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Kapitel 24
Globaler Aktionsplan für Frauen zur Erzielung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung
PROGRAMMBEREICH
Handlungsgrundlage
24.1 Die internationale Staatengemeinschaft hat mehrere Aktionspläne und Übereinkommen für die volle, gleichberechtigte und nutzbringende Integration der Frau in alle Entwicklungsmaßnahmen gebilligt, insbesondere die Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau1) , welche die Mitwirkung der Frauen an der Bewirtschaftung von Ökosystemen und dem Schutz der Umwelt auf nationaler und internationaler Ebene herausstellen. Verschiedene Übereinkommen, darunter auch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Resolution 34/180 der Generalversammlung, Anhang) und Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), wurden verabschiedet, um der geschlechtsbedingten Diskriminierung ein Ende zu bereiten und den Frauen Zugang zu Land und anderen Ressourcen, Bildung und sicheren und gleichberechtigten Beschäftigungsmöglichkeiten zu verschaffen. Ebenfalls von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Welterklärung über das Überleben, den Schutz und die Entwicklung der Kinder aus dem Jahre 1990 und der dazugehörige Aktionsplan (A/45/625, Anlage). Die erfolgreiche Durchführung dieser Programme hängt von der aktiven Einbeziehung der Frau in die wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsprozesse ab und wird auch für die erfolgreiche Durchführung der Agenda 21 von größter Bedeutung sein.

Ziele
24.2 Den Regierungen der einzelnen Länder werden folgende Ziele vorgeschlagen:

a) die Umsetzung der Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau, insbesondere im Hinblick auf deren Beteiligung an der Bewirtschaftung von Ökosystemen und am Umweltschutz im eigenen Land;
b) die Erhöhung des Frauenanteils bei politischen Entscheidungsträgern, Planern, Fachberatern, Managern und Beratern in den Bereichen Umwelt und Entwicklung;

c) die Erwägung der Möglichkeit, bis zum Jahr 2000 eine Strategie für die erforderlichen Änderungen zur Überwindung verfassungsrechtlicher, gesetzlicher, administrativer, kultureller, verhaltensbedingter, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hindernisse auf dem Weg zur vollen Beteiligung der Frau an einer nachhaltigen Entwicklung und am öffentlichen Leben zu erarbeiten und bekanntzugeben;

d) die Einführung von Mechanismen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene bis zum Jahr 1995 mit dem Ziel, den Durchführungsstand der entwicklungs- und umweltpolitischen Maßnahmen und Programme und deren Auswirkungen auf die Frauen zu überprüfen sowie den ihnen geleisteten Beitrag und den ihnen entstehenden Nutzen sicherzustellen;

e) die Auswertung, Prüfung, Überarbeitung und, gegebenenfalls, Einführung von Lehrplänen und sonstigen Unterrichtsmaterialien mit dem Ziel, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen die Vermittlung geschlechtsrelevanter Kenntnisse und der Bedeutung der Rolle der Frau an Männer und Frauen im Rahmen der formalen und nonformalen Bildung und in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen zu fördern;

f) die Ausarbeitung und Umsetzung einer klaren Regierungspolitik sowie staatlicher Leitlinien, Strategien und Pläne zur Durchsetzung der Gleichberechtigung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens; dazu gehören auch die Förderung der Alphabetisierung, der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Ernährung und der Gesundheit der Frauen und ihre Mitwirkung an führenden Entscheidungsfunktionen und am Umwelt-Management, vor allem aber auch der Zugang zu Ressourcen durch Gewährung besserer Zugangsmöglichkeiten zu Krediten aller Art, insbesondere im informellen Sektor, sowie durch Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs der Frau zu Eigentumsrechten sowie zu landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Geräten;

g) die Ergreifung vordringlicher und an die Gegebenheiten des jeweiligen Landes angepaßter Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, daß Frauen und Männer das gleiche Recht haben, frei und eigenverantwortlich über die Zahl ihrer Kinder und den zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Geburten zu entscheiden, und daß sie den Umständen entsprechend Zugang zu Informations- und Bildungsmöglichkeiten und finanziellen Mitteln haben, die sie in die Lage versetzen, dieses Recht im Einklang mit ihrer Freiheit, Würde und ihren persönlichen Wertvorstellungen auszuüben;

h) die Erwägung der Verabschiedung, Ergänzung und Durchsetzung aller erforderlichen Maßnahmen administrativer, sozialer und erzieherischer Art, um jede Form der Gewalt gegen Frauen auszuschließen.

