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Beko

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Veröffentlicht am Freitag, den 20. Juli, 2001 - 12:07:   

Zur Zulässigkeit des Angelns mit "Wat-Boots" bzw. "Schwimmstühlen" oder auch "Belly- Boot"

Seit einiger Zeit bietet die Angel- oder Sportgeräte - lndustrie sog. Watboots und Schwimmstühle an, die geeignet sind, beim Fischfang eingesetzt zu werden. Bei den Wat-Boots handelt es sich um Hosen mit an den Füßen angebrachten Schwimmflossen und einem aufblasbaren, untergangssicheren Schwimmgürtel im Brustbereich, mit deren Hilfe man an sonst nicht oder kaum erreichbaren, oder nahe an besonders günstigen Plätzen im Gewässer die Fischerei ausüben kann. Schwimmstühle sind ebenfalls aufblasbare und dann schwimmfähige Stühle aus Kunststoff, welche die gleichen Möglichkeiten eröffnen.

Zur Frage der Zulässigkeit solcher Geräte bei der Ausübung der Angelfischerei ist - auf der Grundlage der Bestimmungen des in Nordrhein-Westfalen geltenden Fischereirechts, das allerdings auf das gesamte Bundesgebiet übertragen werden kann - auszuführen:

Das Landes-Fischereigesetz NRW (zu vgl. § 3) definiert das Fischereirecht als die Befugnis, in einem Gewässer Fische usw. zu fangen und sich anzueignen, Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, weiche Methoden und Geräte (Handangel, Netze, Reusen, Elektrofischgeräte - diesbezüglich sind allerdings § 14 ff Landesfischereiordnung zu beachten) dabei eingesetzt werden (Molitor, Das Fischereigesetz für das Land NRW, 2. Auflage Seite 13), Gesetzliche Einschränkungen ergeben sich lediglich aus § 39 LFG (Verbot des Einsatzes von künstlichem Licht, Sprengstoff usw.), § 42 LFG (Vorschriften zum Schutz der Fische) sowie aus dem Tierschutzgesetz (z.B. Einsatz lebender Köderfische, diesbezüglich auch § 7 Landesfischereiordnung). Die Verwaltungsvorschrift zum LFG gibt zu der angeschnittenen Frage keine Auskünfte.

Alle evtl. weiteren Einschränkungen sind daher allein Inhalt der Fischereipacht- und -Erlaubnisverträge, die der Fischereiberechtigte mit Pächtern und Erlaubnisscheininhabern abschließt.
Wenn darin z. B. das Angeln nur vom Ufer aus erlaubt ist, oder die Watfischerei, das Angeln vom Boot oder anderen Fahrzeugen aus, oder das Ausbringen des Köders mittels Schwimmens nicht erlaubt sind, so schließt dies auch das Angeln mit den oben genannten Hilfsmitteln aus.
Eventuelle Zuwiderhandlungen wären als Fischwilderei anzusehen!

H. Drosse`

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