zu seiner eigenen Selbstbestätigung eine Kreatur leiden zu lassen.
Herr Schwarzer, so nicht. Rufen Sie in Ihren Publikationen endlich zu verantwortungsvollem Angeln auf und unterstützen Sie bitte nicht weiter die Minderheiten, die unseren Ruf pauschal schädigen. Mit der von Ihnen geschürten Hetze erreichen Sie genau das, was weder in Ihrem noch in unserem Interesse ist. Wir möchten auch noch in Jahren angeln dürfen.
Denken Sie bitte daran: Kein Angler mehr -kein Bedarf an Angelzeitschriften!
Lösen Sie sich bitte von der unverantwortlichen Art der Berichterstattung. Wenn Sie und Ihre Kollegen/ Mitbewerber endlich damit nachlassen würden, die Minderheiten herauszustellen, dann würden diese vermeintlichen Spitzenangler kein Gehör mehr finden und irgendwann mit ihrem unverantwortlichen Handeln aufhören.
Sicherlich sind die teilweise unbegründeten Forderungen gewisser Naturschützer zu kritisieren. Aber doch bitte auf einer sachlichen Basis und mit Argumenten vernünftiger Angler. Ich bin nicht bereit, sowohl den eigenen Ruf als auch den Ruf verantwortungsvoller Angler von einer Minderheit ruinieren zu lassen. Wir wollen nicht weiter von Minderheiten verunglimpft werden. Betreiben Sie endlich eine Kehrtwende in Ihrer Berichterstattung!
Ich glaube kaum, dass Sie diesen Leserbrief veröffentlichen werden. Schade eigentlich. Für eine offene Diskussion stehe ich Ihnen aber jederzeit zur Verfügung.
Herr Schwarzer, ich bin übrigens nicht nur Angler, ich befasse mich in verschiedenen Gremien auch mit diesem Thema. Frau Jahr kann Ihnen sicherlich etwas zu meiner Person sagen.
Werner Kleint

Quelle: AFZ Fischwaid
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Beko

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Veröffentlicht am Freitag, den 01. Februar, 2002 - 20:18:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Da hat Werner Kleint mir voll und ganz aus der Seele gesprochen, dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen....oder?

Beko
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Kodag

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Veröffentlicht am Samstag, den 02. Februar, 2002 - 16:11:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Ich habe mir mehrere Karpfen-Fang-Beiträge sowohl in Angelzeitungen als auch in der Zeitung reingezogen und stimme dem voll zu!!!!!
Die Karpfen, die mein Schatz mit heim gebracht hat, sind entweder "blau" oder geräuchert auf dem Teller gelandet.
Ganz ohne Fotos.....

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