Maßnahmen
24.3 Die Regierungen sollen folgende konkrete Schritte unternehmen:

a) Maßnahmen zur Überprüfung der verschiedenen Politikbereiche und zur Ausarbeitung entsprechender Pläne, um den Anteil der Frauen zu erhöhen, die als Entscheidungsträger, Planer, Manager, Wissenschaftler und technische Berater mit der Konzipierung, Ausarbeitung und Umsetzung einer auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Politik und entsprechender Programme befaßt sind;
b) Maßnahmen, um die Rolle von Frauenbüros, nichtstaatlichen Organisationen für Frauen und Frauengruppen zu stärken und sie in die Lage zu versetzen, zum Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten für eine nachhaltige Entwicklung beizutragen;

c) Maßnahmen zur Beseitigung des Analphabetismus bei Frauen und zur verstärkten Aufnahme von Frauen und Mädchen in Bildungseinrichtungen, zur Förderung des Ziels einer generellen Öffnung von Grundschulen und weiterführenden Schulen für Mädchen und Frauen, zur Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungschancen von Frauen und Mädchen in Wissenschaft und Technik, vor allem nach Abschluß einer weiterführenden Schule;

d) Programme zur Reduzierung der enormen Arbeitsbelastung von Frauen und Mädchen innerhalb und außerhalb des Hauses durch Einrichtung weiterer kostengünstiger Kindertagesstätten und Kindergärten seitens der Regierungen, Kommunen, Arbeitgeber und anderer in Frage kommender Organisationen sowie durch eine gerechte Aufteilung der Hausarbeit zwischen Mann und Frau; des weiteren Programme zur Förderung der Bereitstellung umweltverträglicher, in Absprache mit Frauen konzipierter, entwickelter und verbesserter Technologien und sauberen Wassers in erreichbarer Nähe, einer zuverlässigen Versorgung mit Brennstoffen und angemessener sanitärer Einrichtungen;

e) Programme zum Auf- und Ausbau von Einrichtungen für die präventive und kurative Medizin, wozu auch eine auf Frauen zugeschnittene, von Frauen geleitete, verläßliche und effiziente reproduktionsmedizinische Versorgung sowie den Umständen entsprechend erschwingliche, jedermann zugängliche Dienste für eine im Einklang mit der Freiheit, Würde und den persönlichen Wertvorstellungen stehende und ethische sowie kulturelle Aspekte berücksichtigende verantwortliche Familienplanung gehören. Solche Programme sollen schwerpunktmäßig auf eine umfassende Gesundheitsfürsorge ausgerichtet sein, wozu auch Schwangerschaftsvorsorge, Gesundheitserziehung und Aufklärung über eine verantwortliche Elternschaft gehören, und allen Frauen die Möglichkeit zum Vollstillen, zumindest während der ersten vier Monate nach der Geburt, geben. Die Programme sollen die produktive und reproduktive Rolle und das Wohl der Frauen uneingeschränkt unterstützen, wobei der Notwendigkeit einer gleichwertigen und verbesserten Gesundheitsfürsorge für alle Kinder und der Reduzierung der Mütter- und Kindersterblichkeit und der Erkrankungen von Mutter und Kind besondere Beachtung gebührt;

f) Programme zur Unterstützung und Verbesserung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und einer gerechten Entlohnung der Frauen im formellen und informellen Sektor mit angemessenen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Versorgungssystemen und -leistungen einschließlich Kinderbetreuung, insbesondere in Form von Kindertagesstätten und Elternurlaub, sowie gleicher Zugangsmöglichkeiten zu Krediten, Land und sonstigen natürlichen Ressourcen;

g) Programme zur Einrichtung ländlicher Bankensysteme, um den auf dem Lande lebenden Frauen leichteren und vermehrten Zugang zu Krediten, landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Geräten zu verschaffen;

