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Marion

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Veröffentlicht am Dienstag, den 02. Oktober, 2001 - 09:59:   

Interessante Änderungen im Fischereigesetz Bayern ab 1/99 !

Änderungen zum Jahreswechsel 98/99

§ 3 Prüfungszulassung

(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.

§ 8 Höhe der Fischereiabgabe

(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 80 DM.

(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:

70 - Lebensalter der antragstellenden Person
-------------------------------------------------------------------- x 80 - 20 v.H. = Fischereiabgabe in DM
5

Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG):

Lebensalter bei Zahlung Betrag in DM
14 - 22 600
23 - 27 576
28 - 32 512
33 - 37 448
38 - 42 384
43 - 47 320
48 - 52 256
53 - 57 192
58 - 62 128
63 - 67 64

Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Abs. 1 Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antrag-stellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 600 DM darf nicht überschritten werden.

(3) Für den Jugendfischereischein wird die Fischereiabgabe in der gesetzlich festgelegten Höhe (Art. 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Fischereigesetz für Bayern) erhoben.

(4) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 30 DM.

(5) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für

1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,

2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.

(6) In Euro beträgt die Fischereiabgabe

1. für den Zeitraum von fünf Jahren 40 Euro,

2. bei einmaliger Zahlung die Hälfte des errechneten DM-Betrags, höchstens 300 Euro,

3. für den Jugendfischereischein 10 Euro, höchstens jedoch 2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,

4. für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) 15 Euro.Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend. Ab 1. Januar 2002 wird die Fischereiabgabe ausschließlich in Euro erhoben."

§ 8a Erhebungsverfahren

(1) Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muß die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.

(2) Die Zahlung der Fischereiabgabe wird mit dem Zahlungszeitraum auf dem Fischereischein dauerhaft kenntlich gemacht."

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