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Beko

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Veröffentlicht am Dienstag, den 17. April, 2001 - 10:47:   

Das Fischen in Bayern von Kindern unter 10 Jahren

Laut Information des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gilt folgende Regelung:
Personen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deshalb den Jugendfischereischein noch nicht erwerben können (Kinder), dürfen unter folgenden Voraussetzungen und Maßgaben an die Angelfischerei herangeführt werden:
1. Verantwortlich muß stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt und über die
notwendige Autorität verfügt. Diese Person übt den Fischfang im Sinne der Art. 35 und 64 FiG aus und steht für
die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.
2. Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise über-
lassen werden, zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim
- Abködern eines lebenden Fisches
- Betäuben und Töten von Fischen.
3. Im übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen
werden. Die volljährige Person muß jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so daß sie
die Fangtätigkeit ständig "in der Hand" behält.

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