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Auszug aus der Landesverordnung
über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung-BiFO)
vom 1. April 1994


§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Nr. 2 des Fischereigesetzes, jedoch nicht für die Trave unterhalb der Herrenbrücke in Lübeck.

(2) Sie gilt nicht für bewirtschaftete Fischteiche und Aquakulturanlagen.

§ 2
Mindestmaße

(1) Fische nachstehend aufgeführter Arten dürfen in offenen Gewässern nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:

Aal 35 cm, Lachs 60 cm, Meerforelle 40 cm, Bachforelle 30 cm,

Große Maräne 30 cm, Asche 35 cm, Finte 30 cm, Zander 35 cm,

Hecht 40 cm, Flußkrebs 11 cm, Rapfen 50 cm, Wels 70 cm.

§ 3
Behandlung untemaßiger Fische

Werden entgegen § 2 Abs. 1 untermaßige Fische gefangen oder entgegen § 2 Abs. 2 nicht als Besatz verwendet, so sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in die Freiheit in das Fanggewässer zurückzusetzen.

§ 4
Artenschonzeiten

(1) Für die nachstehend aufgeführten Fischarten gelten folgende Schonzeiten:

1. weibliche Flußkrebse vom 1. November bis 30. Juni

2. Gründling vom 1. Januar bis 15. Mai

3. Lachs, Meerforelle und Bachforelle vom 1. Oktober bis 31. Dezember

(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 3 sinngemäß.

§ 8
Artenschutz

(1) Fische nachstehend aufgeführter Arten dürfen nicht gefangen werden:

1. Stör, 2. Bachneunauge, 3. Flußneunauge, 4. Meerneunauge, 5. Zope,

6. Moderlieschen, 7. Elritze, 8. Schlammpeitzger, 9. Bitterling, 10. Ostseeschnäpel,
11. Nordseeschnäpel, 12. Bachschmerle, 13. Maifisch,

14. Ostgroppe, 15. Groppe, 16. Barbe, 17. Zährte, 18. Ukelei.

(2) Werden sie entgegen Absatz 1 gefangen, so gilt § 3 sinngemäß.

§ 11
Verbotene Fanggeräte und -methoden

(1) Der Fischfang mit stechenden, reißenden und klemmenden Fanggeräten wie Aalharken, Aalscheren, Speere, Harpunen und Pilken mit feststehenden Haken ist verboten. Gleiches gilt beim Fang von Heringen für Geräte mit losen Haken, sofern sie ruckartig oder reißend eingesetzt werden. Diese Fanggeräte dürfen auf und an Gewässern nicht mitgeführt werden.

§ 12
Winterschonzeit

(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist in den Monaten Oktober, November und Dezember in schleswig-holsteinischen Fließgewässern der Fischfang verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht auf der Elbe, der Eider unterhalb des Klärwerkes Flintbek, der Trave unterhalb der Sühlener Schleuse, der Wakenitz, der Schwentine und ihren Zuläufen, der Stör unterhalb der Bundesstraße 206, der Sorge unterhalb der Sandschleuse, der Treene unterhalb der Rheider Au, dem Nord-Ostsee-Kanal und dem Elbe-Lübeck-Kanal.

(3) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge der Wasserläufe.

§ 16
Aussetzen nicht heimischer Fische

Fische in Schleswig-Holstein nicht heimischer Arten dürfen nicht ausgesetzt werden.

§ 18
Eisfischerei

Bei der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher auf deutlich sichtbare Art zu kennzeichnen.

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