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Kapitel 15
Erhaltung der biologischen Vielfalt
EINFÜHRUNG
15.1 Das vorliegende Kapitel der Agenda 21 ist in seiner Ziele und seinen Maßnahmen darauf ausgerichtet, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen zu verbessern und das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt zu unterstützen.

15.2 Die wesentlichen auf unserem Planeten zur Verfügung stehenden Güter und Dienstleistungen hängen von der Vielfalt und Variabilität von Genen, Arten, Populationen und Ökosystemen ab. Die biologischen Ressourcen ernähren und kleiden uns, gewähren uns Obdach und liefern uns Arzneimittel und geistige Nahrung. Die natürlichen Ökosysteme der Wälder, der Savannen, der Gras- und Weideflächen, der Wüsten, der Tundren, der Flüsse, Seen und Meere beheimaten den größten Teil der biologischen Vielfalt unserer Erde. Auch die Felder der Bauern und die Gärten sind als Voratsträger enorm wichtig; hinzu kommen Genbanken, botanische Gärten, Zoos und andere Verwahrungsorte für Keimplasma, die einen zwar kleinen, aber bedeutenden Beitrag leisten. Der gegenwärtig zu verzeichnende Verlust der biologischen Vielfalt ist zum großen Teil Folge menschlichen Handelns und stellt eine ernste Bedrohung für die menschliche Entwicklung dar.

PROGRAMMBEREICH
Erhaltung der biologischen Vielfalt
Handlungsgrundlage
15.3 Trotz zunehmender Bemühungen in den letzten zwanzig Jahren dauert der Verlust der biologischen Vielfalt auf unserer Erde, der in erster Linie auf die Zerstörung der Lebensräume, die Übernutzung der natürlichen Ressourcen, die zunehmende Schadstoffbelastung und die unangemessene Einbringung nichtheimischer Pflanzen- und Tierarten zurückzuführen ist, immer weiter fort. Die biologischen Ressourcen stellen ein Kapital dar, das ein enormes Potential für die Erzielung nachhaltiger Gewinne in sich birgt. Es bedarf eines sofortigen und entschlossenen Handelns, um Gene, Arten und Ökosysteme im Sinne einer umweltverträglichen und nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung der biologischen Ressourcen zu erhalten und zu bewahren. Die vorhandenen Kapazitäten zur Bewertung, Untersuchung und systematischen Beobachtung und Evaluierung der biologischen Vielfalt müssen auf nationaler und internationaler Ebene verstärkt werden. Für den In-situ-Schutz von Ökosystemen, die Ex-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt und genetischen Ressourcen und die Verbesserung der Ökosystemfunktionen, ist ein wirksames nationales Vorgehen und eine internationale Zusammenarbeit notwendig. Die Beteiligung und Mithilfe der ortsansässigen Gemeinschaften sind unverzichtbare Voraussetzungen für den Erfolg eines derartigen Ansatzes. Kürzliche Fortschritte in der Biotechnologie deuten darauf hin, daß in dem genetischen Material, das Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen liefern, wahrscheinlich ein enormes Leistungspotential für die Landwirtschaft, die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen sowie für die Belange der Umwelt enthalten ist. Gleichzeitig ist es in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung hervorzuheben, daß die einzelnen Staaten das souveräne Recht haben, ihre eigenen biologischen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, und daß sie die Pflicht haben, ihre biologische Vielfalt zu bewahren und ihre biologischen Ressourcen nachhaltig zu nutzen und dafür Sorge zu tragen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der biologischen Vielfalt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.

Ziele
15.4 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen sowie regionalen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, dem privaten Sektor und Finanzierungseinrichtungen und unter Einbeziehung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften sowie sozialer und wirtschaftlicher Faktoren sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

a) auf das baldige Inkrafttreten des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt unter möglichst umfassender Beteiligung drängen;
b) nationale Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen entwickeln;

c) Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in nationale Entwicklungsstrategien und/oder -pläne einbinden;

d) geeignete Maßnahmen zur gerechten und ausgewogenen Verteilung der im Bereich der Forschung und Entwicklung erzielten Vorteile und die Nutzung der biologischen und genetischen Ressourcen, darunter auch der Biotechnologie, zwischen denjenigen, die diese Ressourcen zur Verfügung stellen und denjenigen, die diese Ressourcen nutzend ergreifen;

e) gegebenenfalls Länderstudien über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen durchführen, wozu auch Analysen der damit verbundenen Kosten und Vorteile unter besonderer Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte gehören;

f) regelmäßig auf den neuesten Stand gebrachte weltweite Berichte über die biologische Vielfalt ausgehend von nationalen Bewertungen erstellen;

