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Fischgewässerverordnung

Vom 24. April 1997



Auf Grund des § 126 a Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 94 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes wird von der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:

§ 1

Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Abl. EG Nr. L 222 S. 1).

§ 2

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Qualität der in Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Bachforellen (Salmo trutta morpha fario) und Äschen (Thymallus thymallus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt.

§ 3

Qualitätsanforderungen

Die in der Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile müssen mindestens den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 entsprechen. Sofern die Qualitätsanforderungen nicht eingehalten werden und kein Fall des § 5 vorliegt, hat die nach § 6 zuständige Behörde im Rahmen der Wasseraufsicht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Anforderungen künftig eingehalten werden.

§ 4

Überwachung; Probenahme- und Analyseverfahren

(1) Die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile gelten als den Qualitätsanforderungen entsprechend, wenn die Proben, die mindestens mit der Regelhäufigkeit nach Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, daß sie den Qualitätsanforderungen bei 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium gesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer entsprechen. Werden weniger Proben als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den Qualitätsanforderungen entsprechen.

(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen bleiben bei der Berechnung der in Abs. 1 und Anlage 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind.

(3) Die Analyse- und Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter zur Überwachung der Qualitätsanforderungen sind in Anlage 2 festgelegt. Abweichend von den hier genannten Analyseverfahren können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind.

(4) Stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, daß die Qualität der in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile erheblich über den Qualitätsanforderungen liegt, so kann die Häufigkeit der Probenahme verringert werden, Besteht keine Verschmutzung oder die Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, ist keine Probenahme erforderlich.

(5) Zeigt sich bei der Überwachung, daß ein Wert der Qualitätsanforderungen nicht eingehalten wird, so stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist und ergreift nach § 3 Satz 2 erforderliche Maßnahmen.

§ 5

Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Satz 1 sind nur zulässig

1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,

2. wenn die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 hinaus erfahren.

§ 6

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach § 3 Satz 2 ist das Regierungspräsidium.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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