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Kapitel 39
Internationale Rechtsinstrumente und -mechanismen
Handlungsgrundlage
39.1 Die Anerkenntnis, daß die folgenden wesentlichen Aspekte des weltweiten, multilateralen und bilateralen vertragsschaffenden Prozesses mit in Betracht zu ziehen sind:

a) die Weiterentwicklung des internationalen Rechts für nachhaltige Entwicklung (International Law on Sustainable Development) unter besonderer Berücksichtigung des empfindlichen Gleichgewichtes zwischen Umwelt- und Entwicklungsbelangen;
b) die Notwendigkeit, das Verhältnis zwischen bestehenden internationalen Instrumenten oder Vereinbarungen im Umweltbereich und einschlägigen Vereinbarungen oder Instrumenten in den Bereichen Wirtschaft und Soziales zu klären und zu stärken und dabei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen;

c) auf globaler Ebene die herausragende Bedeutung der Beteiligung und Mitwirkung aller Länder, einschließlich der Entwicklungsländer, beim Abschluß von Verträgen im Bereich des internationalen Rechts für nachhaltige Entwicklung. Viele der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente und Vereinbarungen im Bereich Umwelt sind ohne angemessene Beteiligung und Mitwirkung der Entwicklungsländer entwickelt worden und bedürfen somit einer eventuellen Überarbeitung, damit auch die Belange und Interessen der Entwicklungsländer darin Berücksichtigung finden und eine ausgewogene Kontrolle über solche Instrumente und Vereinbarungen sichergestellt ist;

d) den Entwicklungsländern soll auch technische Hilfe bei ihren Bemühungen gewährt werden, ihre innerstaatlichen Möglichkeiten der Rechtssetzung im Bereich des Umweltrechts auszubauen;

e) bei künftigen Vorhaben zur fortlaufenden Entwicklung und Kodifizierung des internationalen Rechts für nachhaltige Entwicklung sollen die laufenden Arbeiten der Völkerrechtskommission (ILC) mit berücksichtigt werden;

f) sämtliche Verhandlungen zur fortlaufenden Entwicklung und Kodifizierung des internationalen Rechts für nachhaltige Entwicklung sollen generell auf weltweiter Grundlage und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen durchgeführt werden.

Ziele
39.2 Gesamtziel der Überprüfung und Entwicklung eines internationalen Umweltrechts soll die Evaluierung und Förderung der Effektivität dieser Rechts und die Förderung der Integration von Umwelt- und Entwicklungspolitik durch wirksame internationale Vereinbarungen oder Instrumente sein, wobei sowohl weltweit geltende Grundsätze als auch die besonderen und differenzierten Bedürfnisse und Belange aller Länder zu berücksichtigen sind.

39.3 Zu den Einzelzielen gehören:

a) die Identifizierung und die Nennung der Schwierigkeiten, die manche Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, von der Beteiligung an internationalen Vereinbarungen oder Instrumenten oder an deren ordnungsgemäßer Umsetzung abhalten, und gegebenenfalls deren Überprüfung und Revidierung, damit Umwelt- und Entwicklungsbelange darin verankert und eine solide Grundlage für die Umsetzung dieser Vereinbarungen oder Instrumente geschaffen werden kann;
b) die Festlegung von Prioritäten für die künftige Rechtssetzung der nachhaltigen Entwicklung auf globaler, regionaler oder subregionaler Ebene, um die Wirksamkeit des Völkerrechts in diesem Bereich insbesondere durch Integration von Umwelt- und Entwicklungsbelangen zu verbessern;

c) die Förderung und Unterstützung der wirksamen Beteiligung aller betroffenen Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, an der Aushandlung, Umsetzung, Überprüfung und Kontrolle internationaler Vereinbarungen oder Instrumente, einschließlich der angemessenen Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe und sonstiger für diesen Zweck verfügbarer Mechanismen, sowie gegebenenfalls die Einführung unterschiedlicher Verpflichtungen;