h) Programme zur Stärkung des Verbraucherbewußtseins und der aktiven Beteiligung von Frauen unter Hervorhebung ihrer führenden Rolle bei der Herbeiführung der für den Abbau oder die Abschaffung nicht nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster notwendigen Veränderungen, insbesondere in den Industrieländern, um auf diese Weise Anstöße zu Investitionen in umweltverträgliche Produktionsprozesse zu geben und eine umwelt- und sozialverträgliche industrielle Entwicklung herbeizuführen;

i) Programme zur Ausräumung hartnäckiger negativer Vorstellungen, Klischees, Einstellungen und Vorurteile in bezug auf Frauen durch Herbeiführung eines Wandels in den Sozialisationsmustern, in den Medien, in der Werbung sowie im formalen und nonformalen Bildungswesen.

j) Maßnahmen zur Überprüfung der in diesen Bereichen erzielten Fortschritte einschließlich der Erstellung eines Prüf- und Bewertungsberichts, der auch die Empfehlungen einschließt, die auf der für 1995 vorgesehenen Weltfrauenkonferenz vorgelegt werden sollen.

24.4 Die Regierungen werden dringend aufgefordert, alle frauenrelevanten Übereinkommen zu ratifizieren, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Die Regierungen, die solche Übereinkommen bereits ratifiziert haben, sollen gesetzliche, verfassungsrechtliche und administrative Verfahren einführen und durchsetzen, um die vereinbarten Rechte in einzelstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen; außerdem sollen sie Maßnahmen ergreifen, um diese Rechte in Kraft zu setzen und so die Rechtsfähigkeit der Frau für die volle und gleichberechtigte Mitwirkung an Fragen und Entscheidungen über eine nachhaltige Entwicklung zu stärken.

24.5 Die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sollen bis zum Jahr 2000 Änderungen zu diesem Übereinkommen prüfen und entsprechende Anträge einbringen, um die den Bereich Umwelt und Entwicklung betreffenden Teile des Übereinkommens zu stärken; besondere Beachtung gebührt dabei der Frage des Zugriffs und des Anspruchs auf natürliche Ressourcen, Technologien, flexible Bankdienste und billige Wohnungen sowie dem Umweltschutz und dem Schutz vor im privaten Umfeld und am Arbeitsplatz vorkommenden Giften. Die Vertragsstaaten sollen auch den Umfang des Geltungsbereichs des Übereinkommens im Hinblick auf Umwelt- und Entwicklungsfragen klären und den Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau auffordern, Richtlinien über die Form auszuarbeiten, in der die in bestimmten Artikeln des Übereinkommens geforderte Berichterstattung über diese Fragen erfolgen soll.

(a) Bereiche, in denen dringender Handlungsbedarf besteht
24.6 Die Staaten sollen dringliche Maßnahmen zur Beendigung der rapide zunehmenden Verschlechterung der Umweltsituation und der wirtschaftlichen Lage in den Entwicklungsländern ergreifen, die in ländlichen Gebieten ganz allgemein das Leben der Frauen und Kinder beeinträchtigt, welche unter den Folgen von Dürren, Wüstenausbreitung und Waldvernichtung, bewaffneten Feindseligkeiten, Naturkatastrophen, Giftmüll und den Auswirkungen des Einsatzes ungeeigneter agrochemischer Produkte zu leiden haben.

24.7 Damit diese Ziele erreicht werden können, sollen Frauen voll und ganz in die Entscheidungsprozesse und in die Durchführung nachhaltiger Entwicklungsmaßnahmen einbezogen werden.

(b) Forschung, Datenerfassung und Transfer von Informationen
24.8 Im Zusammenwirken mit wissenschaftlichen Einrichtungen und einheimischen Forscherinnen sollen die Länder geschlechterspezifische Datenbanken und Informationssysteme aufbauen und partizipative, handlungsorientierte Forschung und Zielanalysen durchführen, und zwar über:

a) die vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen von Frauen über die Bewirtschaftung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen zur anschließenden Eingabe in die auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Datenbanken und Informationssysteme;
b) die Auswirkungen von Strukturanpassungsprogrammen auf Frauen. Besondere Beachtung bei Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturanpassungsprogrammen gebührt den unterschiedlichen Auswirkungen dieser Programme auf Frauen, insbesondere was Einschränkungen bei den Sozialleistungen sowie im Bildungs- und Gesundheitsbereich und den Wegfall von Subventionen für Lebensmittel und Brennstoffe anbelangt;

