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Kapitel 20
Umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich der Verhinderung von illegalen internationalen Verbringungen solcher Abfälle
EINFÜHRUNG
20.1 Die wirksame Kontrolle der Erzeugung, Lagerung, Behandlung, Wiederverwendung und Verwertung, Beförderung, Rückgewinnung und Beseitigung gefährlicher Abfälle ist von eminenter Bedeutung für den Schutz der Gesundheit, einen wirksamen Umweltschutz und eine effiziente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie auch für eine nachhaltige Entwicklung. Dies setzt allerdings die aktive Zusammenarbeit und Mithilfe der internationalen Staatengemeinschaft, der Regierungen und der Industrie voraus. Unter dem Begriff Industrie, wie er in diesem Kapitel verwendet wird, ist der gesamte Industriesektor vom Großunternehmen und transnationalen Unternehmen bis hin zum kleineren, nur auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu verstehen.

20.2 Im Vordergrund stehen dabei die Vermeidung gefährlichen Abfalls und die Sanierung belasteter Standorte, für die sowohl fundierte Fachkenntnisse, erfahrenes Fachpersonal, entsprechende Einrichtungen und eine entsprechende finanzielle Ausstattung sowie ausreichende technische und wissenschaftliche Kapazitäten erforderlich sind.

20.3 Die im vorliegenden Kapitel umrissenen Maßnahmen stehen in sehr engem Zusammenhang und berühren viele der in anderen Kapiteln beschriebenen Programmbereiche, so daß sich die Notwendigkeit ergibt, für gefährliche Abfälle ein integriertes abfallwirtschaftliches Gesamtkonzept zu entwickeln.

20.4 Weltweit wird mit Sorge zur Kenntnis genommen, daß ein Teil der internationalen Verbringung gefährlicher Abfälle unter Verletzung geltender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und internationaler Regelungen sowie zu Lasten von Umwelt und Gesundheit in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erfolgt.

20.5 In der Resolution 44/226 vom 22. Dezember 1989 forderte die Generalversammlung die einzelnen Regionalkommissionen auf, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel durch Überwachung des illegalen Handels mit giftigen und gefährlichen Produkten und Abfällen sowie durch Vornahme regionaler Erhebungen über den Umfang und die Auswirkungen eines solchen Handels auf Umwelt und Gesundheit zu seiner Verhinderung beizutragen. Des weiteren forderte die Generalversammlung die Regionalkommissionen auf, untereinander und in Zusammenarbeit mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) auf eine wirksame und abgestimmte Überwachung und Bewertung des illegalen Handels mit giftigen und gefährlichen Produkten und Abfällen hinzuwirken.

Gesamtziel
20.6 Gesamtziel der Bemühungen im Rahmen eines integrativen Lebenszyklusansatzes ist die weitgehende Vermeidung gefährlicher Abfälle und die Vermeidung des Abfallaufkommens sowie die Behandlung solcher Abfälle in einer Weise, die weder gesundheits- noch umweltschädlich ist.

Einzelziele
20.7 Die Gesamtziele lauten wie folgt:

a) die Vermeidung oder Vermeidung gefährlicher Abfälle als Teil eines auf eine saubere, also schadstoffarme Produktion ausgerichteten integrierten Gesamtkonzepts; die Unterbindung oder weitgehende Einschränkung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle im Sinne eines umweltverträglichen und sachgemäßen Umgangs mit solchen Abfällen; und die Gewährleistung der möglichst umfassenden Verwendung umweltverträglicher Abfallentsorgungsverfahren im Ursprungsland (Entsorgungsautarkie). Findet eine grenzüberschreitende Verbringung dennoch statt, soll sie Aspekte des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und auf Vereinbarungen zwischen den betroffenen Staaten beruhen;
b) die Ratifizierung des Baseler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und die umgehende Ausarbeitung der dazugehörigen Protokolle wie etwa des Protokolls über Haftung und Entschädigung sowie entsprechender Regelungsmechanismen und Leitlinien zur reibungsloseren Durchführung des Baseler Übereinkommens;

c) die Ratifizierung und volle Inkraftsetzung des Bamako-Übereinkommens über das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle nach Afrika und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung solcher Abfälle innerhalb Afrikas und die umgehende Ausarbeitung eines Protokolls über Haftungs- und Entschädigungsfragen;

d) die Unterbindung der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Länder, die einzeln oder im Rahmen internationaler Vereinbarungen die Einfuhr solcher Abfälle untersagt haben wie etwa die Vertragsparteien des Bamako-Übereinkommens, des Lomé IV-Übereinkommens oder anderer einschlägiger, ein solches Verbot vorsehender Vereinbarungen.

20.8 Das vorliegende Kapitel umfaßt folgende Programmbereiche:

a) Förderung der Abfallvermeidung und -vermeidung;
b) Förderung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle;

c) Förderung und Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zur Regelung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle;

d) Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit gefährlichen Abfällen.

PROGRAMMBEREICHE
A. Förderung der Vermeidung gefährlicher Abfälle Handlungsgrundlage
20.9 Zur Zeit werden Gesundheit und Umweltqualität zunehmend durch die in immer größeren Mengen anfallenden gefährlichen Abfälle beeinträchtigt. Außerdem werden der Gesellschaft und dem einzelnen Bürger immer mehr direkte und indirekte Kosten für die Behandlung und Beseitigung solcher Abfälle aufgebürdet. Aus diesem Grund muß alles getan werden, um mehr Wissen und Datenmaterial über die wirtschaftlichen Aspekte der Vermeidung und der Entsorgung solcher Abfälle - darunter auch ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und auf den umweltbezogenen Nutzen - zu sammeln, damit sichergestellt ist, daß die erforderlichen Investitionsmittel im Rahmen von Entwicklungsprogrammen über entsprechende wirtschaftliche Anreize bereitgestellt werden. Eines der vorrangigen abfallpolitischen Ziele ist die Vermeidung des Abfallvolumens als Teil eines umfassenderen Ansatzes zu sich verändernden industriellen Prozessen und Verhaltensmustern der Verbraucher aufgrund von auf Schadstoffprävention und saubere Produktionsverfahren ausgerichteten Strategien.

