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Urteil OLG Oldenburg

5 Millionen Mark Strafe droht Kleinwasserkraftwerksbetreiber

Fischtreppe oder Sohlgleite müssen künftig eingebaut werden.

Ordnungsgeld bis zu 5 Mio. DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten wurde dem Betreiber einer Wasserturbine (Kaplanturbine) für den Weiterbetrieb angedroht. solange nicht eine Sohlgleite oder eine Fischtreppe eingebaut worden ist - so das Oberlandesgericht Oldenburg im Urteil vom 8. Juni 2000. So schön, so gut - jeder aufmerksame Leser der Fischwaid weiß, welche Schäden Kleinwasserkraftanlagen an Fischen und anderen im Wasser lebenden Tieren anrichten können. In dieser Androhung erschöpft sich das Urteil jedoch nicht. Es enthält vielmehr wertvolle - und bei manchen Gerichten in Vergessenheit geratene mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehende -Ausführungen über die Rechte von Fischereivereinen als Pächter. So heißt es in dem Urteil wörtlich:
‚Das dem Kläger zustehende Fischereiausübungsrecht ist ein analog § 1004 BGB gegen Beeinträchtigungen geschütztes absolutes Recht i.S. von §823Abs. 1 BGB.
Der Kläger hat unstreitig durch den mit der Fischereigenossenschaft H. abgeschlossenen Pachtvertrag vom 22.11./ 18.12.1990 an der H... im Bereich der ‚"......"‚in der der Beklagte die Wasserturbine betreibt, ein Fischereiausübungsrecht erworben. Dieses Recht des Fischereipächters stellt ein gegen Beeinträchtigungen geschütztes absolutes Recht i.S. von §823 Abs. 1 BGB dar. Denn das Fischereiausübungsrecht schließt nach § 958 Abs. 2 BGB aus, dass ein anderer als der Fischereipächter unter Verletzung des Rechts Eigentum an nutzbaren Fischen erwirbt. Das Fischereiausübungsrecht des Fischereipächters ist auch nach § 293 StGB gegen seine Verletzung strafrechtlich geschützt. Aus diesen Erwägungen heraus hat der BGH anerkannt, dass auch ein Fischereirecht in der Person des fischereiausübungsberechtigten Pächters gegen seine Verletzungen durch Dritte geschützt ist (vgl. BGHZ 49, 231 ff., 234 ff; 50, 73 ff., 74) und dass deswegen auch der Fischereipächter Träger von Schadensersatz - und Abwehransprüchen aus den §§ 823Abs.1, 1004 BGH LM §906 Nr.43 = MDR 1973,1013).
Dies gilt auch für den hier vorliegenden Geltungsbereich des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 01 .02.1978 (Nds. GVB1. 8.81).
Denn dem Fischereiberechtigten steht gemäß § 1 Abs. 1 Nds. FischG das Recht zu, Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Die Fischereigenossenschaft gilt dabei gemäß § 24 Abs. 2 5. 1 Nds.FischG für Ihren Fischereibezirk als Fischereiberechtigter und kann gemäß § 24 Abs. 2 5. 2 Nds. FischG die Ausübung des Fischereirechts - wie hier - einem Pächter übertragen. Deshalb ist auch für den Geltungsbereich des Niedersächsischen Fischereigesetzes anerkannt, dass bei Schäden am Fischbestand nicht nur dem primär Fischereiberechtigten, sondern auch dem Fischereipächter Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zustehen können (vgl. Tesmer/Messal, Komm. zu Nds. FischG, Anm. 9 a zu § 1 Nds. FischG). Dies gilt auch, wenn wie hier ein Sportfischereiverein Pächter eines Fischereirechts ist (OVG Lüneburg DVB1. 1980,1012).
Die Rolle des Klägers beschränkt sich daher nicht allein darin, seinen Mitgliedern durch Ausgabe von Angelscheinen die Ausübung der Sportfischerei zu ermöglichen und gegenüber der Fischereigenossenschaft die Rechte aus dem Pachtvertrag wahrzunehmen. Vielmehr ist er in seiner durch die Eintragung ins Vereinsregister gemäß § 21 BGB erlangten Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts Inhaber des Fischereiausübungsrecht und kann zu dessen Schutz gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Dritte im Interesse seiner Mitglieder vorgehen."
Im übrigen lautet die Hymne des ehemaligen Großherzogtums Oldenburg: "Heil Dir, oh Oldenburg ..." Dem ist nichts hinzuzufügen.

Von Dietrich Müller
Vorsitzender der Fischerei- und Wasserrechtskommission

(Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)

Quelle: Verband Deutscher Sportfischer e. V . AFZ Fischwaid 4/2000

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