c) die Auswirkungen der Umweltzerstörung, insbesondere durch Dürren, Wüstenausbreitung, giftige Chemikalien sowie bewaffnete Feindseligkeiten, auf Frauen;

d) die Untersuchung der strukturellen Zusammenhänge zwischen Geschlechterbeziehungen, Umwelt und Entwicklung;

e) die Berücksichtigung des Wertes unbezahlter Arbeit, einschließlich der gegenwärtig als Hausarbeit bezeichneten Arbeit, in Systemen zur rechnerischen Erfassung der Ressourcen, um unter Verwendung der 1993 erscheinenden überarbeiteten Leitlinien des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA) der Vereinten Nationen den tatsächlichen Wert des von Frauen geleisteten Beitrages zur Volkswirtschaft auszuweisen;

f) Maßnahmen zur Entwicklung und Einbeziehung ökologischer, sozialer und geschlechterspezifischer Wirkungsanalysen als wichtigen Schritt zur Entwicklung und Überwachung von Programmen und entwicklungspolitischen Konzepten;

g) Programme zur Schaffung ländlicher und städtischer Ausbildungs-, Forschungs- und Ressourcenzentren in Entwicklungs- und Industrieländern zur Transfer umweltverträglicher Technologien an Frauen.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
24.9 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll prüfen, inwieweit sich die gesamten Institutionen der Vereinten Nationen - auch diejenigen, die sich schwerpunktmäßig mit der Rolle der Frau befassen - zur Verwirklichung der gesteckten Entwicklungs- und Umweltschutzziele eignen, und Empfehlungen für die Stärkung ihrer Kapazitäten aussprechen. Zu den Institutionen, die hier besonders zu beachten sind, gehören die Unterabteilung für die Förderung der Frau (Zentrum für soziale Entwicklung und humanitäre Angelegenheiten, Sekretariat der Vereinten Nationen in Wien), der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM), das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau (INSTRAW) und die Frauenprogramme der Regionalkommissionen. Bei der Prüfung soll auch untersucht werden, wie die Umwelt- und Entwicklungsprogramme der einzelnen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen entsprechend gestärkt werden können, damit sie in der Lage sind, die Agenda 21 umzusetzen, und wie die Rolle der Frauen in auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Programme und Entscheidungen eingebunden werden kann.

24.10 Jede Organisation der Vereinten Nationen soll die Anzahl der in führender Position mit Leitungs- und Entscheidungsfunktionen betrauten Frauen prüfen und, wo erforderlich, Programme zur Erhöhung dieses Anteils gemäß Resolution 1991/17 des Wirtschafts- und Sozialrats über die Verbesserung des Status der im Sekretariat tätigen Frauen beschließen.

24.11 UNIFEM soll in Zusammenarbeit mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) regelmäßige Konsultationen mit Gebern einführen, um auf diese Weise Durchführungsprogramme und -projekte für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, die zu einer stärkeren Beteiligung von Frauen, insbesondere von Frauen mit niedrigem Einkommen, an nachhaltiger Entwicklung und Entscheidungsprozessen führen sollen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) soll in allen Dienststellen der ortsansässigen Vertreter eine für Frauen bestimmte Anlaufstelle für Entwicklungs- und Umweltfragen einrichten, die Auskünfte erteilen und den Austausch von Erfahrungen und Informationen in diesen Bereichen fördern soll. Alle an den Anschlußmaßnahmen und der Umsetzung der Agenda 21 beteiligten Organisationen der Vereinten Nationen, Regierungen und nichtstaatliche Organisationen sollen sicherstellen, daß bei allen grundsatzpolitischen Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen geschlechterspezifische Gesichtspunkte voll und ganz berücksichtigt werden.

Instrumente zur Umsetzung
Finanzierung und Kostenabschätzung
24.12 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 40 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.


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Anmerkungen
1) Report of the World Conference to Review and Appraise the Achievements of the United Nations Decade for Women: Equality, Development and Peace, Nairobi, 15. bis 26. Juli 1985 (United Nations publication, Sales No. E.85.IV.10), Kapitel I, Abschnitt A.

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