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Veröffentlicht am Donnerstag, den 04. Januar, 2001 - 18:41:   

Aus den Ministerien........

Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Fischereisektor

Einhaltung der Bestimmungen

Ziel der Fischereivorschriften ist es, die Bestände zu schützen und die Zukunft der Fischwirtschaft zu sichern. Eine Mißachtung der vorgeschriebenen Maßnahmen würde zu Überfischung, Gefährdung der kommerziell genutzten Bestände und schließlich zum Niedergang des gesamten Wirtschaftszweigs führen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften ist deshalb für ein effizientes Fischereimanagement unerläßlich. Kontrollen sind für die Durchsetzung der Vorschriften, zur Betrugsbekämpfung und Sicherung einer nachhaltigen Fischerei von zentraler Bedeutung.

Eine Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahre 1992 machte deutlich, daß effizientere Maßnahmen notwendig waren. Neue Bestimmungen wurden erlassen, um die festgestellten Schwachstellen auszugleichen und sämtliche Bereiche der Gemeinsamen Fischereipolitik überwachen zu können. Die neue Kontrollverordnung von 1993 verstärkte die Bedeutung der Kontrollen und dehnte sie über die unmittelbaren Bestandserhaltungsmaßnahmen hinaus auf die Bereiche Strukturen, Vermarktung, Transport und Verkauf von Fischereierzeugnissen aus.

Mit dieser neuen Verordnung wurde auch die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Verfahren und Strafen im Falle von Verstößen gefördert. Als Ergänzung zu traditionellen Überwachungsmethoden wurde die Informatik eingesetzt.

Durchsetzung der Fischereibestimmungen der Gemeinschaft
Die Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik in ihren Hoheitsgewässern und -gebieten verantwortlich. Sie müssen auch sicherstellen, daß die Schiffe unter ihrer Flagge den geltenden Bestimmungen im jeweiligen Einsatzgebiet entsprechen. Dies erfordert ein Netzwerk von Diensten für die Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten, Anlandungen, Vermarktung und Transport von Fischprodukten, administrative Überwachung von strukturpolitischen und anderen Maßnahmen sowie Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen durch die Gerichte.

Die Gemeinschaft verfügt über eine eigene Fischereiaufsicht. Sie muß sicherstellen, daß die Vorschriften in allen Bereichen der Gemeinsamen Fischereipolitik und in allen Mitgliedstaaten effizient, gerecht und angemessen durchgesetzt werden. Die EU-Fischereiaufsicht überprüft außerdem, daß die Mitgliedstaaten bei Schiffen unter ihrer Flagge, die in Drittländern und in internationalen Gewässern fischen, auf die Einhaltung der geltenden Bestimmungen achten.

Grenzen der Überwachung

Zunächst ging es bei der Durchsetzung von Vorschriften ausschließlich um Bestandserhaltungsmaßnahmen wie z. B. die Quotenverwaltung und die Anwendung von technischen Maßnahmen. Durch Kontrollen wurde sichergestellt, daß die Fanggeräte an Bord der Schiffe den geltenden Normen entsprachen, die Eintragungen in den Logbüchern - falls der Kapitän Datum, Herkunft und Menge der Fänge an Bord registrieren mußte - korrekt und die Fische nicht untermaßig waren.

Durch die Überwachung der Fangmengen sollte sichergestellt werden, daß die Quoten für die an Bord befindlichen Arten nicht ausgeschöpft waren. Auch die Fangzusammensetzung wurde geprüft, um festzustellen, ob die Bestimmungen über die an Bord befindlichen Zielarten und Nichtzielarten bzw. Beifänge befolgt wurden. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, daß für die jeweilige Fischerei das vorgeschriebene Fanggerät verwendet wird.

Die Kontrollen werden sowohl auf See als auch im Hafen vorgenommen. Einige Mitgliedstaaten überwachen Schiffe aus der Luft und vergleichen ihre Informationen mit den Eintragungen in den Logbüchern. Falls dabei Unstimmigkeiten zutage treten, besteht der Verdacht auf Falschmeldung - d. h., der Kapitän hat Fänge einem Gebiet zugeschrieben, aus dem sie nicht stammen.