g) die traditionellen Methoden und die Kenntnisse eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften anerkennen und fördern, wobei die besondere Rolle der Frauen im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen hervorgehoben werden soll, ebenso sicherstellen, daß diese Gruppen auch tatsächlich Anteil an den wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteilen haben, die sich aus der Anwendung solcher traditioneller Methoden und Kenntnisse ergeben; 1)

h) Mechanismen für die Verbesserung, Entwicklung und nachhaltige Anwendung der Biotechnologie und ihre sichere Transfer, insbesondere an die Entwicklungsländer, schaffen, wobei der potentielle Beitrag der Biotechnologie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen zu berücksichtigen ist; 2)

i) eine umfassendere internationale und regionale Zusammenarbeit bei der Förderung des wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Verständnisses für die Bedeutung der biologischen Vielfalt und ihrer Funktionen innerhalb von Ökosystemen fördern;

j) Maßnahmen und Strukturen entwickeln, um das Recht der Ursprungsländer der genetischen Ressourcen beziehungsweise der Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellenden Länder im Sinne des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt - insbesondere der Entwicklungsländer - auf Beteiligung an den Vorteilen der biotechnologischen Entwicklung und der kommerziellen Nutzung der aus solchen Ressourcen entwickelten Produkte durchzusetzen. 2) 3)

Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
15.5 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften, nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die Regierungen im Einklang mit der nationalen Politik und den nationalen Gepflogenheiten auf der entsprechenden Ebene gegebenenfalls

a) neue Strategien, Aktionspläne oder Aktionsprogramme zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen entwickeln oder vorhandene erweitern, wobei die Bedürfnisse im Bildungs- und Ausbildungsbereich zu berücksichtigen sind; 4)
b) Strategien für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen und genetischen Ressourcen in entsprechende sektorale oder übersektorale Pläne, Programme und Politiken einbinden, wobei insbesondere auf die spezielle Bedeutung der auf dem Land und in Gewässern lebenden, biologischen und genetischen Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft verwiesen wird;5)

c) Länderstudien durchführen oder andere Methoden anwenden, um die Bestandteile der biologischen Vielfalt zu bestimmen, die für ihre Erhaltung und für die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen besonders wichtig sind; des weiteren den biologischen und genetischen Ressourcen Werte zuordnen, Vorgänge und Aktivitäten mit signifikanten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt bestimmen, die potentiellen ökonomischen Folgen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der biologischen und genetischen Ressourcen bewerten und vorrangige Maßnahmen vorschlagen;

d) wirksame wirtschaftliche, soziale und andere geeignete Anreizmaßnahmen ergreifen, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen zu fördern, wozu auch die Unterstützung nachhaltiger Produktionssysteme wie etwa traditioneller landwirtschaftlicher, agroforstlicher, forstwirtschaftlicher Methoden sowie Methoden zur Erhaltung wildlebender Arten und ihrer Lebensräume gehört, welche die biologische Vielfalt nutzen, bewahren oder vergrößern;5)

e) im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften Maßnahmen ergreifen, um für die Achtung, Aufzeichnung, Bewahrung und Förderung der umfassenderen Anwendung der Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche indigener und örtlicher Gemeinschaften, in denen sich traditionelle Lebensformen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen widerspiegeln, zu sorgen, damit eine gerechte und ausgewogene Aufteilung der daraus entstehenden Vorteile sichergestellt ist; ebenso sollen sie Mechanismen zur Beteiligung dieser Gemeinschaften einschließlich Frauen an der Erhaltung und Bewirtschaftung von Ökosystemen fördern; 1)

f) Langzeituntersuchungen über die Bedeutung der biologischen Vielfalt für das Funktionieren der Ökosysteme und ihre Rolle bei der Erzeugung von Gütern, Umweltleistungen und sonstigen eine nachhaltige Entwicklung unterstützenden Wertleistungen durchführen; besonders zu berücksichtigen sind dabei die Biologie und das Fortpflanzungspotential auf dem Lande und im Wasser lebender Schlüsselarten, darunter auch einheimischer, gezüchteter und kultivierter Arten, neue Beobachtungs- und Bestandsaufnahmeverfahren, die erforderlichen ökologischen Bedingungen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Evolutionsvorgänge sowie das Sozialverhalten und die Ernährungsgewohnheiten in Abhängigkeit von natürlichen Ökosystemen, wobei Frauen eine Schlüsselrolle spielen. Diese Arbeiten sollen unter Beteiligung möglichst vieler Menschen durchgeführt werden, insbesondere der eingeborenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften einschließlich Frauen; 1)

g) sofern erforderlich, Schritte zur Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die In-situ-Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie von Primitivsorten und ihren wildlebenden Verwandten und zur Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung ergreifen und Ex-situ-Maßnahmen, vorzugsweise im Ursprungsland, durchführen. Zu den In-situ-Maßnahmen soll der Ausbau von Schutzgebietssystemen auf dem Lande, im Meer und in Binnengewässern gehören, wobei unter anderem auch empfindliche Süßwasser-Ökosysteme und andere Feuchtgebiete und Küstenökosysteme wie etwa Mündungsgebiete, Korallenriffe und Mangrovenwälder einbezogen werden sollen;6)