20.10 Einer der wichtigsten Faktoren dieser Strategien ist die Verwertung gefährlicher Abfälle und ihre Umwandlung in gebrauchsfähige Stoffe. Somit stehen die Anwendung entsprechender Technologien und die Änderung vorhandener beziehungsweise die Entwicklung neuer abfallarmer Technologien im Mittelpunkt der Abfallvermeidung.

Ziele
20.11 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

a) soweit realisierbar, die Verringerung der anfallenden Abfallmengen als Teil eines auf eine umweltverträgliche Produktion ausgerichteten integrierten Konzepts;
b) die Optimierung des Materialeinsatzes durch Verwertung der Rückstände aus Produktionsprozessen, soweit dies praktikabel und umweltverträglich ist;

c) die Erweiterung der vorhandenen Wissensbasis und des verfügbaren Datenmaterials bezüglich der wirtschaftlichen Aspekte der Vermeidung und Entsorgung gefährlicher Abfälle.

20.12 Zur Erreichung dieser Ziele und damit zur Reduzierung der Auswirkungen und Kosten der industriellen Entwicklung sollen diejenigen Länder, in denen die erforderlichen Technologien ohne Beeinträchtigung der Entwicklung zum Einsatz gebracht werden können, folgende abfallpolitische Maßnahmen ergreifen:

a) die Einbindung von auf eine umweltverträgliche Produktion und Abfallvermeidung ausgerichteten Konzepten in die abfallwirtschaftliche Gesamtplanung und die Festlegung konkreter Ziele;
b) die Förderung des Einsatzes ordnungsrechtlicher und marktwirtschaftlicher Instrumentarien;

c) die Festlegung eines mittelfristigen Ziels für die Stabilisierung der insgesamt anfallenden Abfallmenge;

d) die Erarbeitung langfristiger Programme und Strategien sowie gegebenenfalls auch fester Zielvorgaben für die Reduzierung der pro Produktionseinheit anfallenden Abfallmenge;

e) die Erzielung einer qualitativen Verbesserung der Abfallströme, in erster Linie durch gezielte Bemühungen um die Verringerung ihrer gefährlichen Eigenschaften;

f) die Ermöglichung der Festlegung kostengünstiger Abfallvermeidungs- und Abfallentsorgungsstrategien und -konzepte unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands des jeweiligen Landes.

Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
20.13 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

a) um eine Benachteiligung rückgewonnener Stoffe zu verhindern - sofern diese Stoffe umweltverträglich sind -, sollen die Regierungen feste Vorgaben oder beschaffungspolitische Kriterien festlegen beziehungsweise bereits vorhandene ändern;
b) die Regierungen sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Zusammenwirken mit anderen Ländern gegebenenfalls finanzielle oder ordnungsrechtliche Anreize schaffen, um erstens die Innovationsbemühungen der Industrie um die Entwicklung umweltverträglicher Produktionsverfahren voranzutreiben, zweitens die Industrie zu veranlassen, verstärkt in vorbeugende Technologien und/oder Recycling-Technologien zu investieren und so eine umweltverträgliche Entsorgung aller gefährlichen Abfälle einschließlich rückgewinnbarer Abfälle zu gewährleisten, und um drittens auf verstärkte Investitionen in die Abfallvermeidung hinzuwirken;

c) zur Entwicklung kostenwirksamer Alternativen für bestimmte Verfahren und Stoffe, die gegenwärtig zum Entstehen gefährlicher Abfälle führen, welche besondere Probleme in bezug auf eine umweltverträgliche Beseitigung oder Behandlung aufwerfen, sollen die Regierungen die Forschungs- und Entwicklungsarbeit intensivieren. Dabei ist auch die Möglichkeit einer letztendlich totalen Abschaffung derjenigen Stoffe, von denen eine nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu beherrschende Gefahr ausgeht und die toxisch und langlebig sind und zur Bioakkumulation neigen, baldmöglichst in Betracht zu ziehen. Besondere Beachtung gebührt denjenigen Alternativen, die für die Entwicklungsländer wirtschaftlich vertretbar sein könnten;

d) die Regierungen sollen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen und Wirtschaftszweigen die Errichtung eigener Anlagen zur Inlandsentsorgung des anfallenden gefährlichen Abfalls vorantreiben;

e) die Regierungen der Industrieländer sollen im Einklang mit Kapitel 34 die Transfer von umweltverträglichen Technologien sowie von Fachwissen über saubere Technologien und abfallarme Produktionsverfahren an Entwicklungsländer fördern, um dort innovationsfördernde Veränderungen in Gang zu bringen. Ebenso sollen sie mit der Industrie zusammenarbeiten, um gegebenenfalls Leitlinien und Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die zu einer umweltverträglicheren Produktion im Rahmen sektoraler Zusammenschlüsse zwischen Handel und Industrie führen;

f) die Regierungen sollen die Industrie dazu anhalten, anfallende gefährliche Abfälle - sofern sie unvermeidbar sind - am Entstehungsort oder in möglichst geringer Entfernung davon zu behandeln, zu verwerten, wiederzuverwenden und zu beseitigen, vorausgesetzt dies ist für die Industrie sowohl ökonomisch als auch ökologisch vertretbar;

