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Auszug aus dem Fischereigesetz für das
Land Schleswig-Holstein
(Landesfischereigesetz-LFischG)
vom 10. Februar 1996


Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.

(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenze liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstigen lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flußläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flußläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.

(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließende oder stehende Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

§ 2
Geschlossene Gewässer

(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit natürlichen Gewässer fehlt,

2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).

(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.

(3) Nach bisherigem Recht zu geschlossenen Gewässern erklärte Binnengewässer verlieren diesen Status mit Ablauf der laufenden Schließungspriode. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

§3
Fischereirecht und Hegerecht

(1) Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Fischerei). Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, zehnfüßige Krebse, Muscheln und Tintenfische. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie die Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege).

(2) Eine Hegeverpflichtung besteht nicht für Küstengewässer und für geschlossene Gewässer.

(3) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.


Zweiter Teil

Fischereiberechtigung

§4
Fischereirecht in Küstengewässern

(1) Durch Eigentum an Küstengewässern wird kein Fischereirecht begründet. In den Küstengewässern besteht, mit Ausnahme der Muschelfischerei und der Bereiche, in denen selbständige Fischereirechte bestehen, freier Fischfang, soweit er nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes, des Landes oder durch dieses Gesetz oder durch Abkommen mit anderen Staaten eingeschränkt wird.

(2) Soweit keine selbständigen oder beschränkt selbständigen Fischerei- rechte bestehen, hat in den Küstengewässern jede natürliche Person das Recht des freien Fischfangs mit der Handangel, Handangel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes zum Fang von Fischen bestimmte Rutenangelgerät, die Pödderangel, das Senknetz bis zu einer Größe von einem Quadratmeter, der Schiebehamen bis zu einer Breite von zwei Metern oder ein mit diesen vergleichbares Gerät.

(3) Andere Fanggeräte als die Handangel dürfen nur von Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischern (Haupt- und Nebenerwerb) eingesetzt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

§5
Fischereirecht in Binnengewässern

In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.


Dritter Teil

Ausübung des Fischereirechts

§11
Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann, soweit sein Inhalt nichts entgegensteht, von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (fischereiberechtigten Person) einer Person (fischereiausübungsberechtigten Person) in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine Unterverpachtung bedarf der Zustimmung der fischereiberechtigten Person. Eine Fischereierlaubnis wird durch die Erteilung des Erlaubnisscheins durch die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person wirksam.

(2) Wer fischereiberechtigt ist und sein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet hat, ist nicht befugt, selbst zu fischen oder Erlaubnisscheine auszustellen, es sei denn, sie hat sich dieses Recht im Fischereipachtvertrag vorbehalten.

§ 12
Fischereipachtvertrag

(1) Zur Übertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf es eines Fischereipachtvertrages in schriftlicher Form. In den Vertrag ist die Pachtzeit auf mindestens zwölf Jahre festzusetzen. Kürzere Pachtzeiten kann die obere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz des Fischbestandes sowie des Gewässers, seiner Ufer, seiner Tier- und Pflanzenwelt und seiner typischen Strukturen und Funktionen bestimmen, wie viele Personen höchstens ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke nutzen dürfen und in welcher Art und Weise dies geschehen darf.

(3) Wer ein Fischereirecht pachtet, muß selbst einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen. Pachtet ein Fischereiverein ein Fischereirecht, so muß mindestens eine vertretungsberechtigte Person eine gültigen Fischereischein besitzen. Satz 1 und 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer.

§ 13
Hege

(1) Wird das Fischereirecht in vollem Umfang oder unter dem Vorbehalt des § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt das Recht der Hege und die Hegepflicht (§ 3) der Pächterin oder dem Pächter (Fischereiausübungsberechtigten) oder der laut Pachtvertrag dazu bestimmten Person.

(3) Besatz in Küsten- oder offenen Binnengewässern ist in der Regel nur zulässig mit regional heimischen Tieren,

1. zum Ausgleich bei beeinträchtigter Fortpflanzung oder Zuwanderung

2. im Rahmen von Wiederansiedlungsprogrammen ursprünglich heimischer Arten oder

3. nach Fischsterben

Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaft führen.

§ 14
Fischereierlaubnisschein

(1) Wer in einem Gewässer, ohne fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt zu sein, den Fischfang ausübt, muß einen gültigen Fischereierlaubnsschein der fischereiberechtigten oder fischereiausübungsberechtigten Person bei sich führen.

(2) Ein Fischereierlaubnisschein darf nur an Personen ausgegeben werden, die einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen oder von der Fischereischeinpflicht befreit sind.

(3) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für offene Gewässer

1. die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und

2. die Fischereierlaubnisscheine auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(4) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:

1. zum Fischfang in Gegenwart der nach § 11 zur Ausstellung befugten Person

2. zum Fischfang in geschlossenen Gewässern.

(5) Der Fischereierlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1. die Erlaubnis zum Fischfang,

2. die Bezeichnung der zur Ausstellung des Fischereierlaubnisscheines berechtigten Person sowie deren Unterschrift oder die Unterschrift ihres Bevollmächtigten.