Diese Kontrollen werden auch weiterhin durchgeführt, doch die wachsende Bedeutung der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Einführung einer Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands haben dazu geführt, daß die Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts verschärft und ausgedehnt wurde.

Ein entscheidender Schritt nach vorn: die Verordnung von 1993

Aus verschiedenen Studien geht hervor, daß die Durchsetzung der Fischereivorschriften in der Gemeinschaft recht unterschiedlich und oft unzulänglich ist. Eine der Hauptschwächen liegt in den unterschiedlichen Kontrollansätzen der Mitgliedstaaten. So bestehen große Abweichungen zwischen den mit der Durchsetzung der Rechtsvorschriften betrauten einzelstaatlichen Stellen, Kontrollschwerpunkten, Strafverfolgungsverfahren und Geldbußen. Gleiche Verstöße können in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Strafen nach sich ziehen, was den Verdacht der Diskriminierung und einen Vertrauensverlust der Fischer mit sich bringt. Einige Fischer gehen so weit, die Nichteinhaltung der Bestimmungen mit diesen Unterschieden zu rechtfertigen.

Die Verordnung aus dem Jahre 1993 bot Anreize für die Mitgliedstaaten, gemeinsame oder abgestimmte Kontrollprogramme zu entwickeln. Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit können aus Gemeinschaftsmitteln unterstützt werden. Es hat einige Fortschritte gegeben; ein neuer Bericht der Kommission zeigt jedoch, daß für eine wirklich effiziente Durchsetzung der Rechtsvorschriften erhebliche weitere Bemühungen erforderlich sind. Entsprechende Vorschläge wurden von der Kommission unterbreitet.

Strukturen

Strukturpolitische Maßnahmen sind für die gleichmäßige Verteilung der Fangkapazität auf die Mitgliedstaaten und seit kurzem auch für die Reduzierung des Fischereiaufwands von entscheidender Bedeutung und müssen deshalb ebenfalls überwacht werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren Zielwerte für die Entwicklung der einzelstaatlichen Fangflotten in den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen (MAP). Aus Billigkeitsgründen ist unbedingt sicherzustellen, daß die in den MAP vorgegebenen Ziele auch tatsächlich verwirklicht werden. Außerdem muß garantiert werden, daß die Gemeinschaftsmittel zum Abbau der Fangkapazität und zur Reduzierung des Fischereiaufwands nicht für den Bau neuer Schiffe verwendet werden.

In den ersten Jahren waren die Gemeinschaftsinspektoren aufgrund beschränkter Mittel nicht in der Lage, ihre ausgedehnten Befugnisse voll zu nutzen. Inzwischen aber wurde der Überwachung Priorität eingeräumt und anerkannt, daß die Überprüfung der Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen harmonisiert werden muß.

Vermarktung

Auch die Gewerbezweige, die dem Fischfang nachgelagert sind, müssen überwacht werden. Von der Anlandung und Vermarktung bis zur Lagerung und zum Transport von Fischen können nunmehr sämtliche Schritte kontrolliert werden. Die Beteiligten müssen jederzeit die entsprechenden Unterlagen mit Angaben zu Herkunft, Art, Menge und Qualität der von den jeweiligen Transaktionen betroffenen Fischmengen bereithalten, damit die Angaben in den Logbüchern und aus anderen Quellen wie z. B. Fischauktionen damit verglichen werden können. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, einen verantwortungsvollen Handel mit Fischereierzeugnissen zu gewährleisten. Eine neuere Analyse hat allerdings ergeben, daß die Kontrollen nach der Anlandung noch verstärkt werden müssen, und die Kommission hat hierauf vorbereitende Vorschläge unterbreitet.

Bestandserhaltung

Die bisherigen Kontrolltätigkeiten werden fortgesetzt. Zur Reduzierung des Fischereiaufwands waren neue Instrumente erforderlich. Jedes Gemeinschaftsschiff benötigt nunmehr eine vom Mitgliedstaat ausgestellte Lizenz. Der Ministerrat hat das Recht, den Zugang zu Gewässern und den Fischereiaufwand mit Hilfe von speziellen Fangerlaubnissen zu regulieren, in denen die Fanggebiete, die Fangzeiten und die Fischereien angegeben sind. Bisher wurde dieses Instrument allerdings nur für eine kleine Anzahl gefährdeter Bestände genutzt. Zum Beispiel wurde der Zugang zu Gebieten im Nordostatlantik, den sogenannten >=westlichen Gewässern", über Fangerlaubnisse gesteuert. Darüber hinaus müssen die Schiffe die Einfahrt in die betreffenden Gebiete und die Ausfahrt sowie die an Bord befindlichen Fangmengen melden.

