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Kapitel 29
Stärkung der Rolle der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften
PROGRAMMBEREICH
Handlungsgrundlage
29.1 Die Bemühungen um die Umsetzung einer Strategie der nachhaltigen Entwicklung werden Anpassungsprozesse und Handlungsspielräume auf staatlicher Ebene und auf Unternehmensebene mit sich bringen, von denen Arbeitnehmer in besonderer Form betroffen sind. Als ihre Interessenvertreter sind die Gewerkschaften aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem industriellen Wandel, aufgrund der extrem hohen Priorität, die sie dem Schutz der Arbeitsumwelt und der dazugehörigen natürlichen Umwelt einräumen, und aufgrund ihres Engagements für eine sozial verantwortliche wirtschaftliche Entwicklung wichtige Handlungsträger, um die Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung zu erleichtern. Das bestehende Kooperationsnetzwerk zwischen den Gewerkschaften und ihren zahlreichen Mitgliedern ist ein wichtiges Medium, um die theoretischen Ansätze und die praktische Umsetzung nachhaltiger Entwicklung zu unterstützen. Das bewährte dreigliedrige System bietet eine gute Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und ihren Vertretern, Regierungen und Arbeitgebern in ihrem Bemühen um die Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung.

Ziele
29.2 Gesamtziel ist die Bekämpfung der Armut sowie eine nachhaltige Vollbeschäftigung als Beitrag zu einer sicheren, sauberen und gesunden Umwelt - sowohl der Arbeitsumwelt als auch der Gemeinschaft und der natürlichen Umwelt. Arbeitnehmer sollen umfassend an der Umsetzung und Evaluierung der im Zusammenhang mit der Agenda 21 vorgeschlagenen Maßnahmen beteiligt werden.

29.3 Um dies zu erreichen, wird die Verwirklichung folgender Ziele bis zum Jahr 2000 vorgeschlagen:

a) Förderung der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und Verabschiedung von Gesetzen zur Unterstützung dieser Übereinkommen;
b) Einführung zweigliedriger und dreigliedriger Systeme in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung;

c) Erhöhung der Zahl umweltschutzbezogener Tarifverträge, die auf die Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sind;

d) Reduzierung von Arbeitsunfällen, berufsbedingten Verletzungen und Berufskrankheiten nach anerkannten statistischen Berichtsverfahren;

e) Erhöhung des Angebots an Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer, insbesondere im Bereich Arbeits- und Umweltschutz.

Maßnahmen
(a) Förderung der Vereinigungsfreiheit
29.4 Damit sich Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften umfassend und gut informiert an der Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung beteiligen können, sollen Regierungen und Arbeitgeber das Recht des einzelnen Arbeitnehmers auf Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Koalitionsrechts, wie durch die Übereinkommen der ILO vorgesehen, fördern. Die Regierungen sollen die Ratifizierung und Umsetzung dieser Übereinkommen in Betracht ziehen, sofern sie dies bisher noch nicht getan haben.

(b) Stärkung der Mitbestimmung und der Konsultation
29.5 Die Regierungen und die Privatwirtschaft sollen die aktive Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften an der Gestaltung, Umsetzung und Evaluierung der nationalen und internationalen Politik und der dazugehörigen Maßnahmen in den Bereichen Umwelt und Entwicklung, einschließlich der Beschäftigungspolitik, Industriepolitik, Arbeitsmarktanpassungsprogrammen und Fragen des Technologietransfers, fördern.

29.6 Gewerkschaften, Arbeitgeber und Regierungen sollen zusammenarbeiten, um die ausgewogene Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten.

29.7 Daher sollen gemeinsame (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) oder dreigliedrige (Arbeitgeber/Arbeitnehmer/Regierung) Kooperationsmechanismen auf Betriebsebene sowie auf kommunaler und staatlicher Ebene eingerichtet werden, die sich mit Fragen der Sicherheit, der Gesundheit und der Umwelt befassen, einschließlich einer besonderen Berücksichtigung der Rechte und der Stellung der Frau am Arbeitsplatz.

29.8 Die Regierungen und die Arbeitgeber sollen sicherstellen, daß den Arbeitnehmern und ihren Vertretern alle einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die ihnen eine wirksame Mitgestaltung dieser Entscheidungsprozesse ermöglichen.

29.9 Die Gewerkschaften sollen auch in Zukunft Handlungskonzepte zu allen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung präzisieren, entwickeln und fördern.

29.10 Die Gewerkschaften und die Arbeitgeber sollen Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Umweltpolitik schaffen und Prioritäten für die Verbesserung der Arbeitsumwelt und des Gesamtbeitrags der Privatwirtschaft zur Entlastung der Umwelt setzen.

29.11 Die Gewerkschaften sollen:

a) sicherzustellen versuchen, daß Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, an Umweltprüfungen (Audits) am Arbeitsplatz und an Umweltverträglichkeitsprüfungen mitzuwirken;
b) sich an Umwelt- und Entwicklungsaktivitäten innerhalb der örtlichen Gemeinschaft beteiligen und bei eventuell aufkommenden Problemen von allgemeinem Interesse ein gemeinsames Vorgehen fördern;

c) eine aktive Rolle bei den eine nachhaltige Entwicklung betreffenden Aktivitäten internationaler und regionaler Organisationen, insbesondere innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, übernehmen.

(c) Bereitstellung angemessener Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten
29.12 Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sollen Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten haben, damit ihr Umweltbewußtsein geschärft, ihre Sicherheit und Gesundheit gewährleistet und ihr wirtschaftliches und soziales Wohlergehen verbessert werden können. Durch diese Aus- und Fortbildung soll sichergestellt werden, daß die notwendige Sachkenntnis zur Förderung einer nachhaltigen Sicherung der Existenzgrundlagen und zur Verbesserung der Arbeitsumwelt vorhanden sind. Gewerkschaften, Arbeitgeber, Regierungen und internationale Organisationen sollen bei der Beurteilung der Ausbildungserfordernisse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammenarbeiten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sollen in die Planung und Durchführung von vom Arbeitgeber und vom Staat durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer einbezogen werden.

Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
29.13 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 300 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
29.14 Besondere Beachtung gebührt der Stärkung der Kapazitäten jedes der drei Sozialpartner (Staat, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften), um eine engere Zusammenarbeit zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen.

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