g) die Regierungen sollen die Durchführung von Technologiefolgenabschätzungen (TA) beispielsweise durch Inanspruchnahme von TA-Zentren unterstützen;

h) die Regierungen sollen eine umweltverträglichere Produktion durch Errichtung spezieller Einrichtungen fördern, die entsprechende Ausbildungs- und Informationsmöglichkeiten anbieten;

i) die Industrie soll für ihre Produktions- beziehungsweise Vertriebsstandorte Umweltmanagementsysteme einschließlich innerbetrieblicher Umwelt-Betriebsprüfungen (Umwelt-Audits) einführen, um herauszufinden, wo der Einsatz sauberer Produktionsverfahren angezeigt ist;

j) eine einschlägige und für diesen Bereich zuständige Organisation der Vereinten Nationen soll in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit der Erarbeitung von Leitlinien zur Abschätzung von Kosten und Nutzen verschiedener auf eine umweltverträgliche Produktion und Abfallvermeidung sowie eine umweltverträgliche Abfallentsorgung ausgerichteter Konzepte beginnen, die auch für die Sanierung belasteter Standorte gelten. Dabei soll nach Möglichkeit auch der 1991 auf einem Treffen der von den Regierungen beauftragten Experten in Nairobi abgefaßte Bericht über eine internationale Strategie und ein Aktionsprogramm sowie technische Leitlinien für eine umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle herangezogen werden. Besonders zu berücksichtigen ist auch die Arbeit im Zusammenhang mit dem Baseler Übereinkommen, das unter der Leitung des UNEP-Sekretariats erarbeitet wird;

k) die Regierungen sollen Rechtsvorschriften erarbeiten, in denen die grundsätzliche Verantwortung der Industrie für die umweltverträgliche Beseitigung der von ihnen erzeugten gefährlichen Abfälle festgeschrieben wird.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
20.14 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

a) die Regierungen sollen mit Unterstützung internationaler Organisationen Strukturen zur Bewertung bestehender Informationssysteme schaffen;
b) die Regierungen sollen nationale und regionale Clearingstellen und Netzwerke zur Erfassung und Weiterleitung von Informationen einrichten, auf die staatliche Stellen und die Industrie sowie sonstige nichtstaatliche Organisationen leichter zugreifen und sie für ihre Zwecke nutzen können;

c) internationale Organisationen sollen im Rahmen des Cleaner Production Programme des UNEP und des International Cleaner Production Clearing House (ICPIC) vorhandene Systeme zur Erfassung von Daten über saubere Produktionsprozesse erweitern und ausbauen;

d) alle Organe und Organisationen der Vereinten Nationen sollen die Nutzung und Transfer der im Rahmen des Cleaner Production-Netzes gesammelten Daten unterstützen;

e) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen soll die OECD eine umfassende Untersuchung über die in ihren Mitgliedsländern gesammelten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Einführung wirtschaftspolitischer Regelungsmechanismen und Anreizsysteme für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und für die Verwendung sauberer, zur Abfallvermeidung beitragender Technologien durchführen und die dabei ermittelten Daten weitergeben;

f) die Regierungen sollen die Industrie zu einer transparenteren Betriebsführung anhalten und den Kommunen, soweit sie etwas mit der Erzeugung, Entsorgung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen zu tun haben, diesbezügliche Informationen zukommen lassen.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
20.15 Durch internationale/regionale Zusammenarbeit soll auf die Ratifizierung des Baseler Übereinkommens und des Bamako-Übereinkommens hingewirkt und die Inkraftsetzung dieser Übereinkommen unterstützt werden. Außerdem bedarf es einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit, um im Bedarfsfall ähnliche Übereinkommen wie für Afrika auch für andere Regionen auszuhandeln. Darüber hinaus wäre eine wirksamere Koordinierung der regionalen und nationalen Politik und der regionalen und nationalen Instrumentarien auf internationaler Ebene angebracht. Als weitere Maßnahme empfiehlt sich eine stärkere Zusammenarbeit bei der Überwachung der aus der Entsorgung von gefährlichen Abfällen resultierenden Auswirkungen.

Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
20.16 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 750 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
20.17 Im Bereich Forschung und Entwicklung sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a) im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel sollen die Regierungen im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen und gegebenenfalls auch bestimmten Industrien die finanzielle Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zur Ermittlung sauberer Technologien, darunter auch biotechnologischer Verfahren, substantiell verstärken;
b) die Staaten sollen im Zusammenwirken mit internationalen Organisationen gegebenenfalls die Industrie dazu anhalten, sich verstärkt mit der Untersuchung von Möglichkeiten des allmählichen Auslaufens solcher Verfahren zu befassen, die aufgrund der dabei erzeugten gefährlichen Abfälle besonders umweltgefährdend sind;

c) die Staaten sollen die Industrie dazu anhalten, Pläne zur Einbindung des Konzepts der umweltverträglichen Produktion in Produktplanung und Betriebsführungspraxis zu entwickeln;

d) die Staaten sollen die Industrie dazu anhalten, durch Reduzierung der anfallenden Abfallmenge und durch Gewährleistung einer umweltverträglichen Wiederverwendung, Verwertung und Rückgewinnung und Lagerung gefährlicher Abfälle ein ökologisch verantwortungsvolles Verhalten ("Responsible Care") an den Tag zu legen.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
20.18 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

