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Bekos Anglerforum » Gesetze und Verordnungen » Änderung des Fischereigesetzes in Bayern (seit 1/99) « Zurück Weiter »

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Marion

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Veröffentlicht am Dienstag, den 02. Oktober, 2001 - 09:57:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/1998 793-1-E

Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Bayern vom 24.Juli1998

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Art. 65 bis 68 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-E), geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1986 (GVBl S.200), erhalten folgende Fassung:

"Art.65

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Art. 68 Abs. 1 Satz 1 sowie die Vorschriften über die Geltungsdauer des Jugendfischereischeins und von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung bleiben unberührt.

(2) Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des18. Lebensjahrs erteilt wird. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 64 Abs.3 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung (Art. 66) oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.

(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Fischereischeine und das Verfahren ihrer Erteilung sowie die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung zu regeln.

Art. 66

(1) Die Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, daß die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

1. Fischkunde,
2. Gewässerkunde,
3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
4. Fanggeräte. fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische,
5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Fischerei zuständig.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung einschließlich einer Mitwirkung anderer Stellen an ihrer Vorbereitung und Abnahme zu regeln sowie Vorschriften über die Ausbildung der Prüfungsbewerbenden und der Schulungskräfte zu erlassen,

2. die Gleichstellung der Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie gleichwertiger anderweitiger Prüfungen mit der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fischerprüfung zu regeln,

3. die Fälle zu bestimmen und näher zu regeln, in denen der Fischereischein aus besonderen Gründen ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erteilt werden kann.

Art.67

(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder

2. bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.

Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt.

(3) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art.68

(1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 600 DM, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr ab 120 DM betragen. Abweichend von Satz 3

1. beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein(Art.65 Abs.2) 20 DM für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 5 DM pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer.

2. darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine im Sinn von Art. 65 Abs.4 nicht mehr als 30 DM pro Jahr betragen.

Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilungdes Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V (Verband) für die Förderung des Fischgesundheitsdienstes. Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Landesfischereibeirat anzuhören.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und bei Einführung der einheitlichen Währung anzupassen sowie das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln."

§2

Dieses Gesetz tritt am l.Januar 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1 sind Art. 65 Abs. 4 sowie Art. 66 Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 weiterhin anzuwenden.
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Marion

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Veröffentlicht am Dienstag, den 02. Oktober, 2001 - 09:59:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Interessante Änderungen im Fischereigesetz Bayern ab 1/99 !

Änderungen zum Jahreswechsel 98/99

§ 3 Prüfungszulassung

(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.

§ 8 Höhe der Fischereiabgabe

(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 80 DM.

(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:

70 - Lebensalter der antragstellenden Person
-------------------------------------------------------------------- x 80 - 20 v.H. = Fischereiabgabe in DM
5

Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG):

Lebensalter bei Zahlung Betrag in DM
14 - 22 600
23 - 27 576
28 - 32 512
33 - 37 448
38 - 42 384
43 - 47 320
48 - 52 256
53 - 57 192
58 - 62 128
63 - 67 64

Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Abs. 1 Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antrag-stellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 600 DM darf nicht überschritten werden.

(3) Für den Jugendfischereischein wird die Fischereiabgabe in der gesetzlich festgelegten Höhe (Art. 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Fischereigesetz für Bayern) erhoben.

(4) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 30 DM.

(5) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für

1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,

2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.

(6) In Euro beträgt die Fischereiabgabe

1. für den Zeitraum von fünf Jahren 40 Euro,

2. bei einmaliger Zahlung die Hälfte des errechneten DM-Betrags, höchstens 300 Euro,

3. für den Jugendfischereischein 10 Euro, höchstens jedoch 2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,

4. für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) 15 Euro.Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend. Ab 1. Januar 2002 wird die Fischereiabgabe ausschließlich in Euro erhoben."

§ 8a Erhebungsverfahren

(1) Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muß die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.

(2) Die Zahlung der Fischereiabgabe wird mit dem Zahlungszeitraum auf dem Fischereischein dauerhaft kenntlich gemacht."
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Marion

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Veröffentlicht am Dienstag, den 02. Oktober, 2001 - 10:04:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern:


Fischereigesetze


Der Hintergrund der Seiten ist ein wenig zu üppig, es liest sich nicht so gut aber der Inhalt ist sehr informativ und nützlich.
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Michael

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Veröffentlicht am Montag, den 19. November, 2001 - 12:57:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Site vom LFV-Bayern zu Fischerprüfung u. Ä..
LFV-bayern
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Beko

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Veröffentlicht am Mittwoch, den 02. Januar, 2002 - 13:20:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Info von Michael:

Für Alle, die in Bayern angeln oder es wollen gibt es seit dem 1. Jan. ein paar neue Schonmaße und -zeiten:

Nase 30cm , 1.März bis 30.April
Karpfen (Spiegel/Schuppen) 35cm
Barbe 40cm , 1.Mai bis 14.Juni
Rutte 30cm

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Michael
Gräte
Benutzername: Michael

Nummer des Beitrags: 565
Registriert: 07-2001

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Veröffentlicht am Mittwoch, den 21. Juli, 2004 - 08:53:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Die AVFiG wurde geändert!

Nachzulesen auf der Seite des LFV Bayern. AVFiG

Wichtigste Änderungen für Angler ab 1. Jan. 2005:
Die Verwendung von Echoloten sowie das Nachtangeln ist erlaubt.

Leider müssen die Bezirksverordnungen noch angepasst werden. Was die Fischereirechtsinhaber machen steht noch in den Sternen. :-(
Fishing isn't a sport, it's a passion!
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Dirk
Barsch
Benutzername: Dirk

Nummer des Beitrags: 100
Registriert: 04-2002

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Veröffentlicht am Mittwoch, den 21. Juli, 2004 - 11:50:   Beitrag editieren Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Tja, mal sehen, was da kommt
Geh angeln.........alles andere ist Nebensache.

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