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Landesfischereiverordnung (LFO)


Vom 27. Oktober 1992



Auf Grund des § 34 Abs. 3 und des § 37 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), wird verordnet:


§ 1

Fangverbote


Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu entnehmen:


Aland (Leuciscus idus)
Bachneunauge (Lampreta planeri)
Bitterling (Rhodeus sericeus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Flunder (Platichthys flesus)
Flußneunauge (Lampreta fluviatilis)
Finte (Alosa fallax fallax)
Karausche (Carassius carassius)
Lachs (Salmo salar)
Maifisch (Alosa alosa)
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius)
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
Quappe (Lota lota)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Stör (Acipenser sturio)
Strömer (Leuciscus Telestes souffia)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Aufgeblasene Flußmuschel (Unio tumidus)
Kleine Flußmuschel (Unio crassus crassus Retizus) (Bachmuschel)
Kleine Flußmuschel (Unio crassus nanus)
Malermuschel (Unio pictorum)
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodanta complanata)
Schlanke Teichmuschel (Pseudanodanta complanata elongata)
Flußperlmuschel (Magaritifera magaritifera)
Gewöhliche Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina)
Dickschalige Kugelmuschel (Sphaerium solidum)
Flußkugelmuschel (Sphaerium rivicola)
Hornfarbene Kugelmuschel (Sphaerium corneum)
Teichkugelmuschel (Sphaerium lacustre)
Gemeine Erbsenmuschel (Psidium casertanum ponderosum)
Glatte Erbsenmuschel (Psidium hibernicum)
(Winzige) Falten-Erbsenmuschel (Psidium moitessierianum)
Kugelige Erbsenmuschel (Psidium pseudosphaerium)
Kleinste Erbsenmuschel (Psidium tenuilineatum)
Große Erbsenmuschel (Psidium amnicum)
Stumpfe Erbsenmuschel (Psidium obtusale)
Dreieckige Erbsenmuschel (Psidium supinum)
Kleine Faltenerbsenmuschel (Psidium henslowanum)

§ 2

Schonzeiten und Mindestmaße


(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder, wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen und zu entnehmen:

Fischart/ Schonzeit/ Mindestmaß
(Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. )

Aal(Anguilla anguilla) / -/ 40cm
Äsche(Thymallus thymallus)/ 1.3. - 15.5./ 30cm
Bachforelle(Salmo trutta trutta morpha fario)/ 15.10. - 31.3./ 25cm
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)/15.10. - 31.3./ 25cm
Barbe(Barbus barbus)/ 1.5. - 15.6./ 38cm
Dreistachliger Stichling(Gasterosteus aculeatus)/ 1.5. - 30.6. / -
Gründling(Gobio gobio)/ 15.4. - 30.6. / -
Hecht (Esox lucius )/ 1.2. - 15.4./ 50cm
Karpfen(Cyprinus carpio ) (Teichformen)/ -/ 35cm
Karpfen (Cyprinus carpio )(Wildform)/ 15.3. - 31.5./ 45cm
Koppe/Grobbe(Cottus gobio)/ 1.5. - 30.6./ -
Moderlieschen(Leucaspius delineatus )/ 1.5. - 30.6./ -
Nase(Chondrostomata nasus )/ 15.3. - 30.4./ 25cm
Regenbogenforelle(Oncorhynchus mykiss)/ -/ 22cm
Rotfeder(Scardinius erythrophthalmus )/ 15.3. - 31.5./ 20cm
Schleie(Tinca tinca )/ 1.5. - 30.6./ 26cm
Schmerle(Noemacheilus barbatulus )/ 15.4. - 30.5./ -
Wels(Silurus glanis )/ 15.5. - 15.7./ 60cm
Zander(Stizostedion lucioperca )/ 15.3. - 31.5./ 45cm


(2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen:

1.)
Brachse (Blei) Abramis brama
Döbel Leuciscus cephalus
Flußbarsch Perca fluviatilis
Giebel Carassius auratus
Güster (Blicke) Blicca bjoerkna
Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus
Hasel Leuciscus leuciscus
Rapfen Aspius aspius
Rotauge Rutilus rutilus
Ukelei Alburnus alburnus

2.)Alle in § 1 und § 2 Abs. 1 nicht namentlich genannten Fisch-, Muscheln- und Krebsarten und
3.) alle Zuchtformen und gentechnisch veränderte Arten, mit Ausnahme der Teichformen des Karpfens.


(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs. 1 zulassen

1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und
5. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen.

(4) Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach § 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischengehältert, so sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.

(5) Fische, die entgegen einem Fangverbot (§ 1) oder einer Fangbeschränkung (§ 2 Abs. 1) gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden. Die Markt- und Verkehrsverbote gelten nicht für Fische nach Satz 1, die außerhalb des Gebietes des Landes Hessen gefangen worden sind.


§ 3

Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte

(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten Lattenabstand von zwei Zentimetern haben.

(2) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) müssen, im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens zweieinhalb Zentimetern haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von geringeren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter zum Fischfang auf Fischarten nach § 2 Abs. 2 kann durch Genehmigung der jeweils zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.

(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten.


§ 4

Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten

Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird, die nicht auf Grund anderer Rechtsvorschrift gekennzeichnet worden sind, sind durch den Eigentümer auf beiden Seiten mit Name und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.


§ 5

Elektrofischerei

(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke und im Notfall.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau bezeichnete Gewässer für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist

1. der Nachweis, daß der Antragsteller an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),

2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).


§ 6

Besatzmaßnahmen

(1) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbsterhaltenden Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten. In Fließgewässern der Forellenregion ist auch der Besatz mit Regenbogenforellen und mit Bachsaiblingen verboten.

(2) Werden Fische in Fischteichen und Fischbehältern im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes ausgesetzt, die das Mindestmaß nach § 2 Nr. 1 erreicht haben, so ist der Fischfang mit der Handangel während der auf die Besatzmaßnahmen folgenden drei Wochen verboten.


§ 7

Fangstatistik

Der Fischereiberechtigte beziehungsweise der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Stückgewicht enthält, zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.


§ 8

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.

(2) Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten.

(3) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre ist die Entnahme erlaubt.

(4) Das Aussetzen von Fischen, Krebsen oder Muscheln, die nicht in § 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 aufgeführt sind, ist verboten.

(5) Bei Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken darf die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens zwei Zentimeter betragen, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Anlagen, die bei Inkrafttreten der Landesfischereiverordnung bestehen und die keine lichte Stabweite der Rechenanlage von höchstens zwei Zentimetern besitzen oder bei denen keine anderen gleichwertigen Maßnahmen gegen das Eindringen von Fischen getroffen worden sind, ordnet die untere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an.

(6) Als gegen den Wechsel der Fische ständig gesperrt gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes dann, wenn der Abstand zwischen Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreitet.


§ 9

Ausnahmen für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter

Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes, die berufsfischereilich bewirtschaftet werden, gelten nur § 5, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6.


§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs- oder Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen § 6 Abs. 2 ausübt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt,

3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt,

4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet,

5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei Zentimeter verwendet,

6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter verwendet,

7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,

8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,

9. entgegen § 6 Abs. 1 die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der Forellenregion mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen besetzt,

10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder entgegen § 7 Satz 2 die Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht verletzt,

11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet,

12. entgegen § 8 Abs. 2 den Setzkescher verwendet,

13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt,

14. entgegen § 8 Abs. 4 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt,

15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterläßt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.


§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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