a) die Regierungen, internationale Organisationen und die Industrie sollen die Einführung industrieller Ausbildungsprogramme fördern, in die auch Abfallminimierungstechniken und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben vor Ort einbezogen sind, um den gewünschten Erfolg mit sauberen Produktionsprozessen zu erzielen;
b) die Industrie soll die Grundsätze sauberer Produktionsverfahren und entsprechende Fallbeispiele in laufende Ausbildungsprogramme einbinden und sektor-/länderspezifische Demonstrationsvorhaben/ -netzwerke einführen;

c) in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sollen Aufklärungskampagnen zum Thema umweltverträgliche Produktion gestartet und die Ausgangsbasis für einen Dialog und eine Partnerschaft mit der Industrie und anderen Handlungsträgern geschaffen werden.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
20.19 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

a) in Zusammenarbeit mit der Industrie und im Zusammenwirken mit entsprechenden internationalen Organisationen sollen die Regierungen der Entwicklungsländer Bestandsaufnahmen der in ihren Ländern anfallenden gefährlichen Abfälle vornehmen, um ihre eigenen Bedürfnisse hinsichtlich Technologietransfer und der Durchführung von Maßnahmen zur umweltverträglichen Entsorgung solcher Abfälle und ihrer Beseitigung herauszufinden;
b) ausgehend von dem Verursacherprinzip sollen die Regierungen ein von Kriterien der Schadstoffprävention und der Schadstoffreduzierung an der Quelle geleitetes integriertes Umweltschutzkonzept in ihre nationale Planung und Gesetzgebung einbeziehen und Programme zur Verringerung der anfallenden Abfallmenge einschließlich fester Zielvorgaben und angemessener Umweltschutzmaßnahmen beschließen;

c) die Regierungen sollen gemeinsam mit der Industrie Pläne für sektorspezifische Kampagnen zugunsten sauberer Produktionsprozesse und einer Minimierung gefährlicher Abfälle sowie zur Reduzierung solcher Abfälle und sonstiger Emissionen erarbeiten;

d) bei der Festlegung neuer beziehungsweise der Erweiterung vorhandener Verfahrensregeln für Umweltverträglichkeitsprüfungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "von der Wiege bis zur Bahre" beim Umgang mit gefährlichen Abfällen, also der Verantwortung über den gesamten Lebenszyklus, sollen die Regierungen die Führung übernehmen, um auf diese Weise Möglichkeiten der Abfallvermeidung durch eine sichere Behandlung, Lagerung, Beseitigung und der endgültigen Vernichtung solcher Abfälle aufzeigen;

e) die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit der Industrie und entsprechenden internationalen Organisationen Verfahrensregeln für die Überwachung der Einhaltung des Prinzips "von der Wiege bis zur Bahre" einschließlich Umwelt-Betriebsprüfungen entwickeln.

f) bilaterale und multilaterale Entwicklungshilfeorganisationen sollen die für die Transfer sauberer, umweltverträglicher Technologien an die Entwicklungsländer, einschließlich der dort ansässigen Klein- und Mittelbetriebe, zur Verfügung gestellten Finanzmittel deutlich erhöhen.

B. Förderung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle
Handlungsgrundlage
20.20 In vielen Ländern sind die im eigenen Land vorhandenen Behandlungs- und Beseitigungsmöglichkeiten für gefährliche Abfälle unzureichend. Dies ist in erster Linie der mangelhaften Infrastruktur, den Unzulänglichkeiten des ordnungsrechtlichen Instrumentariums, dem zu geringen Angebot an Aus- und Fortbildungsprogrammen und der ungenügenden Koordinierung zwischen den verschiedenen mit den diversen Aspekten der Abfallwirtschaftsplanung befaßten Ressorts und Einrichtungen zuzuschreiben. Darüber hinaus fehlt es oft an entsprechendem Wissen über Umweltverschmutzung und Schadstoffbelastung und die mit gefährlichen Abfällen zusammenhängenden gesundheitlichen Risiken einer Exposition der Bevölkerung, insbesondere von Frauen und Kindern, und der Ökosysteme, ebenso wie über die Abschätzung der Risiken und die charakteristischen Merkmale von Abfällen. Soweit erforderlich, müssen unverzüglich Schritte zur Ermittlung besonders stark gefährdeter Personengruppen unternommen und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen umweltverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen ist ein alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens abdeckendes Angebot an Aufklärungs-, Erziehungs- und Ausbildungsprogrammen. Darüber hinaus muß versucht werden, mit Hilfe entsprechender Forschungsprogramme einen genaueren Einblick in die Eigenarten gefährlicher Abfälle zu gewinnen, das ökologische Gefährdungspotential zu bestimmen und Technologien zur schadlosen Beseitigung solcher Abfälle zu entwickeln. Und schließlich müssen auch die Kapazitäten der mit der Entsorgung gefährlicher Abfälle betrauten Institutionen verstärkt werden.

Ziele
20.21 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

a) die Verabschiedung geeigneter Koordinierungsmaßnahmen sowie gesetzgeberischer und ordnungsrechtlicher Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Gewährleistung eines umweltverträglichen Umgangs mit gefährlichen Abfällen einschließlich der Inkraftsetzung internationaler und regionaler Übereinkommen;
b) die Einführung von Programmen zur Aufklärung und Informierung der Öffentlichkeit über abfallspezifische Fragestellungen und die Gewährleistung der Bereitstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen für die in Industrie und Staatsdienst tätigen Beschäftigten in allen Ländern;

c) die Initiierung umfassender Forschungsvorhaben zum Thema gefährliche Abfälle in den einzelnen Ländern;

d) die verstärkte Unterstützung von Dienstleistungsunternehmen, um ihnen den sachgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen zu ermöglichen, und der Aufbau internationaler Netzwerke;

