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Beko
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Benutzername: Beko

Nummer des Beitrags: 2814
Registriert: 04-2000

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Veröffentlicht am Samstag, den 09. August, 2003 - 09:58:   

Abwasserabgabengesetz
Auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetztes müssen Einleiter schädlichen Abwassers (Gemeinden, Industrie) eine Abwasserabgabe zahlen. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers.


Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die oxydierbaren Stoffe (als CSB), die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei und Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Fischtoxizität des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt. Die Schädlichkeit wird durch eine "Schadeinheit (SE)" ausgedrückt. Je geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, um so geringer ist auch die Abwasserabgabe.

Die Abwasserabgabe soll daher einen Anreiz bieten, die Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen, z.B. Abwasserbehandlung sowie Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren (Produktionsintegrierter Umweltschutz) zu vermindern. Die für eine SE zu entrichtende Abwasserabgabe (Abgabensatz) betrug 1981 DM 12,--. Der Abgabesatz steigerte sich jährlich und betrug seit 1997 DM 70,--/SE. Werden Menge und Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen soweit vermindert, dass sie den Mindestanforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz oder den in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Einleitung gesetzten strengeren Anforderungen entsprechen, so ermäßigen sich die Abgabesätze je Schadeinheit um 75 %; ab Veranlagungsjahr 1999 um 50 % (§ 9 Abs. 5). Weitere lineare Ermäßigungen bei entsprechenden Investitionen in Behandlungsmaßnahmen sind möglich. Bei Einhaltung des Standes der Technik bietet die Reduzierung eines Schadstoffes um 20 % in einem Teilstrom bei gleichzeitiger Verminderung der Gesamtschadstofffracht einen zusätzlichen finanziellen Anreiz.

Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden (§ 13).

Eine Volltextversion des Abwasserabgabengesetzes kann beim Umweltbundesamt heruntergeladen werden.


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