3. den Namen, den Vornamen und die Wohnung der Inhaberin oder des Inhabers des Fischereierlaubnisscheines,

4. das Datum der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer,

5. die Bezeichnung der Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich der Fischereierlaubnisschein bezieht,

6. Einschränkungen von Betretungsbefugnissen und

7. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

§ 15
Zugang zum Gewässer und Uferbetretungsrecht

(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und ihre Hilfspersonen sowie Fischereierlaubnisscheininhaberinnen und -inhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis kann auch auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen mit den Fischereiberechtigten eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist auf Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(5) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber haben die der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten entstandenen Schäden, auch wenn sie durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden, auszugleichen.


Sechster Teil

Fischereischein und Fischereischeinprüfung

§ 26
Fischereischein

(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlan- gen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeinhaber beaufsichtigt werden.

(3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt.

(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat.

(5) Das Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins sowie weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Für die Erteilung des Fischereischeins sind die öffentlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins für Erwerbsfischerinnen und -fischer ist die obere Fischereibehörde zuständig.

§ 27
Fischereischeinprüfung

(1) Die Erteilung eines Fischereischeins ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen.

(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von den Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muß allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,

1. wer die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsausweis aufgrund anerkannter internationaler Abkommen besitzt,

2. wer in einem anderen Bundesland eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat, oder

3. wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.

(4) Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.

§28
Versagungsgründe und Einziehung
des Fischereischeins

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die unter Betreuung stehen.

(3) Der Fischereischein kann ferner Personen versagt werden,

1. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt sind, 2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, oder

3. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.

(4) Aus den Gründen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldbescheides verstrichen sind.

(5) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluß des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.

(6) Werden nach Erteilung des Fischereischeins Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§29
Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr zu entrichten.

(2) Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 keinen Fischereischein benötigt.


Siebenter Teil

Schutz der Fischbestände

§ 30
Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fische, der Gewässer, ihrer Fauna und Flora und der Fischerei kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung Bestimmungen treffen über:

1. die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,

2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können, oder von Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Erbguts bei Fischen führen,

5. die Art, Beschaffenheit, Anzahl, Anwendung und zeitliche und örtliche Verwendung der Fischereigeräte,

6. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und des Winterlagers der Fische,

7. den Schutz der Fischnährtiere.

§ 31
Verbotene Fangmethoden

(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.

§ 35
Schonbezirke

(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:

1. Gewässerteile, die für den Bestand oder Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke).

§ 36
Mitführen von Fanggeräten

(1) Außerhalb der Grenzen des freien Fischfangs darf keine Person auf Wasserfahrzeugen gebrauchsfertige Fanggeräte mit sich führen oder sich mit unverpacktem Fanggerät außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an Fischgewässern aufhalten, es sei denn, daß sie in dem Gewässer fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist oder sich auf dem Wege zwischen ihrem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem sie den Fischfang ausüben darf.

§ 37
Anzeige von Fischsterben

(1) Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeige nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 39
Tierschutz

(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. Verboten ist danach insbesondere:

1. das Wettfischen

2. die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder

3. die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern sowie

4. das Aussetzen von fangfähigen Fischen zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfanges.

(2) Erlaubt ist das Gemeinschaftsfischen. Art und Umfang des Gemeinschaftsfischens regelt die obere Fischereibehörde durch Verordnung.


Neunter Teil

Fischereiverwaltung

§ 42
Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist die Ministerin oder der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei Schleswig-Holstein.

§ 43
Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern und den Binnengewässern führt die obere Fischereibehörde durch.

(3) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die obere Fischereibehörde für den Bereich der Binnengewässer zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen den Weisungen der oberen Fischereibehörde.

§ 44
Befugnisse der Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten und die ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher (Fischereiaufsichtspersonen) sind in Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht befugt:

1. Wasserfahrzeuge, Grundstücke und Ufer zu betreten,

2. die Personalien festzustellen,

3. den Fischereischein, den Fischereierlaubnisschein sowie nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Fischereidokumente zu prüfen,

4. die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen.

(2) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, daß ihr dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die Fischereiaufsichtspersonen sind darüber hinaus befugt, Personen,

1. die unberechtigt fischen

2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder

3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen.


Elfter Teil

Ordnungswidrigkeiten

§ 46
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 der Hegepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt

2. entgegen § 4 Abs. 3.4 und 5 ein nicht zugelassenes Fanggerät benutzt,

3. entgegen § 13 Abs. 3 Besatzmaßnahmen durchführt

4. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Fischereierlaubnisschein den Fischfang ausübt oder entgegen Absatz 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht eingetragen sind,

5. entgegen § 14 Abs. 2 Fischereierlaubnisscheine an Personen ausgibt, die nicht Inhaberin oder Inhaber eines Fischereischeins sind

7. entgegen § 26 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen gültigen Fischereischein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

8. entgegen § 31 beim Fischen verbotene Mittel anwendet

11. entgegen § 36 an oder auf Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt

14. entgegen § 44 einem Verlangen der Fischereiaufsichtsperson nicht nachkommt oder

15. entgegen den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweisen.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 50.000,-- DM geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.

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