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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur nachhaltigen Sicherung und Erhaltung der heimischen Fische

- Angelfischereiförderungsrichtlinien -


Allgemeine Vorbemerkungen

Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 05. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), ist die Fischereiabgabe vom für die Fischerei zuständigen Ministerium zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater/innen und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher/innen zu verwenden.

In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages werden die nachfolgenden Fischereiförderungsrichtlinien erlassen.



1. Förderungszweck

Flüsse, Bäche, Teiche und Talsperren sind mit ihren Auen wegen der großflächigen Ausdehnung, des vernetzenden Charakters und des breitgefächerten Arteninventares von zentraler Bedeutung für den Naturhaushalt.

Daher sollen die Mittel der Fischereiabgabe für die Erhaltung der Artenvielfalt in und an den Gewässern und für die Bewahrung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume nach Maßgabe dieser Richtlinien eingesetzt werden.

2. Zuwendungsfähige Maßnahmen

Es können gefördert werden:

a) Besatzmaßnahmen,

b) Maßnahmen zur Förderung von Aus- und Fortbildung,

c) Maßnahmen zum Fischereischutz sowie

d) Maßnahmen zur Sanierung und Neueinrichtung von Anlagen der Angelfischerei.

Mit der geförderten Maßnahme dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.


2.1 Besatzmaßnahmen

2.1.1 Besatzmaßnahmen können gefördert werden, wenn von der zuständigen oberen Fischereibehörde festgestellt wurde, daß die fischereibiologischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Bezuschussung erfolgt nur für Besatzmaßnahmen, die mit den Hegeplänen nach § 24 des Hessischen Fischereigesetzes übereinstimmen; übergangsweise sind Ausnahmen möglich.

2.1.2 Der Besatz mit folgenden Arten kann gefördert werden:

Krebse und Muscheln

Dekapoda - zehnfüßige Krebse

Astacus astacus - Edelkrebs

Austropotamobius torrentium - Steinkrebs

Alle Muschelarten nach § 1 der Landesfischereiverordnung vom 27. Oktober 1992 (GVBl. I S. 612)

Fische

Salmonidae (Salmoniden - Lachsfische bzw. forellenartige)
Salmo trutta trutta - Meerforelle
Salmo salar - Lachs
Salmo trutta trutta morpha fario - Bachforelle

Acipenseridae (Störe)
Ascipenser sturio - Stör

Thymalliadae (Äschen)
Thymallus thymallus - Äsche

Anguillidae (Aale)
Anguilla anguilla - Aal

Esocidae (Hechte)
Esox lucius - Hecht

Cyprinidiae (Karpfenfische)
Alburnoides bipunctatus - Schneider
Carassius carassius - Karausche
Chondrostoma nasus - Nase
Leuciscus idus - Aland
Rhodeus sericeus - Bitterling
Cyprinus carpio - Karpfen (Wildform)
Barbus barbus - Barbe
Phoxinus phoxinus - Elritze
Leucaspius delineatus - Moderlieschen
Scardinius erythrophthalmus - Rotfeder
Tinca tinca - Schleie
Leuciscus (Telestes) souffia - Strömer
Cobitidae (Schmerlen)
Cobitis taenia - Steinbeißer
Misgurnus fossilis - Schlammpeizger

Gadidae (Dorschfische)
Lota lota - Quappe

Percidae (Barsche)
Stizostedion lucioperca - Zander
Cottidae (Groppen)
Cottus gobio - Mühlkoppe

2.1.3 Gefördert wird nur der Besatz mit einsömmerigen Fischen heimischer Herkünfte.

2.1.4 Im einzelnen sind folgende Besatzmaßnahmen förderungsfähig:

2.1.4.1 Wiederansiedlung von Fischarten, die nachweislich zum Artenspektrum der hessischen Fischfauna gehört haben.

2.1.4.2 Besatzmaßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Artenspektrum.

2.1.4.3 Besatzmaßnahmen zur Wiederherstellung eines den natürlichen Biotopverhältnissen entsprechenden Fischbestandes nach Fischsterben sowie nach Baumaßnahmen, die den aquatischen Lebensraum beeinträchtigt haben.

2.1.4.4 Erstbesatz in neu geschaffenen Gewässern.

2.1.4.5 Besatzmaßnahmen zur Stützung des vorhandenen Fischbestandes.


2.2 Maßnahmen zum Fischereischutz

2.2.1 Erstellung von Gutachten zu fischereibiologischen, gewässermorphologischen und gewässerökologischen Fragen mit Ausnahme der Erstellung von Hegeplänen.

2.2.2 Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung von Laichplätzen.

2.2.3 Bau von Fischunterständen und Gestaltung von Fischbiotopen.


2.3 Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung

2.3.1 Schulung von Gewässerwartinnen und Gewässerwarten.

2.3.2 Schulung von Mitgliedern in Grundkenntnissen der Fischereibiologie, Gewässerchemie und -biologie, in naturschutzrechtlichen Fragen soweit fischereiliche Belange betroffen sind, sowie in Fischereifanggeräten.