e) der Aufbau eigener Kapazitäten in allen Entwicklungsländern für die Aus- und Fortbildung auf allen Ebenen im umweltverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen und ihrer Überwachung und umweltverträglichen Entsorgung;

f) die Abschätzung des Gefährdungspotentials für den Menschen im Falle kontaminierter Standorte und die Bestimmung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen;

g) die Erleichterung der Abschätzung der von gefährlichen Abfällen ausgehenden Folgen und Gefahren für Gesundheit und Umwelt durch Festlegung entsprechender Verfahrensregeln, Methoden, Kriterien und/oder emissionsbezogener Leitlinien und Normen;

h) die Vertiefung des vorhandenen Wissens über die Auswirkungen gefährlicher Abfälle auf die Gesundheit der Menschen und ihre Umwelt;

i) die Aufklärung der Regierungen und der Öffentlichkeit über die von gefährlichen - darunter auch infektiösen - Abfällen ausgehenden Wirkungen auf Gesundheit und Umwelt.

Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
20.22 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

a) die Regierungen sollen für gefährliche Abfälle und deren Behandlungs-/Ablagerungsstätten sowie für sanierungsbedürftige belastete Flächen Bestandsaufnahmen, darunter auch rechnergestützte, anfertigen und die Exposition sowie das gesundheitliche und das ökologische Risiko abschätzen. Darüber hinaus sollen sie auch die für eine Sanierung der Altlasten erforderlichen Maßnahmen bestimmen. Die Industrie soll die dafür erforderlichen Informationen liefern;
b) die Regierungen, die Industrie und die internationalen Organisationen sollen bei der Erarbeitung von Leitlinien und einfach zu handhabenden Methoden zur Kennzeichnung und Einstufung gefährlicher Abfälle zusammenarbeiten;

c) die Regierungen sollen bei den Anwohnern ungeordneter Deponien für gefährliche Abfälle Expositionsanalysen und Gesundheitskontrollen durchführen und entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten;

d) die internationalen Organisationen sollen unter Berücksichtigung nationaler Entscheidungsprozesse verbesserte Gesundheitskriterien festlegen und Hilfe bei der Ausarbeitung sachgerechter technischer Leitlinien zur Vermeidung, Minimierung und sicheren Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle leisten;

e) die Regierungen der Entwicklungsländer sollen fach- und sektorübergreifende Gruppen dazu anregen, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und sonstigen Stellen Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen einzuleiten, die sich mit der Abschätzung, Verhütung und Überwachung der mit gefährlichem Abfall verbundenen Gesundheitsrisiken befassen. Derartige Gruppen sollen als Musterbeispiele für noch zu entwickelnde regionale Programme dieser Art dienen;

f) im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel sollen die Regierungen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen - soweit möglich - auf die Errichtung kombinierter Behandlungs-/Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle in Klein- und Mittelbetrieben hinwirken;

g) die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit der Industrie und internationalen Organisationen die Ausweisung und Sanierung von Deponien für gefährliche Abfälle vorantreiben. Dafür sollen entsprechende Technologien, Fachkenntnisse und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, und es soll - soweit möglich und sofern angebracht - das Verursacherprinzip zugrundegelegt werden;

h) die Regierungen sollen sicherstellen, daß ihre militärischen Einrichtungen den im eigenen Land geltenden Umweltnormen entsprechen, was die Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle betrifft.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
20.23 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

a) die Regierungen, internationale und regionale Organisationen sowie die Industrie sollen die Transfer fachspezifischer und wissenschaftlicher Informationen über die verschiedenen gesundheitsbezogenen Aspekte gefährlicher Abfälle erleichtern und intensivieren und die Verwendung dieser Informationen fördern;
b) die Regierungen sollen Notifizierungsverfahren und Register für exponierte Bürger und aufgetretene Gesundheitsschäden sowie Datenbanken zur Risikoabschätzungen gefährlicher Abfälle schaffen;

c) die Regierungen sollen sich um die Erfassung von Daten über Abfallerzeuger oder -entsorger/-verwerter bemühen und diese den betroffenen Personen und Institutionen zur Verfügung stellen.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
20.24 Im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch anderen einschlägigen Organisationen sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel

a) auf regionaler sowie gegebenenfalls auch auf lokaler Ebene die Heranziehung und Inanspruchnahme institutioneller und fachübergreifender Gruppen fördern und unterstützen, die sich entsprechend ihren Fähigkeiten an Maßnahmen beteiligen, die auf die Intensivierung der Risikoabschätzung, des Risikomanagements und der Risikoverminderung im Zusammenhang mit gefährlichem Abfall ausgerichtet sind;
b) in den Entwicklungsländern den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten und die technische Entwicklung und Forschung im Zusammenhang mit der Erschließung der menschlichen Ressourcen unterstützen, wobei dem Zusammenschluß von Netzwerken besondere Unterstützung gebührt;

c) auf die Inlandsentsorgung gefährlicher Abfälle im Ursprungsland hinwirken, sofern diese umweltverträglich und durchführbar ist. Eine grenzüberschreitende Verbringung darf nur aus umweltschutzrechtlichen oder ökonomischen Gründen stattfinden und muß zwischen allen betroffenen Staaten vorher abgesprochen werden.

Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
20.25 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED weltweit auf etwa 18,5 Milliarden Dollar einschließlich 3,5 Milliarden Dollar im Zusammenhang mit den Entwicklungsländern veranschlagt, worin auch etwa 500 Millionen Dollar eingeschlossen sind, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
20.26 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

a) im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen sowie gegebenenfalls auch der Industrie sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel ihre Unterstützung für die Durchführung der mit gefährlichen Abfällen befaßten Forschung in den Entwicklungsländern verstärken;
b) im Zusammenwirken mit internationalen Organisationen sollen die Regierungen wissenschaftliche Untersuchungen über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Abfälle in den Entwicklungsländern einschließlich der Langzeitwirkungen bei Kindern und Frauen durchführen;

c) die Regierungen sollen wissenschaftliche Untersuchungen zur Ermittlung der Bedürfnisse von Klein- und Mittelbetrieben durchführen;

d) in Zusammenarbeit mit der Industrie sollen die Regierungen und internationale Organisationen die technologische Forschung im Zusammenhang mit dem umweltverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen und deren Lagerung, Verbringung, Behandlung und Beseitigung sowie diesbezügliche Bewertungs-, Management- und Sanierungsaspekte intensivieren;

e) die internationalen Organisationen sollen geeignete und verbesserte Technologien für den Umgang mit gefährlichen Abfällen, ihrer Lagerung, Verbringung, Behandlung und Beseitigung ausfindig machen.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
20.27 Im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen sowie gegebenenfalls auch der Industrie sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel

a) die öffentliche Bewußtseinsbildung und die Aufklärung über abfallspezifische Fragestellungen verstärken und die Ausarbeitung und Verbreitung allgemeinverständlichen Informationsmaterials zur Frage gefährlicher Abfälle fördern;
b) die Beteiligung der Öffentlichkeit - vor allem Frauen - an Programmen zur Entsorgung gefährlicher Abfälle verstärken, einschließlich der Mitwirkung von Basisgruppen;

c) Aus- und Fortbildungsprogramme für männliche und weibliche Beschäftigte in der Industrie und im öffentlichen Dienst entwickeln, die praxisbezogene Fragen wie etwa die Planung und Durchführung von Abfallvermeidungsprogrammen, die Vornahme von Gefahrstoff-Betriebsprüfungen und die Schaffung eines geeigneten ordnungsrechtlichen Rahmens behandeln;

d) in den Entwicklungsländern die Unterweisung von Arbeitnehmern, Führungskräften der Industrie und Bediensteten der staatlichen Aufsichtsbehörden in der Minimierung und umweltverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle unterstützen.

20.28 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

a) im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und sonstigen Organisationen, auch nichtstaatlichen, sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel in gemeinsamer Arbeit für den Gebrauch in Schulen, für Frauengruppen und für die breite Öffentlichkeit bestimmtes Unterrichtsmaterial über gefährliche Abfälle und ihre Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt erstellen und in Umlauf bringen;
b) im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und sonstigen Organisationen sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel Programme zur umweltverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle unter Beachtung etwaiger Gesundheits- und Umweltnormen einführen beziehungsweise erweitern und Überwachungssysteme zur Bestimmung eventueller schädlicher Auswirkungen gefährlicher Abfälle im Falle einer Exposition der Bevölkerung und der Umwelt ausbauen;

c) die internationalen Organisationen sollen ihre Mitgliedsstaaten bei der Abschätzung der von gefährlichen Abfällen ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken sowie bei der Festlegung ihrer Prioritäten hinsichtlich der Kontrolle der verschiedenen Abfallkategorien oder -arten unterstützen;

d) im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel die Einrichtung von Leistungszentren für die Aus- und Fortbildung im abfallwirtschaftlichen Bereich unterstützen; dabei sollen sie sich entsprechender nationaler Einrichtungen bedienen und eine vermehrte internationale Zusammenarbeit unter anderem durch institutionelle Kontakte zwischen Industrie- und Entwicklungsländern fördern.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
20.29 Transnationale Unternehmen und sonstige Großunternehmen sollen dazu ange halten werden, entsprechende unternehmenspolitische Konzepte einzuführen und sich zu verpflichten, bei der Erzeugung und Beseitigung gefährlicher Abfälle im Ausland die gleichen beziehungsweise nicht weniger strenge Vorgaben und Verpflichtungen einzuhalten wie in ihren jeweiligen Heimatländern; des weiteren werden die Regierungen ersucht, sich um die Ausarbeitung von Bestimmungen zur umweltverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle zu bemühen;

20.30 Die internationalen Organisationen sollen ihre Mitgliedsländer bei der Bewertung der von gefährlichen Abfällen ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken sowie bei der Festlegung ihrer Prioritäten hinsichtlich der Kontrolle der verschiedenen Abfallkategorien oder -arten unterstützen.

20.31 Im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen sowie anderen einschlägigen Organisationen und Industrien sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel

a) nationale Institutionen bei der ordnungsrechtlichen Überwachung und Kontrolle gefährlicher Abfälle zu unterstützen und sie mit ihrer Unterstützung gleichzeitig in die Lage zu versetzen, internationale Übereinkommen zur Durchführung zu bringen;
b) in der Industrie angesiedelte, mit gefährlichen Abfällen befaßte Einrichtungen und mit deren Entsorgung betraute Dienstleistungsunternehmen schaffen;

c) technische Leitlinien für die umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle beschließen und die ordnungsgemäße Umsetzung regionaler und internationaler Übereinkommen unterstützen;

d) für eine verstärkte internationale Vernetzung der im Bereich gefährlicher Abfälle arbeitenden Fachleute sorgen und einen reibungslosen Informationsfluß zwischen den einzelnen Ländern aufrechterhalten;

e) die Möglichkeit des Einrichtens und Betreibens zentraler Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene prüfen. Solche zentralen Einrichtungen könnten für Aus- und Fortbildungszwecke und für die Erleichterung und Förderung der Transfer von Technologien für die umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle herangezogen werden;

f) einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen/Forschungseinrichtungen oder Leistungszentren benennen und sie durch verstärkte Unterstützung in die Lage versetzen, die Aus- und Fortbildung im Bereich der umweltverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle zu übernehmen;

g) ein Programm zur Schaffung ausreichender nationaler Aus- und Fortbildungskapazitäten und -möglichkeiten für das auf verschiedenen Ebenen der Abfallwirtschaft beschäftigte Personal erarbeiten;

h) zur Verbesserung der intern vorhandenen Systeme für den Umgang mit gefährlichen Abfällen in bestehenden Industriebetrieben Umwelt-Betriebsprüfungen durchführen.

