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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung - BiFO -)
Vom 1. April 1994
Gl.-Nr.: 793-2-10
Quelle:http://193.101.67.34/landesrecht/793-2-10.htm

Eingangsformel:

Aufgrund des § 2 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 3, § 103 Satz 1, § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 1 Satz 2, der §§ 110, 118 Abs. 2 Satz 2 und des § 119 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GS S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), in Verbindung mit § 175 des Landesverwaltungsgesetzes wird verordnet:




§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Nr. 2 des Fischereigesetzes, jedoch nicht für die Trave unterhalb der Herrenbrücke in Lübeck.

(2) Sie gilt nicht für bewirtschaftete Fischteiche und Aquakulturanlagen.




§ 2
Mindestmaße

(1) Fische nachstehend aufgeführter Arten dürfen in offenen Gewässern nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:

Aal (Anguilla anguilla) 35 cm

Lachs (Salmo salar) 60 cm

Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 40 cm

Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 30 cm

Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm

Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm

Finte (Alosa fallax) 30 cm

Zander (Stizostedion lucioperca) 35 cm

Hecht (Esox lucius) 40 cm

Flußkrebs (Astacus astacus) - Körperlänge 11 cm

Rapfen (Aspius aspius) 50 cm

Wels (Silurus glanis) 70 cm

(2) Untermaßige Fische, die in geschlossenen Gewässern gefangen werden, unterliegen dem Vermarktungsverbot des § 107 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes. Dies gilt nicht, wenn die Fische zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.




§ 3
Behandlung untermaßiger Fische

Werden entgegen § 2 Abs. 1 untermaßige Fische gefangen oder entgegen § 2 Abs. 2 nicht als Besatz verwendet, so sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in Freiheit in das Fanggewässer zurückzusetzen.




§ 4
Artenschonzeiten

(1) Für die nachstehend aufgeführten Fischarten gelten folgende Schonzeiten:

weibliche Flußkrebse vom 1. November bis 30. Juni,
Gründling vom 1. Januar bis 15. Mai,
Lachs, Meerforelle und Bachforelle vom 1. Oktober bis 31. Dezember.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 3 sinngemäß.




§ 5
Laichhechte

Abstreifbare weibliche Hechte dürfen nur dann vermarktet werden, wenn sie vorher abgestreift worden sind.




§ 6
Laichschonbezirke

In der Schwentine von der Neumühle bei Eutin bis zum Ehmbruchgraben ist die Fischerei in den Monaten März bis September verboten. Für diesen Zeitraum wird das Gebiet zum Laichschonbezirk erklärt.




§ 7
Fischschonbezirke

(1) In folgenden Gebieten ist der Fischfang ganzjährig verboten:

1. Langballigau

im Bereich der Fischtreppe in Streichmühle zwischen der Straßenbrücke der B 199 und der Straßenbrücke der Landstraße von Streichmühle nach Grundhof,
im Bereich der Fischtreppe in Unewatt von der Straßenbrücke unterhalb der Fischtreppe bis 50 m oberhalb der Abzweigung zur Fischtreppe.
2. Bollingstedter Au

unterhalb der Fischtreppe in Sieverstedt bis an die westliche Brückenbefestigung der Straßenbrücke,
unterhalb der Fischtreppe in Bollingstedt im "unteren Mühlenteich" und oberhalb der Fischtreppe innerhalb einer Linie vom uferfernen Fundament des Sommerhauses bis zum Überlaufschacht des Stauteiches an der Straßenbrücke.
3. Loiter Au

im Bereich der Fischtreppe Oxbek/Boholzer Au von der ersten Sohlschwelle unterhalb der Fischtreppe bis 50 m oberhalb der Fischtreppe in der Oxbek.

4. Schwentine

unterhalb der Fischtreppe am Stauwehr in Neumühlen in einem Umkreis von 30 m vom Füße der Fischtreppe und oberhalb der Fischtreppe bis zu einer Linie, die vom Südufer der Schwentine beim Gartengrundstück des Gasthauses "Stadt Kiel" (markant vorspringende nordöstliche Ecke des Grundstücks) bis zum südlichen Betonpfeiler am Schwentinewehr verläuft.