d) die Förderung internationaler Umweltschutznormen, welche die unterschiedlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten der einzelnen Länder berücksichtigen, durch allmähliche Entwicklung weltweit und multilateral ausgehandelter Vereinbarungen oder Instrumente. Die Staaten erkennen an, daß sich Umweltpolitik mit den grundlegenden Ursachen der Umweltzerstörung befassen und damit verhindern soll, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu unnötigen Handelsbeschränkungen führen. Handelspolitische Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sollen kein Instrument willkürlicher oder ungerechtfertigter Benachteiligung oder einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels darstellen. Einseitige Maßnahmen bei der Behandlung von Umweltproblemen, die nicht in die Zuständigkeit des Einfuhrlandes fallen, sollen vermieden werden. Umweltschutzmaßnahmen, die internationale Umweltschutzprobleme betreffen, sollen sich soweit möglich auf einen internationalen Konsens stützen. Innerstaatliche Maßnahmen zur Erreichung bestimmter Umweltziele erfordern möglicherweise handelspolitische Maßnahmen, um wirksam werden zu können. Werden handelspolitische Maßnahmen zur Durchsetzung umweltpolitischer Konzepte für notwendig befunden, sollen bestimmte Grundsätze und Regeln gelten. Dazu könnten unter anderem folgende gehören: der Grundsatz der Gleichbehandlung; der Grundsatz, daß die gewählte handelspolitische Maßnahme die am wenigsten restriktive sein soll, die zur Erreichung der gesteckten Ziele notwendig ist; die Verpflichtung, bei Verwendung von die Umwelt betreffenden handelspolitischen Maßnahmen für Transparenz und für eine ausreichende Bekanntgabe einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu sorgen; und schließlich die Notwendigkeit, die besonderen Bedingungen und entwicklungsspezifischen Anforderungen der Entwicklungsländer auf deren Weg zu international vereinbarten Umweltschutzzielen zu berücksichtigen;

e) die Gewährleistung der wirksamen, umfassenden und umgehenden Umsetzung rechtsverbindlicher Instrumente und die Erleichterung der rechtzeitigen Überprüfung und Anpassung von Vereinbarungen oder Instrumenten durch die betroffenen Parteien, wobei die besonderen Bedürfnisse und Probleme aller Länder, insbesondere aber der Entwicklungsländer, zu berücksichtigen sind;

f) die Steigerung der Effektivität von Institutionen, Mechanismen und Verfahren für die Verwaltung von Vereinbarungen und Instrumenten;

g) die Identifizierung und Vermeidung tatsächlicher oder potentieller Konflikte, insbesondere zwischen Vereinbarungen oder Instrumenten im Bereich Umwelt und Soziales/Wirtschaft, um sicherzustellen, daß solche Vereinbarungen oder Instrumente miteinander vereinbar sind. Wo Konflikte auftreten, sollen sie angemessen gelöst werden;

h) die Untersuchung und Berücksichtigung der Erweiterung und Stärkung der Kapazitäten von Mechanismen, unter anderem im System der Vereinten Nationen, zur leichteren Identifizierung, Vermeidung und Beilegung internationaler Streitigkeiten im Bereich nachhaltige Entwicklung, sofern dies angemessen erscheint und von den betroffenen Parteien vereinbart wurde; dabei sind bestehende bilaterale und multilaterale Vereinbarungen über die Beilegung solcher Konflikte gebührend zu berücksichtigen.

Maßnahmen
39.4 Die erforderlichen Maßnahmen und Mittel der Umsetzung sollen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Handlungsgrundlage und Ziele erwogen werden, unbeschadet des Rechts des einzelnen Staates, der Generalversammlung der Vereinten Nationen diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten. Diese Vorschläge könnten in einem gesonderten Sammelwerk zum Thema nachhaltige Entwicklung herausgebracht werden.

A. Überprüfung, Bewertung und Handlungsfelder im internationalen Recht für nachhaltige Entwicklung
39.5 Die Parteien sollen die wirksame Beteiligung aller betroffenen Staaten gewährleisten und in regelmäßigen Abständen sowohl die bisherige Leistung und Wirksamkeit bestehender internationaler Vereinbarungen oder Instrumente als auch die Prioritäten für die künftige Rechtssetzung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung prüfen und bewerten. Dazu kann gegebenenfalls auch die Untersuchung der Frage gehören, ob die Festlegung allgemeingültiger Rechte und Pflichten von Staaten im Bereich nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe von Resolution 44/228 der Generalversammlung vertretbar ist. In bestimmten Fällen soll die Möglichkeit, unterschiedlichen Gegebenheiten durch differenzierte Verpflichtungen oder eine schrittweise Anwendung Rechnung zu tragen, in Betracht gezogen werden. Eine Möglichkeit zur Durchführung dieser Aufgabe ist die Fortführung der bisherigen Praxis des UNEP, wonach von den Regierungen ernannte Rechtsexperten in noch zu bestimmenden, angemessenen zeitlichen Abständen zusammenkommen könnten, wobei von einem umfassenderen umwelt- und entwicklungspolitischen Ansatz ausgegangen wird.

