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Veröffentlicht am Dienstag, den 27. Februar, 2001 - 19:13:   

Hi Udo, ich weiss nicht, wie in Deinem Bundesland die Bestimmungen sind.
In Bayern musst Du einen nicht mehr lebensfähigen Fisch mitnehmen, auch wenn er untermassig ist, oder in der Schonzeit gefangen wurde. Dies ist schon seit einigen Jahren gesetzlich geregelt.
In Hessen z.B. mussten bis vor einigen Jahren Fische, die unter solchen Bedingungen gefangen wurden, allerdings getötet, zerstückelt und dann ins Gewässer zurückgegeben werden.
Diese Lösung halte ich aber für absoluten Unsinn, da sie m.E. dem Gewässerschutz widerspricht, denn Du gibst einen Kadaver in das Gewässer zurück, der im Schlimmsten Fall Krankheiten verbreiten kann. Auch der §1 des Tierschutzgesetzes darf bei solchen Forderungen angezweifelt werden, Stichwort Töten ohne anschliessende sinnvolle Verwertung. Und letztendlich halte ich eine solche Vorschrift für moralisch verwerflich.
Aber egal, wie meine Meinung dazu ist, Du musst Dich an die Bestimmungen Deines Bundeslandes halten. Es nutzt Dir nämlich nichts, wenn Du Dich zwar moralisch richtig verhalten hast, aber dann trotzdem vor dem Kadi landest, weil Du ein Gesetz gebrochen hast.
Ich persönlich halte die bayrische Lösung für die Beste, allerdings ist dazu ein Vertrauensvorschuss des Gesetzgebers gegenüber den Fischern nötig, nämlich dass der Fischer nur in solchen Ausnahmefällen untermassige bzw. geschonte Fische mitnimmt.

Irgendwie habe ich den Eindruck, ich erkläre immer zuviel und zu lange, meine Ausführungen nehmen jedesmal ein ziemliches Ausmass an ...

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