5. Trave

im Bereich der Fischtreppe an der "Ströh'schen Mühle" in Bad Oldesloe von der Straßenbrücke (Lübecker-Tor-Brücke, alte B 75) bis zum Beginn des Mühlenumlaufgrabens am Postgelände,
im Bereich von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb der zweiten Fischtreppe in Bad Oldesloe.
6. Elbe

beim Stauwehr Geesthacht auf der rechten Seite der Elbe vom Knick im Uferdeckwerk 290 m oberhalb des Wehres bis zur zweiten Buhne 160 m unterhalb des Wehres.

7. Krückau

im Bereich der Fischtreppe am Stauwehr des Rantzauer Sees von der Straßenbrücke unterhalb bis 50 m oberhalb der Fischtreppe auf der gesamten Gewässerbreite und im Parallelgraben.

8. Kremper Au

im Bereich der Fischtreppe am Hasselburger Mühlenwehr zwischen Hasselburger Mühlenwehr und der Straßenbrücke an der Verbindungsstraße zur B 207.




§ 8
Artenschutz

(1) Fische nachstehend aufgeführter Arten dürfen nicht gefangen werden:

Stör (Acipenser sturio)
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Zope (Abramis ballerus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus balticus)
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus)
Alse, Maifisch (Alosa alosa)
Ostgroppe (Cottus poecilopus)
Groppe (Cottus gobio)
Barbe (Barbus barbus)
Zährte (Vimba vimba)
Uklei (Alburnus alburnus)
(2) Werden sie entgegen Absatz 1 gefangen, so gilt §3 sinngemäß.




§ 9
Ständige Fischereivorrichtungen

Ständige Fischereivorrichtungen in offenen Gewässern müssen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite von Knotenmitte zu Knotenmitte von mindestens 10 mm haben. Sind sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, so wird die halbe Breite der Wasserfläche, die nach § 35 Abs. 2 des Fischereigesetzes für den Wechsel der Fische freizulassen ist, nach der jeweiligen Abflußbreite des Stauwehrs einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen.




§ 10
Elektrofanggeräte

Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) ist in offenen Gewässern verboten.




§ 11
Verbotene Fanggeräte und -methoden

(1) Der Fischfang mit stechenden, reißenden und klemmenden Fanggeräten wie Aalharken, Aalscheren, Speere, Harpunen und Pilken mit feststehenden Haken ist verboten. Gleiches gilt beim Fang von Heringen für Geräte mit losen Haken, sofern sie ruckartig oder reißend eingesetzt werden. Diese Fanggeräte dürfen auf und an Gewässern nicht mitgeführt werden.

(2) Ausgelegte Stellnetze sind täglich zu kontrollieren; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen.




§ 12
Winterschonzeit

(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist in den Monaten Oktober, November und Dezember in schleswig-holsteinischen Fließgewässern der Fischfang verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht auf der Elbe, der Eider unterhalb des Klärwerkes Flintbek, der Trave unterhalb der Sühlener Schleuse, der Wakenitz, der Schwentine und ihren Zuläufen, der Stör unterhalb der Bundesstraße 206, der Sorge unterhalb der Sandschleuse, der Treene unterhalb der Rheider Au, dem Nord-Ostsee-Kanal und dem Elbe-Lübeck-Kanal.

(3) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge der Wasserläufe.




§ 13
Absperrung mit Fanggeräten

(1) In den Gewässern nach § 12 Abs. 1 gilt § 35 Abs. 2 des Fischereigesetzes entsprechend auch für den Gebrauch von Stellnetzen, Hamen und Reusen, die im Gewässerbett oder am Ufer befestigt oder verankert werden.

(2) Fischereigeräte nach Absatz 1, die so tief im Wasser liegen, daß die Hälfte der Wassertiefe frei bleibt, sind keine Versperrung des Gewässers im Sinne des § 35 Abs. 2 des Fischereigesetzes.