39.6 Mit dem Völkerrecht übereinstimmende Maßnahmen sollen in Betracht gezogen werden, um im Falle bewaffneter Konflikte gegen weiträumige Umweltzerstörung vorzugehen, die völkerrechtlich nicht vertretbar sind. Die Generalversammlung und ihr Rechtsausschuß (Sechster Ausschuß) sind die geeigneten Foren zur Behandlung dieses Themas. Auch die besondere Kompetenz und Rolle des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes soll berücksichtigt werden.

39.7 In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, für eine sichere und umweltverträgliche Kernenergie zu sorgen, und mit Blick auf eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sollen Anstrengungen unternommen werden, um die laufenden Verhandlungen für ein Übereinkommen über Nukleare Sicherheit im Rahmen der Internationalen Atomenergiebehörde zu einem Abschluß zu bringen.

B. Umsetzungsmechanismen
39.8 Die Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen sollen Verfahren und Mechanismen zur Förderung und Überprüfung der wirksamen, umfassenden und umgehenden Umsetzung dieser Vereinbarungen in Betracht ziehen. In diesem Sinne könnten die Staaten unter anderem:

a) effiziente und zweckgemäße Berichtssysteme über die wirksame, umfassende und umgehende Umsetzung internationaler Rechtsinstrumente einführen;
b) gegebenenfalls angemessene Wege in Betracht ziehen für die Mitwirkung internationaler Organisationen wie etwa des UNEP an der Weiterentwicklung solcher Mechanismen.

C. Wirksame Beteiligung an der internationalen Rechtssetzung
39.9 Bei all diesen und anderen möglicherweise in der Zukunft ausgehend von der vorstehend genannten Handlungsgrundlage und Ziele durchzuführenden Maßnahmen soll die wirksame Beteiligung aller Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, durch Bereitstellung ausreichender technischer und/oder finanzieller Hilfe gewährleistet werden. Entwicklungsländern soll nicht nur bei ihren Bemühungen um die Umsetzung internationaler Vereinbarungen und Instrumente im eigenen Land, sondern auch bei der wirksamen Mitarbeit an der Aushandlung neuer oder der Überarbeitung bereits geltender Vereinbarungen oder Instrumente und an der konkreten internationalen Anwendung dieser Vereinbarungen und Instrumente ein gewisser "Vorsprung" gewährt werden. Eine solche Unterstützung soll auch eine Hilfe beim Aufbau von Fachwissen im Bereich des Völkerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung, und bei der Sicherung des Zugangs zu den erforderlichen Referenzinformationen und wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen einschließen.

D. Streitigkeiten im Bereich nachhaltige Entwicklung
39.10 Im Bereich der Streitvermeidung und -beilegung sollen die Staaten Methoden zur Erweiterung und Erhöhung der Wirksamkeit der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Verfahren weiter untersuchen und berücksichtigen, wobei unter anderem einschlägige Erfahrungen im Rahmen bestehender internationaler Vereinbarungen, Instrumente oder Institutionen und gegebenenfalls deren Umsetzungsmechanismen wie etwa Modalitäten zur Streitvermeidung und -beilegung zu berücksichtigen sind. Darin eingeschlossen sein können auch Mechanismen und Verfahren zum Austausch von Daten und Informationen, für die Notifizierung und Konsultation in Situationen, die zu Streitigkeiten mit anderen Staaten im Bereich nachhaltige Entwicklung führen können, und für wirksame und friedliche Mittel der Streitbeilegung in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen - gegebenenfalls einschließlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofs - und deren Einbeziehung in Verträge, in denen es um nachhaltige Entwicklung geht.

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