C. Förderung und Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zur Regelung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle
Handlungsgrundlage
20.32 Für die Förderung und Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zur Regelung sowie Kontrolle und Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle soll ein vorsorgender Ansatz gewählt werden. Zu diesem Zweck müssen die in diversen internationalen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten vorgesehenen Verfahrensregeln und Kriterien aufeinander abgestimmt werden. Darüber hinaus müssen vorhandene Kriterien für die Bestimmung umweltgefährdender Abfälle weiterentwickelt beziehungsweise harmonisiert und Überwachungskapazitäten geschaffen werden.

Ziele
20.33 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

a) die Unterstützung und Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem umweltverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen einschließlich der Kontrolle und Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung derartiger Abfälle - auch solcher, die für die Verwertung bestimmt sind - durch Verwendung international vereinbarter Kriterien bei der Bestimmung und Einstufung gefährlicher Abfälle und die Vereinheitlichung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente;
b) der Erlaß eines Ausfuhrverbots beziehungsweise einer Ausfuhrsperre im Einzellfall für gefährliche Abfälle in diejenigen Länder, die nicht über die erforderlichen Kapazitäten zur schadlosen und umweltverträglichen Entsorgung solcher Abfälle verfügen oder deren Einfuhr untersagt haben;

c) die Förderung der Erarbeitung von Kontrollverfahren für die grenzüberschreitende Verbringung von zur Rückgewinnung bestimmten gefährlichen Abfällen innerhalb des Baseler Übereinkommen, die umweltverträgliche und wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten fördern.

Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
20.34 Im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch anderen einschlägigen Organisationen sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel

a) das nach dem Baseler Übereinkommen und einschlägigen Regionalabkommen sowie in den dazugehörigen Anlagen vorgeschriebene Notifizierungsverfahren in die einzelstaatliche Gesetzgebung einbinden;
b) gegebenenfalls regionale Abkommen ähnlich dem Bamako-Übereinkommen zur Regelung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle ausarbeiten;

c) die Vereinbarkeit und Komplementarität solcher Regionalabkommen mit internationalen Übereinkommen und Protokollen sicherstellen helfen;

d) die zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle erforderlichen Kapazitäten und Möglichkeiten auf nationaler und regionaler Ebene ausbauen;

e) im Rahmen des Baseler Übereinkommens und gegebenenfalls auch regionaler Abkommen die Erarbeitung eindeutiger Kriterien und Leitlinien für umweltverträgliche und ökonomisch vertretbare Formen der Wiedereinführung von Abfall in den Produktionsprozeß, des Recycling, der Wiedergewinnung, der unmittelbaren Nutzung oder alternativer Nutzungen und für die Festlegung akzeptabler Rückgewinnungsmethoden einschließlich - soweit durchführbar und angebracht - Rückgewinnungsquoten fördern, um Mißbräuche und falsche Angaben im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Tätigkeiten zu verhindern;

f) die Schaffung nationaler und gegebenenfalls auch regionaler Systeme für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen gefährlicher Abfälle in Betracht ziehen;

g) Leitlinien zur Überprüfung der umweltverträglichen Behandlung gefährlicher Abfälle erarbeiten;

h) unter Berücksichtigung von auf internationaler und gegebenenfalls auch regionaler Ebene festgelegten Kriterien Leitlinien für die Bestimmung gefährlicher Abfälle auf nationaler Ebene erarbeiten und ein Verzeichnis von Risikoprofilen für die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgeführten Abfälle erstellen;

i) geeignete Methoden zur Untersuchung, Kennzeichnung und Einstufung gefährlicher Abfälle entwickeln und zum Einsatz bringen und Sicherheitsstandards und Grundregeln für den umweltverträglichen Umgang mit solchen Abfällen neu einführen beziehungsweise entsprechend anpassen.

(b) Umsetzung bereits vorhandener Abkommen
20.35 Die Regierungen werden dringend aufgefordert, das Baseler Übereinkommen und gegebenenfalls auch das Bamako-Übereinkommen zu ratifizieren und zugunsten einer reibungsloseren Umsetzung der beiden Übereinkommen für die umgehende Ausarbeitung der dazugehörigen Protokolle wie etwa des Protokolls über Haftung und Entschädigung sowie entsprechender Regelungsmechanismen und Leitlinien zu sorgen.

Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
20.36 Da sich der vorliegende Programmbereich auf ein relativ neues Arbeitsgebiet bezieht und da es bisher an geeigneten Untersuchungen über die Kosten der darin vorgesehenen Maßnahmen fehlt, liegt zur Zeit noch keine Kostenabschätzung vor. Allerdings sind die Kosten für einen Teil der im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kapazitäten in diesem Programmbereich erforderlichen Maßnahmen in den Kosten für den vorstehenden Programmbereich B erfaßt.

20.37 Das Interimssekretariat des Baseler Übereinkommens soll im Rahmen eigener Untersuchungen die geschätzten Kosten für die anfänglich bis zum Jahr 2000 durchzuführenden Maßnahmen ermitteln.

