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Fischereigesetz für das Land Hessen

(Hessisches Fischereigesetz - HFischG -)

vom 19. Dezember 1990

Präambel


Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind ein zentrales Anliegen des Fischereigesetzes.

Die Gewässer als Lebensraum und die in ihr beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität und die Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische. Sie sind in ihrer Vielfalt zu erhalten.

Ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, bei; sie dient den Zielen dieses Gesetzes.


Erster Teil

Allgemeine Vorschriften


§ 1

Sachlicher Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;

2. allen künstlich angelegten und ablaßbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.


Zweiter Teil

Fischereirechte


§ 2

Fischereirecht und Hege


(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.

(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume.


§ 3

Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§4

Selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.

(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.

(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 5 nicht begründet werden.


§ 5

Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1 Nr. 2.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

§ 6

Übertragung selbständiger Fischereirechte

(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.

(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.


§ 7

Übertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte

Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.


§ 8

Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) Die §§ 6 und 7 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung enstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts durch einen notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.

(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Abs. 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.


§ 9

Vereinigung von Fischereirechten

Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 10

Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten

(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen:

1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,

2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.


§ 11

Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 2 Satz 2 einem anderen nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung des Erlaubnisscheines wirksam.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen.

(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften nach § 52 Abs. 4, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.


§ 12

Fischereipachtvertrag

(1) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.

(2) Ein Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag kann mit natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen werden. Eine natürliche Person, die den Fischfang mit der Handangel ausübt, kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages ist der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen; das gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen eines Monats nach Vorlage des Pachtvertrages dieser beanstandet worden ist.

(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verstoßen, sind nichtig.

(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.


§ 13

Fischereierlaubnisvertrag

(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf unbeschadet des § 26 Abs. 2 nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden. Fischereierlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur in solchem Umfang ausgegeben werden, daß Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer

1. die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge festsetzen und

2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisvertrages und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erläßt der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung.


§ 14

Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.

(2) Sind nach Abs. 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.


§ 15

Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.

(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.

(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluß eines Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.


Dritter Teil


Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften


§ 16

Fischereibezirke

(1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 17) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18).

(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.

§ 17

Eigenfischereibezirke

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

1. in fließenden Gewässern erster oder zweiter Ordnung oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern und einer Mindestgröße von einem halben Hektar,

2. in fließenden Gewässern dritter Ordnung in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar,

3. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.


§ 18

Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirecht an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.


§ 19

Abrundung von Eigenfischereibezirken

(1) Die obere Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die obere Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.


§ 20

Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Gemeindevorstand.

(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 11. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluß von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. Gewässer im Einzugsbereich von Betrieben der Berufsfischer und Fischzüchter sollen zu einem am Ertragswert der Gewässer orientierten Pachtzins vorrangig an diese verpachtet werden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden.

(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.


§ 21

Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. Name und Sitz der Genossenschaft,

2. die Fischereifläche der Genossenschaft,

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,

4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,

5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

7. die Beschlußfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

(4) Die oberste Fischereibehörde erläßt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 22

Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 136, des § 141 Satz 2 und der §§ 143 bis 145 gelten entsprechend.

(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.


§ 23

Bildung einer Fischereigenossenschaft

(1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 20 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Gemeindevorstand zur Einsichtnahme offenliegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluß nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.


§ 24

Hegeplan

(1) Der Fischereiberechtigte, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, hat einen Hegeplan für den Fischereibezirk aufzustellen. In dem Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:


1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und zur Feststellung des Gewässerzustandes,

2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes und zum Fischbesatz,

3. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,

4. das Ausmaß des zulässigen Fischfangs auf Grund des Umfangs einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,

5. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,

6. die statistische Erfassung der Fänge,

7. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer und

8. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen.

Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.

(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.

(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen, die von dem Fischereiberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten der Pflichtigen aufstellen.

(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im übrigen die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.




Vierter Teil


Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

§ 25

Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen.

(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.

§ 26

Jugendfischereischein

(1) Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden.

(2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Die Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.

§ 27

Gültigkeitsdauer der Fischereischeine

(1) Der Fischereischein wird

1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),

2. für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein) oder

3. für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischein)

nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.

(2) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.


§ 28

Fischerprüfung

(1) Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

1. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluß- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,

2. Personen, die bei der für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,

3. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben.

(3) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, können Ausnahmen von Abs. 1 gemacht werden.

(4) Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz erläßt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden.


§ 29

Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

1. für Personen, die ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,

2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren Wohnsitz haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.


§ 30

Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

1. die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,

2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

3. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

4. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahnenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist,

5. gegen die wegen eines der in Nr. 2 bis 4 bezeichneten Vergehens nach § 153 a der Strafprozeßordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist.

(3) Aus den Gründen des Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Abs. 2 Nr. 5 nicht mehr verfolgt werden kann.

(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluß des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.


§ 31

Einziehung des Fischereischeines

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, im Fall des § 30 Abs. 1 muß die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.


§ 32

Gebühren und Abgaben

(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz regelt durch Rechtsverordnung die Höhe

1. der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins und

2. der Fischereiabgabe.

(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Die Abgabe ist vom Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.

§ 33

Erlaubnisschein zum Fischfang

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muß neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 25 Abs. 1 genannten Personen vorzeigen.

(2) Eines Erlaubnisscheines bedürfen nicht Personen nach § 25 Abs. 2 Satz 1.


Fünfter Teil


Schutz der Fischbestände


§ 34

Verbot schädigender Mittel

(1) Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten.

