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Bekos Anglerforum » Gesetze und Verordnungen » 5 Millionen Mark Strafe droht Kleinwasserkraftwerksbetreiber » Teil 2 vom 03. 2001 « Zurück Weiter »

Zum BGH-Urteil Wasserkraftnutzung

In der AFZ- Fischwaid 4/2000 hatte ich, Dietrich Müller, über ein Urteil des OLG Oldenburg berichtet, durch das einem Weinen Wasserkraftwerkbetreiber ein Ordnungsgeld bis zu fünf Millionen Mark angedroht worden war, wenn er das Kraftwerk ohne Sohlgleite oder Fischtreppe weiter betreibt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001 geändert. Er hat das Urteil des OLG Oldenburg aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung an das OLG zurück gegeben.
Auch diese Entscheidung des BGH ist für die organisierte Fischerei von besonderer Bedeutung, denn der BGH hat ausdrücklich die im Urteil des OLG enthaltenen und von mir in dem Artikel in der Fischwaid 4/2000 hervorgehobene Rechtsansicht bestätigt, dass Vereine
als Pächter wegen Verletzung der Fischereirechte gegen den Schädiger vorgehen können. Es heißt im Urteil des BGH insoweit: Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass das dem Kläger im Pachtvertrag eingeräumte Ausübungsrecht (§§ 1,11, Nds Fisch G) wegen des damit verbundenen ausschließlichen Aneignungsrechts durch § 1004 BGB geschützt ist (Vergleiche dazu BGHZ 49, 231, 234f; 50, 73, 74; Senatsurteil vom 21./
22.07.1969 - III ZR215 aus 66 -Vers R 1969, 928 929; Breuer, Öffentliches und privates
Wasserrecht, 2. Aufl. Rn. 759). In dieses Recht greift der Beklagte mit dem Betrieb der Turbine ein, da dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ständig in nicht unerheblichem Umfang zu Verletzungen oder zum Tod der hineingeratenen Fische führt.
Damit hat der BGH - wo es noch mal klar hervorzuheben -das Recht der Vereine als
Pächter gegen Schädigung des Fischereirechts (auch gegen Einleiter) im Wege der Unterlassung oder der Schadensersatzklage vorzugehen, ausdrücklich bestätigt.
Aufgehoben wurde das Urteil im Übrigen aus wasserrechtlichen Gründen. Das OLG muss klären, ob sich durch die Umwandlung der Mühle in eine Wasserkraftanlage die
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben und hierdurch in Rechte Dritter, insbesondere des klagenden Vereins, in erheblich stärkerem Umfang eingegriffen wird als früher.
Über das Ergebnis dieser Klärung wird später berichtet werden.

Dietrich Müller,
Vorsitzender der Fischerei- und Wasserrechtskommission


Quelle: AFZ Fischwaid 03/ 2001

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