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Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe

Vom 19. Dezember 1991



Auf Grund des § 28 Abs. 4 und des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S 776) wird verordnet:



§ 1

Prüfungsausschuß

(1) Die Fischerprüfung ist zur erstmaligen Erteilung eines Fischereischeines bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.

(2) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuß zur Abnahme der Fischerprüfung zu bilden. Für den Bereich einer kreisfreien Stadt und eines gleichnamigen oder überwiegend angrenzenden Landkreisen kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden. Zuständig hierfür ist die untere Fischereibehörde des Landkreises.

(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern:

1. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde, dem der Vorsitz obliegt,

2. dem Fischereiberater,

3. einem Vertreter der Fischereiorganisation.

Der Prüfungsausschuß wird auf die Dauer von vier Jahren durch die untere Fischereibehörde berufen.

(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Berufung des Mitglieds nach Abs. 3 Nr. 3 und seines stellvertretenden Mitglieds erfolgt aus den im Landesfischereiverband Hessen e. V. organisierten Fischereiverbänden und auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes e. V.



§ 2

Aufgaben

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.



§ 3

Prüfungstermin

(1) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr anzusetzen; sie sind mindestens drei Monate vorher in einer nach § 7 der Hessischen Gemeindeordnung vorgeschriebenen Form öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.



§ 4

Vorbereitungslehrgang

Der Antragsteller hat an einem vom Landesfischereiverband Hessen e. V. angebotenen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der auch eine praktische Unterweisung und den Gebrauch der Fanggeräte einschließt. Die Lehrgangsdauer hat mindestens dreißig Stunden zu betragen. Zeit und Ort der Vorbereitungslehrgänge sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.



§ 5

Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einvertändniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.

(2) Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Deutsche Mark erhoben. Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen. Die Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr ist dem Antrag beizufügen.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 zu erbringen.

(4) Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:

1. Personen, die entmündigt sind,

2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 30 Abs. 2 HFischG vorliegen,

3. Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben.

(5) Die untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Antragsteller unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die übrigen Antragsteller sind über den Grund ihrer Nichtzulassung zu bescheiden.



§ 6

Prüfung, Prüfungsgebiete

(1) Der Prüfungsausschuß hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen. Die Prüfungsbögen werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde erstellt. Die Fragen werden gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt drei Stunden. Es sind anhand eines Fragebogens sechzig Fragen aus den nachstehenden fünf Prüfungsgebieten zu beantworten:

1. Allgemeine Fischkunde

(insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),

2. Spezielle Fischkunde

(insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien),

3. Gewässerkunde

(insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen),

4. Gerätekunde

(insbesondere erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische),

5. Gesetzeskunde

(Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Tierschutzrechts, des Umweltrechtes und des Naturschutzrechts).

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, daß jede gegenseitige Fühlungnahme und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese Anordnung sind die betroffenen Prüflinge nach Entscheidung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschußvorsitzenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.



§ 7

Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.

(2) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen mindestens neun Fragen in jedem Prüfungsgebiet richtig beantwortet sein.

(3) Jeder Prüfling erhält ein Zeugnis mit der Bewertung "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungszeugnis ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der unteren Fischereibehörde mit dem Dienstsiegel zu versehen.



§ 8

Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.



§ 9

Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung muß vollständig wiederholt werden.

(2) Der Prüfling hat vor jeder Wiederholung der Prüfung nachzuweisen, daß er erneut an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat.



§ 10

Akteneinsicht der Prüflinge

Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Beendigung der Prüfung auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen hat unter Aufsicht zu erfolgen.



§ 11

Gebühr und Abgabe

(1) Für die Erteilung von Fischereischeinen werden folgende Gebühren und Abgaben festgesetzt:

1. Die Gebühr für einen Jahresfischereischein (Kalenderjahr) beträgt 7,00 Deutsche Mark. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 7,00 Deutsche Mark erhoben.

2. Die Gebühr für einen Jugendfischereischein (Kalenderjahr) beträgt 7,00 Deutsche Mark. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 7,00 Deutsche Mark erhoben.

3. Die Gebühr für einen Fünfjahresfischereischein (fünf aufeinander folgende Kalenderjahre) beträgt 14,00 Deutsche Mark. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 32,00 Deutsche Mark erhoben.

4. Die Gebühr für einen Zehnjahresfischereischein (zehn aufeinander folgende Kalenderjahre) beträgt 28,00 Deutsche Mark. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 63,00 Deutsche Mark erhoben.



§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz vom 3. Oktober 1951 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 1986 (GVBl. I S. 238) außer Kraft.

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