(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Verwendung künstlichen Lichts oder betäubender Mittel zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken zulassen.

(3) Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.


§ 35

Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Abs. 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 36

Ablassen von Gewässern

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten und bei Verpachtung auch dem Fischereipächter an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Fischereiberechtigte, die Fischereibehörde und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(3) Einem Fischwasser darf nicht soviel Wasser entzogen werden, daß hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.


§ 37

Schutz der Fischerei

Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz kann zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über:

1. Zeit und Art des Fischfangs,

2. Fangverbote,

3. Markt- und Verkehrsverbote,

4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten,

5. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten,

6. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

7. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

8. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

9. Transport und Hälterung von Fischen,

10. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

11. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

12. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

13. den Schutz der Fischnährtiere,

14. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

15. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

16. die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,

17. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,

18. Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,

19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,

20. gemeinschaftliches Fischen und

21. das Führen einer Fangstatistik.

§ 38

Sicherung des Fischwechsels

(1) In Gewässern nach § 1 Abs. 1 dürfen keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.

(4) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.

(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 39

Schonbezirke

(1) Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,

1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),

3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.

(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.


§ 40

Fischwege

Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.


§ 41

Fischwege an bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenem Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.


§ 42

Fischfang in Fischwegen

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 39 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 40 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.

(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.


§ 43

Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen, es sei denn, daß er sich auf dem Wege zwischen seinem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem er zum Fischfang berechtigt ist.


Sechster Teil


Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht


§ 44

Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Untere Fischereibehörde ist der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten der Magistrat.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die untere Fischereibehörde.


§ 45

Fischereibeiräte

(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in wichtigen fischereilichen Fragen werden

1. ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde und

2. ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde

gebildet. Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter und Teichwirte, der Berufs- und Angelfischer, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und Vertretern der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.

(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.

(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder und die Bildung der Fischereibeiräte zu regeln.


§ 46

Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.


§ 47

Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten staatlichen Fischereiaufseher und der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern vorgeschlagen werden.

(2) Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.

(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.




Siebenter Teil

Entschädigung


§ 48

Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzung zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzung nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.


§ 49

Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit

Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.


§ 50

Verfahren

(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.

(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, so teilt die Behörde ihnen mit, in welcher Höhe sie eine Entschädigung oder eine Leistung für angemessen hält. Die Mitteilung ist schriftlich zu begründen.




Achter Teil


Bußgeldvorschriften


§ 51

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Fischereirechte nutzt,

2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluß oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht zur Genehmigung vorlegt,

3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind,

4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 den Fischereierlaubnisschein oder entgegen § 25 Abs. 1 den Fischereischein oder entgegen § 33 Abs. 1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,

5. entgegen § 13 Abs. 2 beim Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,

6. entgegen § 14 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

7. entgegen § 34 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte einsetzt,

8. entgegen § 35 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern,

9. der Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt,

10. entgegen § 38 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder durch ständige Fischereivorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt,

11. entgegen § 38 Abs. 5 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,

12. entgegen § 40 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt,

13. entgegen § 42 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 42 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke fischt,

14. entgegen § 43 an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,

15. den Vorschriften einer auf Grund des § 13 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 37, § 39 Abs. 1 und 2 sowie des § 47 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.


Neunter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften


§ 52

Fischereigenossenschaften, Fischereibezirke alten Rechts und bestehende rechtmäßige Fischereivorrichtungen

(1) Eine auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), und eine auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. S. 55) gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 18; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, binnen eines Jahres an die Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

(2) Gemeinschaftliche Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen gebildet worden sind, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18) nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 überführt.

(3) Selbständige Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen gebildet worden sind, werden Eigenfischereibezirke nach § 17. Das gleiche gilt für die Fischereirechte der Fischerzünfte am Main.

(4) Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke der Fischereigenossenschaften Münden, Schwülme und Höxter auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.

(5) Fischereigenossenschaften oder Fischereibezirke auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. S. 55) oder des Gesetzes, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, vom 27. April 1881 (Großherzogl. Hess. Reg. Bl. S. 43), die auf Grund des § 76 des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), bestehen blieben, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 überführt.

(6) Rechtmäßige Fischereivorrichtungen nach § 38 Abs. 3, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, unterliegen nicht den Vorschriften nach § 38.


§ 53

Weitergeltung alter Pachtverträge

(1) Für Pachtverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zu ihrem Ablauf die bisherigen fischereirechtlichen Vorschriften weiter.

(2) Ist bei Bildung eines Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.

(3) In Fischereibezirken können nach Inkrafttreten des Gesetzes Fischereipachtverträge in ihrer Laufzeit nicht über den Zeitpunkt des bei Inkrafttreten des Gesetzes am längsten laufenden Pachtvertrages hinaus abgeschlossen werden.


§ 54

Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Das Fischereigesetz für das Land Hessen wird aufgehoben.

(2) Bis zum 31. Dezember 1991 bleiben

1. Die Erste Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (Fischereibeiräte) vom 7. Mai 1951 (GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 1969 (GVBl. I S. 69),

2. die Zweite Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (Fischereischeingebühr) vom 3. Oktober 1951 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 1986 (GVBl. I S. 238),

3. die Dritte Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (Fischerei-Ordnung) vom 22. November 1951 (GVBl. S. 87), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598),

in Kraft, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden.

(3) Soweit in den auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen erlassenen Rechtsverordnungen auf § 74 Abs. 1 Nr. 4, 8 oder 10 dieses Gesetzes verwiesen ist, gelten diese Verweisungen als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes.


§ 55

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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