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Marion

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Veröffentlicht am Montag, den 30. Oktober, 2000 - 21:25:   

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat als letzte Instanz entschieden ;Angeln ist Tierschutzwidrig wenn zwischen Besatz und Herausfang nicht mindestens 2 Monate vergangen sind. Das könnte das aus für die in Deutschland so beliebten Kommerzielen Seen sein. Praxis ist dort, aus Zuchtbetrieben stammende Fische in fangfähiger Größe auszusetzen und noch am selben Tag zum Fang freigeben. Die vom Gericht verordnete 2 Monatsspeere soll einen Zuwachs bzw. Qualitäts- Verbesserung gewährleisten. Der vernünftige Grund zum Angel entfalle, wenn Fische allein zum Sofortigen Widerfang besetzt würden.

von: http://www.angelglueck.de/

und

Freispruch für den Setzkescher

Wer Fische im Setzkescher hältert ist kein Tierquäler!! Das ist die Schlussfolgerung aus einen Freispruch des Amtsgericht Rinteln für 2 Angler, die Rotfedern in Setzkeschern gehältert hatten. Der rechtlich unanfechtbare Einsatz des Setzkeschers ist an Voraussetzungen gebunden,

1.) Gehälterte Fische müssen sinnvoll verwertet werden und dürfen keinesfalls ----wie früher oft praktiziert zurückgesetzt werden

2:) Der Kescher aus knotenlosen Material muss mindestens 3,5 Meter lang sein, der Innenraum durch Ringe offen gehalten werden.

3:) Grundsätzlich muss der Kescher horizontal aufgestellt werde ( damit die Fische frei schwimmen können ) und bei Strömung auch am anderen Ende verankert sein.

auch aus der gleichen Quelle.

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