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Kormoran Richtlinien für Schleswig -Holstein

Am 19.05.1998 ist die Richtlinie zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane in Kraft getreten.

Die vom VDSF gemachten Anregungen und vorgetragenen Bedenken wurden leider überwiegend nicht berücksichtigt.
Diese Richtlinie löst das Problem in keinster Weise, es wird nur verschoben und verlagert. Betrachtet man den Kreis der Berechtigten und zulässigen Flächen (Ziffer 1/1.1. Abs. 1 und 3), bleiben kaum noch Regulationsmöglichkeiten übrig.
Ich stelle mit großem Bedauern und Befremden fest, dass unsere sachlichen Eingaben und Vorschläge überhaupt nicht berücksichtigt worden sind.

E. Labbow LV-Präsident





Die Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

Richtlinien für Genehmigungen nach
§ 20 g Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis)
X311-5327.8711
Gemäß § 208 Abs. 6 Satz 1 B NatSchG i.V. mit § 1
der "Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Zulassung von Ausnahmen nach § 20
g Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes' vom 14.
August 1995 (GVOBI. Schl.-H. 5. 301) können
o die obere Naturschutzbehörde (Landesamt für Natur und Umwelt) im Einzelfall Ausnahmen für die Verhinderung von Neubildungen bzw. Wiederbesetzungen von Kormorankolonien und
o die unteren Naturschutzbehörden (Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister der Kreise und kreisfreien Städte) im Einzelfall Ausnahmen zum Vergrämungsabschuss von Kormoranen zulassen. Dazu bestimmt das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten folgendes:

1. Ausnahmevoraussetzungen
1.1 Vergrämungsabschüsse und Kolonieverhinderung
- Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 B NatSchg (Verbot des Tötens und der Zerstörung der Brutstätten) sind auf Antrag zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane an Teichanlagen einer anerkannten Fischzuchtanlage oder an bestimmten durch Vollerwerbsfischerbewirtschafteten Seen zuzulassen.

- Als anerkannt gelten nur solche Teichanlagen, die im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs berufsmäßig betrieben werden und vorn Amt für Ländliche Räume (ALR) Kiel - Abt. Fischerei gemäß der "Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher" anerkannt sind.

- Für folgende Seen darf keine Genehmigung für Vergrämungsabschüsse erteilt werden:
Seen mit einer Fläche von mehr als 300 Hektar und Seen und Seenteile in Naturschutzgebieten, Ramsar Gebieten, FFH- Gebieten, Artikel 4-Gebieten (EG- Vogelschutzrichtlinie) und Nationalparken sowie Seen und Seenteile, soweit und solange dort ein Verbot der Wasservogeljagd besteht.

- Außerhalb von Naturschutzgebieten, Ramsar Gebieten, FFH- Gebieten, Artikel 4-Gebieten (EG- Vogelschutzrichtlinie) und Nationalparken sowie außerhalb eines 5 km breiten Streifens entlang der Küstenlinien kann die Verhinderung von Neubildungen bzw. Wiederbesetzungen von Kolonien auf Antrag zugelassen werden. Das Ufer der Schlei gilt nicht als Küstenlinie.

2. Verfahren
2.1 Eine Abschussgenehmigung kann nur erteilt werden für die Zeit vom 1. August bis 31. März. Die Genehmigung ist jeweils für drei Jahre zu erteilen.

- Die Ausnahme ist schriftlich zu beantragen und durch schriftlichen Bescheid zu genehmigen.

2.2 Die Genehmigung zum Vergrämungsabschuss von Kormoranen wird nur Personen erteilt, die im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines, hat sie/er eine Jagdscheininhabern oder einen Jagdscheininhaber zu benennen, die/ der bereit ist, den Abschuss durchzuführen. Die Benachrichtigung der/ des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümer:
für das Gebiet ist ebenfalls von der Antragstellerin oder dem Antragsteller sicherzustellen.

2.3 Da es sich hier rechtlich nicht um Ausübung dei Jagd handelt, ist in der Ausnahmegenehmigung auf die §§ 35 Abs. 1 und 45 des Waffengesetzes ausdrücklich hinzuweisen.

2.4 In der Ausnahmegenehmigung zum Abschuss ist zu bestimmen,

- daß nur eine begrenzte Anzahl von Kormoranen pro See oder Teichanlage erlegt werden darf:
Bei Seen bis zu 100 Hektar Größe sind 40 Kormorane pro See und Jahr freizugeben.
Für jede weiteren 100 Hektar sind weitere 5 Kormorane freizugeben.
Pro Teichanlage und Jahr sind 30 Kormorane freizugeben.

- daß die Vögel nicht an Schlaf- und Brutplätzen erlegt werden dürfen.

- daß erlegte Kormorane nur an Personen abgegeben werden dürfen, die im Besitz einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 20g Abs. 3 B NatSchG sind.

2.5 In der Ausnahmegenehmigung zur Kolonieverhinderung ist zu bestimmen, daß die Neubildung bzw. Wiederbesetzung nur durch Störungen in der Koloniebildungsphase bis zum 31. März eines jeden Jahres verhindert werden darf. Die notwendigen Maßnahmen sind durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder durch eine von ihr/ihm beauftragten Person durchzuführen. Vor Beginn der Maßnahmen ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einzuholen.

3.Berichterstattung
Dem Landesamt für Natur- und Umwelt Schleswig- Holstein und dem Amt für Ländliche Räume (ALR) Kiel-Abt. Fischerei sind erteilte Abschussgenehmigungen umgehend mitzuteilen. Der obersten Naturschutzbehörde ist über Zahl und Art der erteilten Ausnahmegenehmigungen sowie über die Anzahl der erlegten Kormorane bis zum 30. April zu berichten.

4. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 19. Mai 1998 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2001. Gleichzeitig treten die Richtlinien für Genehmigungen nach § 208 Abs. 6 B NatSchG zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane vom 11. Mai 1992 außer Kraft.

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Veröffentlicht am Mittwoch, den 01. August, 2001 - 13:01:   Diesen Beitrag bearbeitenSchnellansichtDiesen Beitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Interessant werden wohl die Änderungen in der neuen Fassung werden, - ob die "Gesetzesmacher" diesmal doch ein wenig auf die Vertreter der Angler und Fischer eingehen.........?

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