2.3.3 Lehrgänge zum Erwerb des Bedienungsscheines für das Elektrofischereifanggerät.

2.3.4 Erstellen von Informationsschriften und Ausbildungsunterlagen.

2.3.5 Aschaffung von Geräten und Literatur zur Schulung und Information über fischerei- und gewässerökologische Themen.

2.3.6 Durchführung von Fachausstellungen.

2.3.7 Beschaffung von Geräten zur Gewässer- und Fischuntersuchung.


2.4 Maßnahmen zur Sanierung und Neuerrichtung von Anlagen der Angelfischerei

2.4.1 Sanierung stehender Fischereigewässer (Bagger- und Kiesseen, Teiche).

2.4.2 Errichtung ablaßbarer Teiche, die in die Landschaft eingebunden und in ihrer Ufergestaltung dem Charakter natürlicher stehender Gewässer angepaßt werden.


3. Nichtzuwendungsfähige Maßnahmen

Nicht bezuschußt werden können insbesondere folgende Maßnahmen:

3.1 Besatzmaßnahmen in ablaßbaren Gewässern mit Ausnahme der Nr. 2.1.4.4 (Erstbesatz).

3.2 Besatz mit laichreifen Fischen im Falle von Nr. 2.1.4.5.

3.3 Maßnahmen, bei denen der mögliche Förderungsbetrag nach diesen Richtlinien 300,- DM nicht übersteigt, mit Ausnahme der Nrn. 2.3.1, 2.3.2, 2.3.5 und 2.3.7.

3.4 Ankauf bestehender Anlagen.

3.5 Bau oder Gestaltung von Vereins- oder Funktionshäusern.

3.6 Unterhaltung von Anlagen.

3.7 Errichtung und Sanierung von Zuchtteichen und vergleichbaren Anlagen.

3.8 Maßnahmen, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

3.9 Vorhaben und Maßnahmen aller Art außerhalb des Landes.



4. Antragsberechtigte

Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien können gestellt werden von

- Fischereiverbänden,

- eingetragenen Angel- und Sportfischereivereinen,

- Fischereigenossenschaften und Fischerinnungen,

- Einzelpächtern/innen.


5. Antragsverfahren

5.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Bei allen Maßnahmen ist ein detaillierter Ausgaben- und Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 ist der Antrag nach Anlage 1 a ausreichend, jedoch ein Besatzplan nach Anlage 1 b beizufügen.

5.2 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach Nr. 2.4 sind zusätzlich mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

1. Übersichtsplan, aus dem die Lage der Teichanlage und die vorgesehene Maßnahme zu ersehen sind;

2. Alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Befreiungen.


6. Höhe und Festsetzung der Zuwendungen

6.1 Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

6.2 Bei Besatzmaßnahmen nach Nr. 2.1.4.5 kann die Zuwendung bis zu 25 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

6.3 Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.4.2 bis 2.1.4.4, 2.2.2, 2.2.3 und 2.4 kann die Zuwendung bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Wird im Falle der Nr. 2.1.4.3 dem/der Antragsteller/in der Schaden anderweitig ersetzt, ist die Beihilfe in entsprechender Höhe zurückzuerstatten; hierauf ist im Bescheid hinzuweisen.

6.4 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.2.1 kann die Zuwendung bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

6.5 Die Zuwendung darf nicht mehr als 20.000,- DM betragen.


7. Bewilligungsverfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde, im Fall der Wiederansiedlung nach 2.1.4.1 die oberste Fischereibehörde.

7.2 Als Muster für den Zuwendungsbescheid ist Anlage 3 zu verwenden.

7.3 Als Muster für den Verwendungsnachweis ist die Anlage 4 zu verwenden.


8. Grundlagen der Förderung

8.1 Neben den Bestimmungen dieser Richtlinien sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:

8.1.1 das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung,

8.1.2 die Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 645);


- die vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Abs. 1 LHO vom 14. Juni 1987 (StAnz. S. 1474);

- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 bzw. Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (StAnz. 1987 S. 1481 ff.);

- die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorläufigen Verwaltungs-vorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO (ZBau-Land);

- die Allgemeinen Zinsvorschriften (Zinsanweisung - ZinsA) - Anlage 4 zu den VV zu § 70 LHO (StAnz. 1987 S. 2394).

8.1.3 Die Angaben zur Anlage 1 der Nrn. 1, 2, 3, 4, 8 und 10 sowie zur Anlage 2 (Aufteilung der Gesamtkosten und Finanzierungsplan) sind subventionserheblich i. S. des § 264 StGB i. V. m. § 2 des Gesetzes gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) und des Hessischen Subventionsgesetzes (HSG) vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199).


9. Schlußbestimmung

9.1 Diese Richtlinie ist auf anhängige Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß Unterlagen nur in unbedingt notwendigem Umfange nachgefordert werden.

9.2 Die Richtlinien vom 4. September 1991 (StAnz. S. 2207) und der Erlaß vom 21. Mai 1993 (StAnz. S. 1598) treten hiermit außer Kraft.



Wiesbaden, 11. September 1994

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