EU-Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht der Kommission wurde 1983 ins Leben gerufen und zählt nunmehr 25 Inspektoren. Die EU-Inspektoren nehmen außer in internationalen Gewässern im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen keine direkten Kontrollen vor. Sie begleiten und beobachten einzelstaatliche Inspektoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und berichten der Kommission. Die Befugnisse der EU-Fischereiaufsicht wurden verstärkt und auf sämtliche Gebiete der GFP, die unter die Verordnung von 1993 fallen, ausgedehnt. Die Mitgliedstaaten können aufgefordert werden, der Kommission detaillierte Angaben zu den geplanten Einsätzen ihrer Kontrolldienste zu übermitteln. Anders als früher können die EU-Inspektoren diese Einsätze beobachten, ohne die betreffenden Mitgliedstaaten im voraus zu verständigen. Sie sind auch aktiv an gemeinsamen Kontrollen mit der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und an Kontrollen des Thunfischfangs mit Treibnetzen beteiligt.

Die Erweiterung der Befugnisse der EU-Fischereiaufsicht dürfte zu vermehrter Transparenz beitragen und die Anwendung gemeinschaftsweiter Normen fördern.

Einsatz neuer Technologien

Zur besseren Durchsetzung des Fischereirechts nutzt die Gemeinschaft neue Technologien. Die Informatik erleichtert die Zusammenstellung und Auswertung von Daten, vom Fang bis hin zur Verarbeitung und Vermarktung. Die Mitgliedstaaten leiten diese Daten an die Kommission weiter. So werden Vergleiche mit den Angaben in Logbüchern, Anlandeerklärungen und Verkaufsunterlagen ermöglicht.

Die Überwachung der Fischerei wird auch durch die kontinuierliche Schiffsortung via Satellit erleichtert, die in zwei Phasen - 1998 und 2000 - eingeführt wird. An Bord der Fischereifahrzeuge wird eine elektronische Anlage installiert, deren Signale von Satelliten empfangen und an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden. Die Daten helfen den Behörden, den Einsatz ihrer Kontrollflugzeuge und -schiffe zu optimieren und die Eintragungen in den Logbüchern zu überprüfen. Diese neuen Techniken werden die konventionellen Methoden nicht ersetzen, aber ihre Effizienz steigern.

Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft

Die Durchsetzung der Fischereivorschriften bedeutet für die Mitgliedstaaten eine erhebliche Finanzlast. Ausrüstung und geschultes Personal müssen bezahlt werden. Die entsprechenden Kosten sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, je nach Meeresgebiet, Art der Fischerei und Anzahl der betroffenen Schiffe.
Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Kosten für die Durchsetzung der Fischereivorschriften. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen eines Fünfjahresprogramms (1996-2000) Zuschüsse zu Ausgaben für Überwachung und Kontrollausrüstungen, Schiffsortungssysteme und EDV-Anlagen beantragen. Auch für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie für gemeinsame Einsätze mehrerer Mitgliedstaaten können Fördermittel gewährt werden.

Künftige Entwicklung

Zahlreiche Maßnahmen stehen zur effizienten Durchsetzung des Fischereirechts zur Verfügung, aber es bleibt noch viel zu tun. Wichtig für die Befolgung der Fischereivorschriften ist die Einsicht in ihre Notwendigkeit. Deshalb sucht die Gemeinschaft ständig nach neuen Wegen der Kommunikation mit der Fischwirtschaft und nach größerer Offenheit.

Zusätzliche Maßnahmen wurden vorgeschlagen, mit denen die Zusammenarbeit unter Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-Fischereiaufsicht gefördert werden soll, die den Schlüssel zu mehr Transparenz, Gerechtigkeit und somit letztendlich zu einer besseren Befolgung der Fischereivorschriften darstellt.

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