§ 14
Absperrung geschlossener Gewässer

Bei Absperrvorrichtungen für geschlossene Gewässer dürfen die Stäbe von Gittern keinen größeren Abstand als 20 mm oder die Maschen von Netzen keine größere Weite als 15 mm, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, haben.




§ 15
Anzeige der Ableitung von Fischgewässern

Zur Ableitung eines Fischgewässers Berechtigte haben der oder dem Fischereiausübungsberechtigten den Beginn und die Dauer einer Ableitung in Binnengewässer mindestens drei Tage vorher anzuzeigen. In Notfällen wie Hochwasser, Eisgang oder Ausbesserungen kann die örtliche Fischereibehörde die Ableitung zu einem früheren Zeitpunkt gestatten.




§ 16
Aussetzen nicht heimischer Fische

Fische in Schleswig-Holstein nicht heimischer Arten dürfen nicht ausgesetzt werden.




§ 17
Einlassen von Hausgeflügel

Hausgeflügel darf in fremde Fischereigewässer nur mit Erlaubnis der oder des Fischereiberechtigten eingelassen werden.




§ 18
Eisfischerei

Bei der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher auf deutlich sichtbare Art zu kennzeichnen.




§ 19
Fischereiaufsicht

Den Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten der Küstengewässer wird die Befugnis übertragen, die Befolgung des § 107 des Fischereigesetzes auch außerhalb ihres Dienstbezirkes und auf dem Lande zu überwachen.




§ 20
Befreiungen und Ausnahmen

(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 7, 8, 10, 12 und 13 gelten nicht für das Fischereiamt, die Bundesforschungsanstalt für Fischerei, die fischereiwissenschaftlichen Institute des Landes Schleswig-Holstein, das Limnologische Institut der Max-Planck-Gesellschaft in Plön, das Institut für Hydrobiologie und Fischereiwissenschaft der Universität Hamburg und die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein sowie mitzustimmung des Fischereiamtes auch andere wissenschaftliche Institute und Organisationen der Fischerei,

(2) Werden Nachteile für die Fischerei bekannt oder sind sie zu erwarten, so kann das Fischereiamt von der betreffenden Stelle die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften verlangen.

(3) Das Fischereiamt kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 10, 12, 13 und 16 zulassen. Diese Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 98 des Fischereigesetzes erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.




§ 21
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 126 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Abs. 1 untermaßige Fische fängt oder entgegen § 2 Abs. 2 untermaßige Fische vermarktet,
entgegen §§ 3, 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich in das Fanggewässer mit der gebotenen Sorgfalt in Freiheit zurücksetzt,
entgegen § 4 Fische der zu schonenden Arten während ihrer Artenschonzeit fängt,
entgegen § 5 abstreifbare weibliche Hechte vermarktet, ohne sie vorher abzustreifen,
entgegen § 8 Fische geschützter Arten fängt,
entgegen § 9 ständige Fischereivorrichtungen nicht vorschriftsmäßig errichtet,
entgegen § 10 Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausübt,
entgegen § 11 Abs. 1 verbotene Fanggeräte und -methoden zum Fischfang anwendet oder diese Geräte auf oder an Gewässern mitführt,
entgegen § 11 Abs. 2 Stellnetze nicht täglich kontrolliert und die Fänge entnimmt,
entgegen § 12 Abs. 1 in Gewässern mit Winterschonzeit Fischfang betreibt,
entgegen § 13 Absperrungen vornimmt,
entgegen § 14 Absperrungen verwendet,
entgegen § 15 die Ableitung von Fischgewässern nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen § 16 nicht heimische Fische aussetzt,
entgegen § 17 ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten Hausgeflügel in fremde Fischereigewässer einläßt,
entgegen § 18 ins Eis geschlagene Löcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet,
entgegen § 20 Abs. 3 eine Auflage nicht erfüllt.



§ 22
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung vom 7. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 174), außer Kraft.

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