h) die Sanierung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und die Regenerierung bedrohter und gefährdeter Arten unterstützen;

i) Förderung politischer Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der biologischen und genetischen Ressourcen auf privatem Boden erarbeiten;

j) eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung in an Schutzgebiete angrenzenden Gebieten fördern, um den Schutz dieser Gebiete zu verstärken;

k) geeignete Verfahren einführen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für geplante Vorhaben vorschreiben, welche wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, wobei für eine umfassende Bereitstellung geeigneter Informationen und gegebenenfalls für eine Beteiligung der Öffentlichkeit gesorgt werden soll; außerdem sollen sie auf die Bewertung der Auswirkungen einschlägiger Politiken und Programme auf die biologische Vielfalt hinwirken;

l) gegebenenfalls die Einführung und die Stärkung nationaler Bestandsaufnahme-, Regelungs- oder Management- und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit den biologischen Ressourcen auf der entsprechenden Ebene unterstützen;

m) Schritte einleiten, um auf ein größeres Verständnis und eine größere Würdigung des Wertes der biologischen Vielfalt hinzuwirken, der sowohl in ihren Bestandteilen als auch in den bereitgestellten Ökosystemleistungen zum Ausdruck kommt.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
15.6 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften, nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die Regierungen im Einklang mit der nationalen Politik und den nationalen Gepflogenheiten auf der entsprechenden Ebene gegebenenfalls 7)

a) regelmäßig Informationen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen vergleichen, bewerten und austauschen;
b) Methoden zur Durchführung einer systematischen Probennahme und Evaluierung der mit Hilfe von Länderstudien bestimmten Bestandteile der biologischen Vielfalt auf nationaler Basis entwickeln;

c) Methoden einführen oder weiterentwickeln sowie auf der entsprechenden Ebene Erhebungen einleiten oder fortsetzen, die sich mit dem Zustand von Ökosystemen befassen, und außerdem Basisinformationen über die biologischen und genetischen Ressourcen - auch die in Ökosystemen auf dem Lande, in Gewässern, an der Küste und im Meer vorhandenen - sowie über die unter Beteiligung der einheimischen und eingeborenen Bevölkerung und ihrer Gemeinschaften durchgeführten Bestandsaufnahmen beschaffen;

d) die potentiellen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und Vorteile der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von auf dem Lande und im Wasser lebenden Arten in jedem einzelnen Land ausgehend von den Ergebnissen von Länderstudien ermitteln und bewerten;

e) die Aktualisierung, Analyse und Auswertung der im Rahmen der obengenannten Bestimmung, Probennahme und Evaluierung ermittelten Daten unternehmen;

f) mit der vollen Unterstützung und Beteiligung örtlicher und eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften frühzeitig und in einer für die Entscheidungsfindung auf allen Ebenen geeigneten Form einschlägige und verläßliche Daten sammeln, bewerten und zur Verfügung stellen.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
15.7 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften, nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene gegebenenfalls

a) die Schaffung oder den Ausbau nationaler oder internationaler Möglichkeiten und Netzwerke für den Austausch von Daten und Informationen erwägen, die für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen und genetischen Ressourcen von Belang sind; 7)
b) regelmäßig aktualisierte Weltberichte über die biologische Vielfalt ausgehend von in allen Ländern durchzuführenden nationalen Bewertungen erstellen;

c) die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der biologischen und genetischen Ressourcen fördern. Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Schaffung und dem Ausbau nationaler Möglichkeiten durch die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials und den Aufbau von Institutionen, wozu auch die Transfer von Technologien und/oder die Schaffung von Forschungs- und Verwaltungseinrichtungen wie etwa Herbarien, Museen, Genbanken und Laboratorien gehören, die mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt im Zusammenhang stehen 8) ;

d) unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt für dieses Kapitel die Transfer von Technologien, die für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung von biologischen Ressourcen von Belang sind, oder von Technologien, welche die genetischen Ressourcen nutzen, ohne der Umwelt erhebliche Schäden zuzufügen, in Übereinstimmung mit Kapitel 34 erleichtern, wobei festgehalten wird, daß Technologie auch Biotechnologie umfaßt; 2) 8)

e) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien einschlägiger internationaler Übereinkommen und Aktionspläne fördern, um die Bemühungen um die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen zu intensivieren und zu koordinieren;

f) die Unterstützung internationaler und regionaler Instrumente, Programme und Aktionspläne, die sich mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen befassen, verstärken;

g) sich für eine bessere internationale Koordinierung von Maßnahmen zur wirksamen Erhaltung und Pflege bedrohter/nichtschädlicher wandernder Arten einsetzen, wozu auch ein angemessenes Maß an Unterstützung für die Einrichtung und Bewirtschaftung von Schutzgebieten an grenzüberschreitenden Standorten gehört;

h) nationale Bemühungen um die Durchführung von Bestandserhebungen und die Datenerfassung, Probennahme und Evaluierung sowie die Unterhaltung von Genbanken fördern.

Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
15.8 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Kapitel genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 3,5 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 1,75 Milliarden Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
15.9 Zu den besonderen Aspekten, die zu berücksichtigen sind, gehört die Notwendigkeit der Entwicklung

a) rationeller Methoden für Basiserhebungen und Bestandsaufnahmen sowie für die systematische Probennahme und Bewertung der biologischen Ressourcen;
b) von Methoden und Technologien für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen;

c) verbesserter und breit gefächerter Methoden für die Ex-situ-Erhaltung zur langfristigen Erhaltung von genetischen Ressourcen, die für die Forschung und Entwicklung von Belang sind.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
15.10 Gegebenenfalls besteht die Notwendigkeit

a) einer zahlenmäßigen Erhöhung und/oder eines effizienteren Einsatzes von Fachkräften in wissenschaftlichen und technischen Bereichen, die für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen von Belang sind;
b) der Beibehaltung vorhandener oder der Schaffung neuer Programme für die wissenschaftliche und technische Aus- und Fortbildung von Führungs- und Fachkräften, insbesondere in den Entwicklungsländern, in Maßnahmen zur Bestimmung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen;

c) der Förderung und Begünstigung des Verständnisses für die Bedeutung der zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen erforderlichen Maßnahmen auf allen Planungs- und Entscheidungsebenen von Regierungen, Wirtschaftsunternehmen und Kreditinstituten und der Förderung und Begünstigung der Einbeziehung dieser Fragestellungen in Bildungsprogramme.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
15.11 Gegebenenfalls besteht die Notwendigkeit,

a) vorhandene Einrichtungen, die für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen zuständig sind, auszubauen und/oder neue einzurichten, und die Entwicklung von Mechanismen wie etwa nationale Institute oder Zentren für die biologische Vielfalt zu erwägen;
b) den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in allen einschlägigen Bereichen fortzusetzen;

c) insbesondere innerhalb von Regierungen, Wirtschaftsunternehmen sowie bilateralen und multilateralen Entwicklungsorganisationen Kapazitäten für die Integration von die biologische Vielfalt betreffenden Belangen, potentiellen Vorteilen und anfallenden Opportunitätskosten in den Planungs-, Durchführungs- und Evaluierungsprozeß von Vorhaben sowie für die Abschätzung der Auswirkungen der biologischen Vielfalt auf geplante Entwicklungsvorhaben zu schaffen;

d) auf der entsprechenden Ebene die Kapazitäten der für die Planung und Bewirtschaftung von Schutzgebieten zuständigen staatlichen und privaten Einrichtungen zur Durchführung der sektorübergreifenden Koordinierung und Planung gemeinsam mit anderen staatlichen Einrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und gegebenenfalls eingeborenen Bevölkerungsgruppen und deren Gemeinschaften zu erweitern.


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Anmerkungen
1) Siehe Kapitel 26 (Anerkennung und Stärkung der Rolle der eingeborenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften) und Kapitel 24 (Globaler Aktionsplan für die Frau zur Erzielung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung).
2) Siehe Kapitel 16 (Umweltverträgliche Nutzung der Biotechnologie).
3) Artikel 2 - "Begriffsbestimmungen" des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt enthält unter anderem folgende Begriffsbestimmungen:
"Ursprungsland der genetischen Ressourcen" bedeutet das Land, das diese genetischen Ressourcen unter In-situ-Bedingungen besitzt. "genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes Land" bedeutet das Land, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus In-situ-Quellen gewonnen werden, darunter Populationen sowohl wildlebender als auch domestizierter Arten, oder die aus Ex-situ-Quellen entnommen werden, gleichviel ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben oder nicht.
4) Siehe Kapitel 36 (Förderung der Schulbildung, des öffentlichen Bewußtseins und der beruflichen Ausbildung).
5) Siehe Kapitel 14 (Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung) und Kapitel 11 (Bekämpfung der Entwaldung).
6) Siehe Kapitel 17 (Schutz der Ozeane, aller Arten von Meeren einschließlich umschlossener und halbumschlossener Meere und Küstengebiete sowie Schutz, rationelle Nutzung und Entwicklung ihrer lebenden Ressourcen).
7) Siehe Kapitel 40 (Informationen für den Entscheidungsprozeß).
8) Siehe Kapitel 34 (Transfer umweltverträglicher Technologien, Zusammenarbeit und Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten).

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