(b) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
20.38 Im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel sollen die Regierungen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen

a) unter Berücksichtigung vorhandener internationaler Instrumente abfallpolitische Konzepte für die umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle ausarbeiten oder beschließen;
b) den zuständigen Foren Empfehlungen zuleiten oder entsprechende Normen einschließlich der ausgewogenen Umsetzung des Verursacherprinzips sowie verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen festlegen beziehungsweise vorhandene anpassen, um bei der Festlegung entsprechender Vorschriften und Verordnungen hinsichtlich Haftung und Entschädigung im Falle eines durch die grenzüberschreitende Verbringung und Beseitigung gefährlicher Abfälle entstehende Schadens die Einhaltung der Verpflichtungen und Grundsätze des Baseler Übereinkommens, des Bamako-Übereinkommens und anderer bereits vorhandener oder künftiger einschlägiger Abkommen einschließlich eventueller Protokolle sicherzustellen;

c) eine Politik verfolgen, welche die Durchsetzung eines Ausfuhrverbots beziehungsweise einer Ausfuhrsperre für gefährliche Abfälle vorsieht, und zwar in diejenigen Länder, die nicht über die erforderlichen Kapazitäten zur schadlosen und umweltverträglichen Entsorgung solcher Abfälle verfügen oder deren Einfuhr untersagt haben;

d) ausgehend von dem Baseler Übereinkommen und einschlägigen regionalen Übereinkommen die Möglichkeit der Bereitstellung einer zeitlich begrenzten finanziellen Hilfe in Notfallsituationen prüfen, um auf diesem Weg die durch Unfälle im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder während ihrer Beseitigung entstehenden Schäden so gering wie möglich zu halten.

D. Verhinderung der illegalen internationalen Verbringung von gefährlichen Abfällen
Handlungsgrundlage
20.39 Die Unterbindung der illegalen internationalen Verbringung von gefährlichen Abfällen dient dem Wohle der Umwelt und der Gesundheit in allen Ländern, insbesondere aber in den Entwicklungsländern. Darüber hinaus ergibt sich damit die Möglichkeit, die Wirksamkeit des Baseler Übereinkommens und auf regionaler Ebene geschlossener internationaler Instrumente wie etwa des Bamako-Übereinkommens und des Lomé IV-Übereinkommens durch vermehrte Einhaltung der in diesen Übereinkommen festgelegten Kontrollen zu erhöhen. Artikel IX des Baseler Übereinkommens befaßt sich insbesondere mit der Frage des illegalen Transports gefährlicher Abfälle. Solche illegalen Transporte können enorme Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen und den Empfängerländern eine besondere und außergewöhnliche Belastung aufbürden.

20.40 Eine wirksame Vorbeugung erfordert eine sorgfältige Überwachung und einen konsequenten Vollzug sowie die Verhängung angemessener Geldbußen.

Ziele
20.41 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

a) die Verstärkung der nationalen Kapazitäten zur Aufdeckung und Unterbindung aller illegalen Versuche, gefährliche Abfälle unter Verletzung geltender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente auf das Hoheitsgebiet eines Staates zu verbringen;
b) die Unterstützung aller Länder, insbesondere aber der Entwicklungsländer, bei der Beschaffung aller notwendigen Informationen über den illegalen Handel mit gefährlichen Abfällen;

c) eine Zusammenarbeit im Rahmen des Baseler Übereinkommens bei der Gewährung von Hilfe für diejenigen Länder, die unter den Folgen des illegalen Handels zu leiden haben.

Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
20.42 Die Regierungen sollen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen

a) soweit erforderlich, Gesetze zur Verhinderung der illegalen Einfuhr und Ausfuhr gefährlicher Abfälle erlassen und in Kraft setzen;
b) entsprechende nationale Vollzugsprogramme erarbeiten, um die Einhaltung dieser Gesetze zu überwachen, sowie Verstöße aufzudecken und mit angemessenen Geldbußen zu ahnden; besondere Beachtung gebührt dabei den Personen, die nachweislich bereits früher illegale Verbringungen von gefährlichen Abfällen durchgeführt haben, und den Abfällen, die für illegale Verbringung besonders unauffällig sind.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
20.43 Die Regierungen sollen gegebenenfalls die Entwicklung eines Informationsnetzwerks und eines Warnsystems zur Aufdeckung von Fällen illegale Verbringung von gefährlichen Abfällen veranlassen. Am Betrieb eines solchen Netzwerks und eines solchen Systems können auch örtliche Gemeinschaften und andere beteiligt werden.

20.44 Die Regierungen sollen beim Austausch von Informationen über illegale grenzüberschreitende Verbringungen gefährlicher Abfälle zusammenarbeiten und diese Informationen an die zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen wie etwa das UNEP und die Regionalkommissionen weiterleiten.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
20.45 In Zusammenarbeit und mit fachlicher Unterstützung und Beratung des UNEP und anderer einschlägiger Stellen des Systems der Vereinten Nationen sollen die Regionalkommissionen unter voller Berücksichtigung des Baseler Übereinkommens illegale Verbringungen von gefährlichen Abfällen sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesundheit kontinuierlich überwachen und erfassen; dabei sollen die Ergebnisse und Erkenntnisse der gemeinsam von UNEP und der Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik (ESCAP) vorgenommenen vorläufigen Auswertung der illegalen Verbringungen Berücksichtigung finden.

20.46 Die Länder und gegebenenfalls die internationalen Organisationen sollen gemeinsam versuchen, speziell in den Entwicklungsländern die vorhandenen institutionellen und ordnungsrechtlichen Möglichkeiten zur Kontrolle der illegalen Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle zu verbessern.

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